mini|Patent über die Aufhebung der Leibeigenschaft in den böhmischen Ländern 1781

Robot (die/der, Plural: Robote; vom slawischen robota – Arbeit) ist die übliche Bezeichnung für die Frondienste im Zeitalter des Feudalismus, die die Erbuntertanen ihren Grundherren/Herrschaften im Königreich Böhmen, in der Markgrafschaft Mähren und nach den Schlesischen Kriegen im Herzogtum Schlesien – der dem Haus Habsburg verbliebenen Rest (Österreichisch-) Schlesiens – leisten mussten.

Erbuntertänigkeit und Leibeigenschaft Grundherren waren der seit dem Jahre 1524 in diesen Ländern der böhmischen Krone herrschende Regent des Hauses Habsburg – im Allgemeinen der regierende Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation – (in seinen Domänen) sowie die in der Landtafel eingetragenen Stände, also der weltliche und geistliche Adel, die landbesitzenden Stifte und Klöster und die königlichen Städte (in ihren Dominien/Herrschaften).

Erbuntertanen waren mit Ausnahme ganz weniger „Freibauern“ und der in den auf diesen Herrschaften gelegenen Städten und Märkten lebenden Bürger, die lediglich deren „Schutzuntertanen“ gewesen sind und daher auch keinen Robot zu leisten hatten, alle übrigen inländischen Bewohner dieser Territorien. Sofern sie einen eigenen Hausstand/Herd hatten, waren also alle Bauern, Häusler (Chalupper), Inleute (Mieter) und Ausnehmer (im Altenteil lebende Eltern des Bauern/Häuslers) robotpflichtig. Unerheblich war, ob diese Bauern und „befeldete“ Häusler Rustikalgrund (Bauerngrund) oder Dominikalgrund (Herrschaftsgrund) bewirtschaftet haben. Selbst „unbefeldete“ Häusler waren hierzu verpflichtet. Bauern bis herab zum „Viertelbauern“ hatten „Spannrobot“ mit einem Pferd oder Ochsen oder zwei- bis vierspännig zu leisten. Maßgeblich war dafür in Böhmen seit den Jahren 1653/54 der im Steuerkataster (Berní rula) eingetragene Schätzbetrag, wie er zunächst für die für Rustikalgrund seither zu zahlende Ordinärkontribution (-steuer) bestimmend gewesen ist. Bei einem Gespann – zumindest zwei Zugtieren – musste mit dem Gespannlenker auch noch ein Zaumführer gestellt werden; zudem das für die jeweilige Arbeit erforderliche Gerät – Wagen oder Pflug.

Wer Spannrobot zu leisten hatte, sah sich angesichts der ihm abverlangten Unzahl von solchen Robottagen gezwungen, die für den Spanndienst erforderlichen Zugtiere zusätzlich zu den für die in seinem Hof anfallenden Arbeiten benötigten Pferde/Ochsen und Dienstboten vorzuhalten, was alleine schon den Ertrag des Bauern bedeutend gemindert hat. Kleinstbauern (Achtelbauern) und alle übrigen Robotpflichtigen hatten (lediglich) „Fuß- oder Handrobot“ zu leisten. Da sie gezwungen waren, ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt als Handwerker oder als Tagelöhner bei Bauern zu verdienen und sie auch nichts von ihrem Grundherren als Lohn für ihre Arbeit bekamen, ging ihnen viel Zeit für Lohnarbeit ab, was wiederum zur Folge hatte, dass sie allenfalls ihr Existenzminimum sichern konnten.

Rechtliche Stellung Sowohl personen- wie sachenrechtlich war der Erbuntertan im Verhältnis zum Grundherren sehr stark beschränkt. Im Gegensatz zum Sklaven, etwa im Rom der Antike, hatte aber der Erbuntertan im Zeitalter des Feudalismus eigene Rechtspersönlichkeit und auch Prozessfähigkeit. Da er für seinen Grundherren der allein für ihn geborene Landarbeiter gewesen ist, versuchte der Grundherr sich diese Arbeitskraft zu sichern und ihn auf seiner Scholle zu halten (Schollenpflicht). Er durfte daher nur mit Genehmigung seines Grundherren vorübergehend dessen Herrschaftsgebiet verlassen, um etwa andernorts Arbeit aufzunehmen (Wanderkonsens). Wollte er gar auf Dauer wegziehen, musste er um seine Entlassung aus der Untertänigkeit ansuchen (Entlassbrief), was ihn 5 bis 10 Prozent seines Vermögens kostete.

