Vereinigungsfreiheit ist das Recht, sich zu gemeinsamen Zwecken und Zielen zusammenzuschließen und diese gemeinsam anzustreben (Vereinsfreiheit, Recht der Assoziation). Sie gehört zu den Grundrechten. Die Vereinigungsfreiheit besteht auch in ihrer negativen Form: Jeder hat das Recht, einer Gruppe oder Vereinigung nicht beizutreten oder aus einer solchen auszutreten. mini| Art. 9 Grundgesetz – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin Deutschland
In Deutschland wird die Vereinigungsfreiheit in Grundgesetz (GG) garantiert, wobei zwischen der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Abs. 1 GG und der Koalitionsfreiheit des Abs. 3 GG zu unterscheiden ist.
Wortlaut
Schutzbereich Bei der allgemeinen Vereinigungsfreiheit des Abs. 1 GG handelt es sich um ein Deutschengrundrecht, es gilt folglich nur für die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland. Bürgern ohne deutsche Staatsangehörigkeit steht für Belange des freien Vereinigens nur das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit offen.Bodo Pieroth/Hans Jarass: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Kommentar, 2014, S. 301–302. Im Gegensatz dazu ist die Koalitionsfreiheit gemäß Abs. 3 GG für jedermann, mithin auch für Ausländer, garantiert.
Träger der allgemeinen Vereinigungsfreiheit sind ebenfalls unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit alle Vereinigungen.BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991, Az. 1 BvR 397/87, , 378.BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, Az. 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, , 237. Die Vereinigung muss ihren Rechtssitz in Deutschland oder dem EU-Ausland besitzen, ansonsten kann auch sie sich nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen.
Religiöse Vereinigungsfreiheit wird als Teil der Religionsfreiheit gewertet (vgl. dazu den Bahai-Beschluss).
Eingriff Staatliche Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit sind vom Gründungs- bis zum Auflösungsstadium denkbar. Keine Eingriffe stellen die Vorschriften dar, die Typen der Vereinigung (oHG, AG) überhaupt erst feststellen.
Rechtfertigung Abs. 1 GG steht nicht ausdrücklich unter Gesetzesvorbehalt. Abs. 2 GG enthält dagegen ein Verbot bestimmter Vereinigungen und wird nach h. M. nicht als Schutzbereichsverkürzung, sondern als eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für einen Eingriff angesehen.Bodo Pieroth/Bernhard Schlink: Grundrechte. Staatsrecht II C.F. Müller; 26. Auflage, Heidelberg 2010, ISBN 978-3-8114-9751-1, S. 199, Rn. 807, 808. Letztendlich handelt es sich also um einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Das Verbot von Vereinen richtet sich nach den Vorschriften des Vereinsgesetzes.
Weitere Verbotsgründe als die in Abs. 2 GG sind ausgeschlossen.
Frankreich In Frankreich wird die Vereinigungsfreiheit durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 gewährleistet. Es gilt für alle Menschen unabhängig von deren Nationalität. Gemäß Art. 3 dieses Gesetzes gilt die Vereinigungsfreiheit aber nicht für solche Aktivitäten, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen oder die sich gegen die territoriale Integrität Frankreichs oder die republikanische Regierungsform richten.
Schweiz In der Schweiz wird die Vereinigungsfreiheit durch Bundesverfassung gewährleistet. Dabei fallen unter die Vereinigungsfreiheit ausschließlich Vereinigungen, die einen ideellen Zweck verfolgen. Vereinigungen mit wirtschaftlichem Zweck werden nur durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt.
Internationale Regelungen Die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen gehören zu den Grundprinzipien, die das Selbstverständnis und Handeln der Internationalen Arbeitsorganisation bestimmen. Zwei der acht Kernarbeitsnormen beziehen sich auf dieses Thema: Übereinkommen 87: Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 Übereinkommen 98: Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 auf "Wiki Gute Arbeit"
Europäischen Menschenrechtskonvention hat die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zum Inhalt, ebenso der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
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