Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein in der dritten von vier Reformstufen in Kraft getretenes deutsches Bundesgesetz, mit dem der Gesetzgeber sich das Ziel gesetzt hatte, auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäßere Gestaltung mit besserer Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der deutschen Eingliederungshilfe zu erreichen. Für heilpädagogische Einrichtungen, Frühförderstellen und andere Leistungserbringende bedeutet das: mehr personenzentrierte Teilhabeplanung, neue Anforderungen an die Bedarfsermittlung nach ICF und ein veränderter Umgang mit Leistungsträgern und Rehabilitationsträgern. Kritiker des Gesetzes bemängelten dagegen, dass der leistungsberechtigte Personenkreis eingeschränkt werden soll, die Bevormundung durch Behörden steige, ein Sparzwang entstehe und sich der geplante Bürokratieabbau durch die Ausgestaltung des Gesetzes nicht realisieren lasse.

Politische Ziele Laut Koalitionsvertrag der 18. Wahlperiode des Bundestages („Deutschlands Zukunft gestalten“) unter dem Kabinett Merkel III wollte die Bundesregierung mit dem neuen Bundesteilhabegesetz folgendes erreichen:

Darüber hinaus sollten z. B. die deutschen Kommunen „im Umfang von fünf Milliarden jährlich von [den Kosten] der Eingliederungshilfe entlastet werden“.Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, Berlin 14. Dezember 2013, S. 88Bernhard Walker: Mehr Leistungen für Menschen mit Handicap, Badische Zeitung vom 31. Juli 2015. kommunal, 2. September 2016 Bereits vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Jahre 2016 sollte „mit einer jährlichen Entlastung der Kommunen in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr“ begonnen werden.

Auf einer Fachtagung zum BTHG in Potsdam am 2. März 2017 hob der Referent Marc Nellen, Leiter der Projektgruppe Bundesteilhabegesetz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, zwei Hauptziele des BTHG hervor: Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen – Umsetzung UN-BRK; Keine neue Ausgabendynamik.Marc Nellen: . Potsdam. 2. März 2017. S. 14

Geschichte des Gesetzesvorhabens Nach der Veröffentlichung des 1. Referentenentwurfs durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26. April 2016 wurden Enttäuschung, Entsetzen und Trauer darüber geäußert, dass es angeblich massive Verschlechterungen und Einschnitte geben solle.Caritas in Niedersachsen: . 2. September 2016 Unter anderem sollten, so die Kritik, Menschen mit Behinderungen wieder in die Lage geraten können, dass sie oder ihre Betreuer gegen eine Unterbringung in Heimen und Psychiatrien nichts unternehmen können, wie es schon bis in die 1970er-Jahre der Fall war.zeit.de, Blog Stufenlos, 2. Mai 2016, Christiane Link, blog.zeit.de: Bundesteilhabegesetz – der Entwurf verspricht mehr Bürokratie und kaum Vorteile (11. Mai 2016)Ottmar Miles-Paul: . kobinet, 11. Mai 2016

Die erste Lesung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag fand am 22. September 2016 statt.Deutscher Bundestag 190. Sitzung, 22. September 2016, Plenarprotokoll, Tagesordnungspunkt 7a + 7b, S. 18798ff. Von Bündnis 90/Die Grünen wurde ein Antrag mit umfangreichen und grundlegenden Änderungen eingereicht.Deutscher Bundestag, DrS 18/9672 (21.09.2016): Antrag der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen Die Sitzung des Bundestags wurde von einer Vielzahl von Demonstrationen in Berlin und in anderen deutschen Städten begleitet.Lebenshilfe Berlin: Demo am 22.09.16Ottmar Miles-Paul: . kobinet, 22. September 2016 Auch der Bundesrat beschäftigte sich am 23. September 2016 mit dem Entwurf.Bundesrat 948. Sitzung am 23. September 2016: TOP 29. S. 359 (41) – 366 (48)

Nach der 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 beschloss der Bundestag das Gesetz; am 16. Dezember 2016 passierte der Gesetzesentwurf den Bundesrat ohne Änderungen. Das Gesetz wurde vom Bundespräsidenten am 23. Dezember 2016 unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt am 29. Dezember 2016 veröffentlicht. Das BTHG soll in vier „Reformstufen“ von 2017 bis 2023 in Kraft treten. Die erste Reformstufe ist Anfang 2017 in Kraft getreten; 2018 trat die zweite Reformstufe in Kraft und 2020 die dritte Reformstufe. 2023 soll die vierte und letzte Reformstufe (neue Kriterien zur Ermittlung der Leistungsberechtigung, Neufassung des SGB IX) in Kraft treten.

Rechtliche Änderungen durch das Gesetz Grundsätzliche Änderungen Insgesamt vollzieht das Gesetz einen „Paradigmenwechsel“, indem die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgenommen und ein eigenes Leistungsrecht im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) unter Beachtung der Leitprinzipien der UN-Behindertenrechtskonvention begründet wird. „Dieses Leistungsrecht, als neuer Teil 2, nunmehr Bestandteil des SGB IX, zeichnet sich insbesondere durch seine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsermittlung aus. Die Unterscheidung nach ambulanten und stationären Leistungsformen wird aufgegeben.“ Durch eine umfassende und am individuellen Bedarf orientierte Bedarfsermittlung sollen die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefördert, Benachteiligungen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden (vgl. , SGB IX).Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe und ihr Verhältnis zur Teilhabeplanung. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Link zum Download (PDF, 458 KB).