Neben diesen Beschränkungen seiner Freizügigkeit bedurfte er für das Eingehen eines Lehrverhältnisses bei einem Handwerksmeister oder die Eheschließung der vorherigen Genehmigung durch die Herrschaft (Handwerks- bzw. Heiratskonsens). Auch hierfür war eine „Taxe“ zu entrichten. Außerdem unterlag er etlichen Kontrahierungszwängen, wie dem Mühlenzwang, der ihm gebot, sein Getreide nur in einer von der Herrschaft bestimmten und von ihr verpachteten Mühle mahlen zu lassen und hierfür – selbstredend – mehr zu zahlen als in einer anderen Mühle, weiterhin nur Bier aus dem herrschaftlichen Bräuhaus zu trinken (Schankzwang) oder Getreide nur an seine Herrschaft gegen niedrigeres Entgelt zu verkaufen und Saatgetreide wiederum nur im herrschaftlichen Getreidespeicher für einen erhöhten Preis zu kaufen (Getreidemonopol). Die Dorfgemeinde wiederum war gehalten, vorgeschriebene Mengen Bier aus besagtem Brauhaus abzunehmen oder vor Feiertagen, an denen hier und da bei der Dorfbevölkerung Fleischspeisen auf den Tisch kamen, Fleisch von häufig bedenklicher Qualität aus einem herrschaftlichen Meierhof zu erstehen. Da die Herrschaft das Monopol hatte, erzielte sie einen höheren Preis, als er etwa in den schutzuntertänigen Städten und Märkten zu zahlen gewesen war. Umgekehrt wiederum mussten Handwerker für die Herrschaft billiger arbeiten als Handwerker aus diesen Orten.

Personenrechtlich war der Untertan gleichwohl kein Sklave oder Leibeigener. In einigen Dominien, wo ein despotisches Herrschaftsregiment zu beobachten war, so etwa in der Herrschaft Dobříš des Fürsten Mansfeld, unterschied sich der geknechtete und bis aufs Blut ausgebeutete Untertan aber kaum noch von einem römischen Sklaven, weshalb sehr spät sogar in amtlichen Dokumenten der Begriff „Leibeigenschaft“ für die Beschreibung der rechtlichen Stellung des Untertanen Einzug nahm.

Sachenrechtlich war die Stellung des Bauern oder Häuslers beherrscht von der bedrückenden Last seiner Grunddienstbarkeiten, die ihm sein Herr abverlangte. Soweit er Dominikalbauer war, war er lediglich Pächter und das Pachtverhältnis mit dem Grundherren endete spätestens mit seinem Tod. Seinen Hof konnte er mithin nicht vererben. Gleichwohl war es zumindest in den letzten Jahrzehnten der Erbuntertänigkeit und erst recht danach üblich, dass mit einem der Kinder nach dem Tod eines Dominikalbauern ein Folgepachtvertrag geschlossen werden konnte. Grundsätzlich waren diese Pachtverträge auf einige Jahre befristet. Anfangs wechselten sich häufig Pächter ab. Immerhin hatten sie Rechtssicherheit für die Dauer des Vertrages.

Die Frage, ob der Rustikalbauer gleichfalls nur Pächter (Erbzinspächter) und damit auch nur Besitzer des von ihm bewirtschafteten Bodens gewesen ist oder ob er Eigentümer allein oder gemeinsam mit seinem Herren gewesen ist, lässt sich nur beantworten, wenn sich klar beantworten lässt, wie seine rechtliche Beziehung zu diesem Boden gewesen ist, bevor er im Feudalismus immer mehr Recht eingebüßt hat. Schriftlich wurde sein besseres „altes Recht“, auf das sich der Bauer immer bei seiner Verteidigung gegen Herrschaftswillkür bezogen hat, ebenso wenig fixiert wie das „alte Recht und Herkommen“ mit genau gegenteiligem Inhalt, auf welches sich die Stände wiederum berufen haben, wenn sie staatliches Eingreifen zum Wohle des ausgebeuteten Untertanen abgewehrt haben. Rechtshistoriker, die diese Beantwortung versuchen, sprechen angesichts dieser Unklarheit von „geteiltem Eigentum“ oder von einem „Obereigentum“ des Grundherren.

