Traditio ex iusta causa (lat. für „Übergabe aus einem gültigen Grund“), verkürzt auch traditio, ist im antiken römischen Sachenrecht die Bezeichnung für formlose Eigentumsübertragungen.Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, S. 24–25.

Rechtsentwicklung Die römische Rechtsordnung kannte drei Arten des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs. Das waren anfänglich nur die beiden streng rituell ausgerichteten Formalgeschäfte der mancipatio und der Abtretung vor Gericht, der in iure cessio. Die Ausübung stand unter dem Vorbehalt römischen Bürgerrechts der Vertragsparteien. Das erworbene Eigentum war dann quiritisch und wirkte absolut, also gegenüber jedermann. Güter des täglichen Lebensbedarfs konnten wegen ihrer Marktgängigkeit aus ökonomischen Gründen allerdings durch bloße Sachübergabe veräußert werden. Dabei half die traditio (ex iusta causa). Soweit in iure cessio ein „abstraktes, von einem Rechtsgrund losgelöstes Verfügungsgeschäft“ war, war die traditio die „Übereignung durch bloße Übergabe auf Grund eines gültigen Titels“. Der Rechtsgrund (causa) für die Rechtsübertragung ließ sich aus einem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag, Schenkung oder dgl.) herleiten, konnte aber auch in bloßer Besitzeinräumung zur Gebrauchsüberlassungsvertrag liegen (etwa Leihe). Für eine traditio genügte sogar die Übertragung zur bloßen Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft, besitzdienender Gewahrsam.

Eine dingliche Einigung im Sinne des heutigen deutschen Rechts, lag der Übergabe nicht zugrunde.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher), S. 151–153. Enthielt das Kausalgeschäft Willensmängel, etwa weil der veräußernde Eigentümer minderjährig oder geisteskrank war, so war das Geschäft unwirksam. Ein furiosus konnte aufgrund der Bestimmungen des Zwölftafelgesetzes keine wirksame Vereinbarung tätigen. Das fehlerbehaftete Kausalgeschäft schlug auf die Leistungs- wie Gegenleistungspflicht durch. Das Rechtsgeschäft war insgesamt unwirksam. Eine Heilung des Geschäfts war nicht möglich, selbst dann, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsmangels volljährig oder gesundet war.

Die traditio ex iusta causa führte bei res nec mancipi, also bei Sachen die keines formalen Übertragungsaktes bedurften, zum unmittelbaren Eigentumserwerb. Res mancipi hingegen unterlagen den verschärften Bedingungen, die für quiritisches Eigentum galten. Voraussetzung war zwingend Rechtsfehlerfreiheit, ansonsten wurde lediglich rechtsschwächeres bonitarisches Eigentum erlangt. Erforderlich war in allen Fällen, dass der Veräußerer auch Eigentümer war. Rechtsmängel im Eigentum gingen sogar zu Lasten des gutgläubigen Erwerbers, denn der derivative Erwerb vom Nichtberechtigten führte im Sinne der traditio nie zum Eigentumswechsel. Der berechtigte Dritte konnte in historischer Reihenfolge zunächst mit der legis actio sacramento in rem, später mit der vindicatio Herausgabe des „Erlangten“ an sich verlangen und versuchen, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, S. 58–61.

Aus den aufgezeigten Elementen wurden letztlich vier Qualitäten entwickelt, die sich in den unterschiedlichen Rechtsordnungen Kontinentaleuropas heute widerspiegeln: Das deutsche Recht kennt den abstrakt-dinglichen Vertrag, Österreich hingegen den kausal-dinglichen. Frankreich und Italien verzichten auf das Institut des dinglichen Vertrags und in der Schweiz ist (allerdings nach Mindermeinung) zwar nicht die Übergabe entbehrlich, aber der dingliche Vertrag.Kausal- und Abstraktionsprinzip bei der Übereignung (Die heutige Vielfalt und ihre Geschichte).

Fälle aus den Rechtsquellen Zur Verdeutlichung, dass die traditio der eigentumsrechtlichen Übertragung diente, kann als Quelle das Lehrbuch des Gaius aus dem 2. Jahrhundert herangezogen werden, dieses Bestandteil der justinianischen Digesten.

Beispielhaft für klassische Erwerbstatbestände, zählt Gaius an anderer Stelle den Kaufvertrag und die Schenkung auf. Er verdeutlicht, dass im Rahmen der traditio ein Erwerb vom Nichtberechtigten ausschied. Um übertragen zu können, musste der Veräußerer einer Sache zwingend Eigentum an ihr innehaben.