Das Bundesteilhabegesetz ist als ArtikelgesetzÄnderungen durch das Bundesteilhabegesetz – BTHG sehr umfangreich. Es verschiebt alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe (SGB XII) in das Recht der Rehabilitation (SGB IX), regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe auch inhaltlich neu, lockert die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen, bestimmt das Verfahren zur Beantragung und Bedarfsermittlung der Teilhabeleistungen, reformiert das Vertragsrecht zwischen den Einrichtungen/Diensten und den Kostenträgern der Eingliederungshilfe, verändert die Schnittstelle zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (das Pflegestärkungsgesetz III wird gleichzeitig mitgeregelt), erneuert das Recht zur Teilhabe am Arbeitsleben und reformiert den Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX).Lebenshilfe:

Einzelbestimmungen Das BTHG tritt in vier Stufen in Kraft, die im Zeitraum von 2017 bis 2023 realisiert werden. Damit gehen umfangreiche Änderungen im Recht der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX einher, „welches gewährleistet[,] dass Menschen mit Behinderungen ausgerichtet an ihren individuellen Bedarfen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Die dazu erforderlichen Hilfen werden zukünftig ganzheitlich und personenzentriert ermittelt.“

Stufe 1 (2017): Am 30. Dezember 2016 trat bereits als Vorschaltgesetz der komplette Art. 2 BTHG insbesondere zur Änderung des Schwerbehindertenrechts (Teil 2) in Kraft gemäß Art. 26 Abs. 2 BTHG. Das Arbeitsförderungsgeld für die ca. 300.000 Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) wurde von zuvor 26 Euro auf 52 Euro monatlich verdoppelt (Neufassung § 43 SGB IX). Die Freibeträge für die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie die Vermögensschonsbeträge wurden heraufgesetzt. Der Freibetrag für Erwerbseinkommen wurde um bis zu 260 Euro monatlich und für Barvermögen von 2.600 auf 27.600 Euro (durch die neu eingefügten § 60a und § 66a SGB XII) erhöht. Ab 1. April 2017 steigt für alle Hilfen nach dem SGB XII inkl. der existenzsichernden Leistungen der Vermögensschonbetrag von 2.600,- € auf 5.000,- €. Ab 2020 soll dann das bisherige Beurteilungs- und Berechnungssystem durch ein neues, dem Einkommensteuerrecht angeglichenes Verfahren ersetzt werden, die Barvermögensfreigrenze dann rund 50.000 Euro betragen (nur für Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX). Es greifen neue Regelungen für eine verbesserte Mitwirkung der Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. Regelhaft wird es in den WfbM nunmehr auch eine Frauenbeauftragte geben. Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch verschiedene Maßnahmen verbessert: So wird der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson von derzeit 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt, der Arbeitgeber übernimmt auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang und die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Im Bereich des Schwerbehindertenausweises gibt es das Merkzeichen „Tb“ für „taubblind“, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. Eine Ausweitung der Nachteilsausgleiche gegenüber denen, die bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen separat bereits bisher gegeben waren, ist mit der Einführung des neuen Merkzeichens „Tb“ allerdings nicht verbunden. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich. Denn im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wurde klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) nicht nur aufgrund von orthopädischen Einschränkungen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beraten. Dieser Beirat bereitet insbesondere die Fortentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze vor, die unter anderem für die medizinische Bewertung des Grades der Behinderung maßgeblich sind. Die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeinträchtigungen werden durch die Einbindung von zwei sachkundigen, mitberatenden tätigen Personen, die von Betroffenenverbänden benannt worden sind, besser berücksichtigt.

Stufe 2 (2018): Am 1. Januar 2018 traten Änderungen bei fast allen Büchern des Sozialgesetzbuchs in Kraft. Obwohl der Komplex „Teilhabe am Arbeitsleben“ aus dem Kontext von Regelungen zur Sozialhilfe herausgenommen werden soll, befinden sich vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 die betreffenden Vorschriften noch übergangsweise in den §§ 140 bis 145 SGB XII. Durch den geänderten § 35a SGB XI haben nunmehr auch Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch auf die Erbringung von Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets gegenüber der Pflegekasse, ein Ermessen der Pflegekasse besteht nicht mehr. Aus dem Budget für Arbeit (BfA) können Arbeitgeber bundesweit einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent für die Beschäftigung einer wesentlich behinderten (d. h. Eingliederungshilfe-berechtigten) Person erhalten i. S. d. Art. 1 § 61 SGB IX. Arbeitgeber erhalten bei Einstellung von Menschen mit wesentlichen Behinderungen Lohnkostenzuschüsse von in der Regel bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgeltes. Ergänzend werden die Kosten für die erforderliche Anleitung und Begleitung an der Arbeitsstelle übernommen.