Tatsache jedenfalls ist, dass schon zum Ende des 16. Jahrhunderts dieses Eigentum so verteilt gewesen ist, dass der vom Robot schon damals arg bedrückte Bauer seinen Hof immerhin noch vererben konnte. In der Zeit der ärgsten Auswüchse des Feudalismus war das zumindest in einer Vielzahl von Dominien aber nicht mehr sicher. Der „uneingekaufte“ Bauer konnte nämlich jederzeit „abgestiftet“, also vom Hof vertrieben werden. Der „eingekaufte“ Bauer, der sein ihm einstmals genommenes Eigentum wieder gekauft hatte, konnte wenigstens nicht willkürlich abgestiftet werden und konnte seinen Hof verkaufen oder vererben. Nur „eingekauft“ waren die wenigsten Bauern, weil ihnen entweder das Geld für diesen Kauf fehlte oder sie sich dadurch keine Verbesserung ihrer Stellung versprachen.

Geschichte Abgabenlast im 17. Jahrhundert Zum zeitlichen Hintergrund gehören die Pestepidemie 1679 in Wien, die militärische Bedrohung aus dem Gebiet von Ungarn durch den Kuruzen-Aufstand 1678–1682 und die Expansion des Osmanischen Reichs, mit dem zwar seit 1662 ein Friedensvertrag auf 20 Jahre bis 1682 bestand, dessen Verlängerung aber nicht gesichert war (was letztlich zur Zweiten Wiener Türkenbelagerung 1683 führte). Dazu kamen die Unsicherheiten aus der Politik Ludwig XIV. von Frankreich.

Erst als der Staat, der Kaiser im fernen Wien, den Bauern und die anderen Untertanen als Steuerzahler und als „Rekrut“ (Soldat) in sein Gesichtsfeld bekam, begann er zu erkennen, in welchen miserablen Verhältnissen seine Untertanen lebten und in welcher schlechten körperlichen Verfassung jene unter ihnen waren, die er für seine Kriege gegen die Türken brauchte. Mit dem ersten Steuerkataster der Jahre 1653/54 sollte die Bemessungsgrundlage für die Ordinärkontribution (33 ⅓%), die für alles Rustikalland fortan zu zahlen war, geschaffen werden. Die – niedrigere – Extraordinärsteuer (29 %), die in Ausnahmefällen wie Kriegszustand zu zahlen war, oblag den Ständen für ihr zudem im Ausmaß viel zu gering angesetztes Dominikalland. Damit Rustikalgrund nicht Dominikalgrund werde und so aus der Ordinärkontribution falle, sollte der Grundherr nach „Abstiften“ eines seiner Rustikalbauern und Einzug des bislang von ihm bewirtschafteten Grundes nunmehr selbst die auf diesem Grund lastende Steuerpflicht erfüllen. Im Nebeneffekt zumindest sollte besagtes Abstiften und der Einzug von Bauernland unterbunden werden. Da der Grundherr aber untere Verwaltungsbehörde und insbesondere auch Steuereinzieher war, stiftete er auch weiterhin ab, vergrößerte sein Herrenland und bürdete diese Steuer den verbliebenen Rustikalbauern auf, mit der Folge, dass die gesteigerte Abgabenlast sie noch mehr bedrückte.

Diese Last und die gleichzeitige Steigerung der Robote – mehr Herrenland benötigte auch mehr Arbeiter und Robotarbeit kostete den Herren nichts – ließen 1680 die geknechteten Bauern wieder einmal und abermals ohne bleibenden Erfolg rebellieren. Das war Anlass für das erste Robotpatent des Kaisers, mit dem dieser Dienst auf drei Tage in einer Woche begrenzt und die Fronarbeit an Sonn- und Feiertagen unterbunden werden sollte. Da Sanktionen im Übertretungsfalle nicht vorgesehen waren und der Kaiser nur an ihr christliches Gewissen und ihre Pflicht gegenüber ihren Untertanen appellierte, setzten sich die Obrigkeiten über dieses Patent hinweg und ließen ihre Untertanen mitunter an jedem Wochentag auch weiterhin auf ihren Gütern zur Arbeit antreten und stifteten sie weiterhin nach Belieben ab.

mini|Robotpatent von 1717 Ebenso wenig Erfolg hatten die nach weiteren Bauernunruhen in den Jahren 1713, 1717 und 1738 erlassenen Robotpatente, die abermals keine Sanktionen vorgesehen haben und wiederum nur an Gewissen und Pflichtgefühl der Obrigkeiten appellierten.

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