Die Weisung ist im österreichischen Rechtssystem ein Begriff, der im Verwaltungsrecht, im Strafrecht und im Privatrecht verwendet wird.

Die Weisung in der Verwaltung In der staatlichen Verwaltung bezeichnet Weisung den einem Amtsorgan erteilten Auftrag. Weisungen können rechtsverbindlich auf Grund der Gesetze nur von der dem Amtsorgan übergeordneten Instanz der staatlichen Verwaltung, auch der Landesverwaltung, erteilt werden. Dies ist seit 1920 im Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt: Die Amtsorgane sind,

Hat der Empfänger einer Weisung Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit, hat er nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz das Recht der Remonstration, wenn nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Weisung muss dann, wenn sie aufrechterhalten wird, schriftlich erteilt werden.Entscheidung der Berufungskommission als Disziplinarbehörde zur Remonstration, Zl. 134 und 135/15-BK/07 vom 28. November 2007: Entscheidung und Rechtssätze im RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes

Dass ein Landeshauptmann an Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister gebunden ist, wurde in Art. 103 Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt. Hat der Landeshauptmann bestimmte Agenden der ihm obliegenden mittelbaren Bundesverwaltung an andere Mitglieder der Landesregierung delegiert, muss er Weisungen des Bundes auch diesen gegenüber durchsetzen und hat (Art. 103 Abs. 2 und 3 B-VG).

1922 errichtete die Stadt Wien unter Bürgermeister und Landeshauptmann Jakob Reumann beim Zentralfriedhof die Feuerhalle Simmering. Da die Feuerbestattung damals von konservativen Kreisen abgelehnt wurde, erteilte Sozialminister Richard Schmitz (Bundesregierung Seipel I; Bundeskanzler Ignaz Seipel war Priester) dem Wiener Landeshauptmann einen Tag vor der vorgesehenen Eröffnung die Weisung, die Inbetriebnahme des Krematoriums zu unterlassen. Reumann eröffnete die Feuerhalle dennoch, weil er den Minister für unzuständig hielt. Der von der Bundesregierung in Form einer Ministeranklage angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkannte unter dem Vorsitz des Präsidenten Paul Vittorelli darauf, dass sich Reumann in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe und sprach ihn von der Anklage frei. Das Krematorium blieb daraufhin in Betrieb.Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, VfGH E 1/23 vom 27. März 1923, in der Rechtssache In: Sammlung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Nr. 206 (= S. 38ff.), 3. Heft, Jahr 1923, Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Wien 1924 (Digitalisat in ALEX). (Mit dem Erkenntnis des VfGH im Wortlaut (auf S. 2) und sozialdemokratisch-journalistischer Kommentierung der Arbeiter-Zeitung.)

Prominentes Beispiel neuerer Zeit für die Folgen der Nichtbeachtung einer Weisung war Wilfried Haslauer senior, der im Jahr 1985 vom VfGH mit Erkenntnis schuldig gesprochen wurde. Wie schon vor ihm im Jahr 1922 der Wiener Landeshauptmann Jakob Reumann (siehe zuvor), so hatte auch der Salzburger Landeshauptmann Haslauer eine Weisung des Sozialministers ignoriert.

Weisungsfreiheit In Hinblick auf die Weisungsgebundenheit der staatlichen Verwaltung wurden Organe, (Beispiel: ORF-Kuratorium und Hörer- und Sehervertretung, Rundfunkgesetz 1966, § 6 Abs. 1 und 2), gesetzlich explizit als weisungsfrei definiert.

Allgemein wird Weisungsungebundenheit als wesentliches Kriterium zur Definition von selbständiger Erwerbstätigkeit, zB. im freien Dienstvertrag herangezogen.

Richter sind als Teil der Judikative weisungsfrei:

Die Weisung im Strafrecht Der Begriff Weisung wird auch im österreichischen Strafrecht eingesetzt.

Dies ist seit 1974 in § 50 und 51 Strafgesetzbuch festgehalten.Erteilung von Weisungen. In: oesterreich.gv.at, Bundeskanzleramt (Hrsg.).§§ 50 und 51 StGB in .

Das Weisungsrecht des Justizministers gegenüber Staatsanwälten ist seit einigen Jahren umstritten. 2014 wurde dem Minister ein Weisungsbeirat empfohlen, der derzeit eingeschaltet wird, bevor der Minister eine Weisung erteilt.Weisungsrecht des Justizministers soll bleiben. In: Der Standard, 20. November 2014.

Die Weisung im Privatrecht Weisungen gibt es in Österreich im Privatrecht z. B. in der Struktur der GmbH: Der Geschäftsführer einer GmbH ist an Weisungen der Generalversammlung der Gesellschafter gebunden.

Literatur Walter Barfuß: Die Weisung: eine verfassungsrechtliche Untersuchung, Dissertation, Universität Wien, Wien 1963 Alexander Klaus: Die strafgesetzwidrige Weisung, Diplomarbeit, Universität Graz, Graz 1989 Alfons Tropper: Das Rechtsinstitut der Weisung. Arbeitsbehelf, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Graz 1984 Walter Hubert Gostner: Rechtsfragen des Weisungsrechts, Diplomarbeit, Universität Innsbruck 2003 (Der elektronische Katalog der Österreichischen Nationalbibliothek erfasst zum Stichwort Weisung Österreich mehr als 307 Einträge.)

Weblinks Weisungsrecht in der Justiz auf der Website des Justizministeriums.

Einzelnachweise

Kategorie:Öffentliches Recht (Österreich)