Traditio ist schlicht die tatsächliche Übergabe der Sache, welche einen Eigentumserwerb herbeiführt. Voraussetzung dafür ist, dass sie ex iusta causa erfolgt, mithin in Erfüllung eines gültigen obligatorischen Rechtsgeschäfts.

Erwerbsgeschäfte sind regelmäßig entgeltlich und daher mit einer Gegenleistung verknüpft. Im justinianischen Recht galt, ansonsten in der Romanistik umstritten,Wolfgang Kunkel, in: Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht (Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft), Springer-Verlag, 4. Auflage 1987, S. 160 ff. mwN. dass beim Kauf der Eigentumsübergang von der Kaufpreiszahlung abhängig war. Justinian zitiert einen Zwölftafelsatz dieses Inhalts:

Nachwirkungen Das Gemeine Recht kannte vornehmlich die traditio ex iusta causa. Es operierte mit dem Publizitätsprinzip, das die Notwendigkeit einer Übergabe („Tradition“) notwendig machte. Parallel entwickelte sich im Naturrecht das Konsensprinzip, dem das französische und italienische Recht folgten. Es beruht auf der These, dass das Eigentum etwas lediglich Gedachtes sei, daher durch bloßen Konsens übertragbar. Der Streit zwischen Traditions- und Konsensprinzip beherrschte die Diskussion des 18. Jahrhunderts.

Obwohl die traditio im römischen Recht selbst kein Vertrag war, sondern lediglich der Übergabe in Erfüllung des zugrundeliegenden obligatorischen Rechtsgeschäftes (Vertrages) diente, die freilich über die condictio zu Rückforderungsansprüchen führen konnte, entwickelte Friedrich Carl von Savigny im 19. Jahrhundert auf dieser Grundlage das seit 1900 fest im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Abstraktionsprinzip. Das Abstraktionsprinzip trennt strikt zwischen dem schuldrechtlichen Kausalgeschäft und dem sachenrechtlichen abstrakten Geschäft. Savigny konstruierte dergestalt, dass er aufgrund des Publizitätsprinzips nicht vom Erfordernis einer Übergabe abwich, diese aber zu einem eigenen (zweiten) Vertrag ausgestaltete. Damit war die Theorie vom dinglichen Vertrag geboren.

Das bedeutete in der Konsequenz: Wird ein Kaufvertrag geschlossen und anschließend der Kaufgegenstand übereignet, stellt sich aber später heraus, dass der Kaufvertrag nichtig ist, so schlägt diese schuldrechtliche Nichtigkeit nicht auf das Verfügungsgeschäft durch. Das Verfügungsgeschäft steht abstrakt dinglich neben dem (pathologischen) Kaufvertrag. Dem Verkäufer dient in diesem Fall die Leistungskondiktion dazu, die Rückübereignung des Kaufgegenstandes zu erreichen. Rechtsmängel im Grundgeschäft (causa) führen somit zur unter Juristen dogmatisch sehr kontrovers diskutierten Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht wegen Leistung auf eine Nicht-Schuld oder Zweckverfehlung, denn das zugrundeliegende Rechtsgeschäft war sine causa, rechtsgrundlos (vgl. dogmatischen Streit im deutschen Rechtssystem).

Auch Rechtsordnungen, die nicht das Abstraktionsprinzip, sondern das Kausalprinzip in ihre Dogmatik aufgenommen haben – so der Code civil in Frankreich, das ZGB in der Schweiz oder der Codice civile in Italien – lassen sich letztlich auf das römische Recht zurückführen. Technisch wird anders rückabgewickelt (Vindikation statt Kondiktion).

Besondere Formen der traditio wahre körperliche Übergabe (von Hand zu Hand) (traditio vera) fiktive Übergabe (traditio ficta) Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu) Übergabe zu langer Hand (traditio longa manu) Besitzkonstitut (constitutum possessorium) symbolische Übergabe (traditio symbolica) Übergabe durch Urkunde (traditio per cartam) Übergabe durch Schlüssel (clavium traditio)

Literatur Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 151–153. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage. Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 58–61. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly u. Walter Selb (Hrsg.): Römisches Recht (Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft). 4. Auflage. Springer, Berlin 1987, S. 160 ff. mwN (Kunkel, Autor). Ulrich Manthe: Geschichte des römischen Rechts (= Beck’sche Reihe. 2132). Beck, München 2000, ISBN 3-406-44732-5, S. 19–25.

Weblinks Derivativer Eigentumserwerb (Traditions- und Abstraktionsprinzip)-Gesamtüberblick zur Eigentumsübertragung PDF.

Anmerkungen

Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Römische Wirtschaft