Eigentum ist nach deutschem Recht ein Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position. Für das Privatrecht definiert des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum als Herrschaft einer Person über eine Sache. Hiernach kann der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Weiter gefasst ist der Begriff des Eigentums im Grundgesetz (GG). GG schützt das Eigentum und das Erbrecht als Grundrecht. Dabei stellt die Norm zum einen ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat dar, zum anderen verpflichtet es den Gesetzgeber, Eigentumsrechte zu schaffen, auszugestalten und zu schützen. Als Eigentum gelten in diesem Zusammenhang alle vermögenswerten Positionen, die die Rechtsordnung einer Person zuordnet. mini|Artikel 14 des Grundgesetzes – eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob-Kaiser-Haus des Bundestages in Berlin
Verfassungsrecht
Normierung Art. 14 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wie folgt:Florian Becker: Art. 14, Rn. 9. In:
Artikel 14 GG garantiert den Bestand und die Freiheit von Eigentum und Erbrecht. Das Grundrecht schützt damit eine Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung und der freien Marktwirtschaft.Michael Antonini: Art. 14, Rn. 2, 4. In: Christoph Gröpl: Art. 14, Rn. 2. In:
Die Norm enthält eine Freiheits- und eine Einrichtungsgarantie: Zum einen schützt sie den Bürger gegenüber Hoheitsträgern in seinem Recht, Eigentum frei zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen und erlaubt hierzu die Abwehr hoheitlicher Eingriffe.. Zum anderen gewährleistet Art. 14 GG, dass die Rechtsordnung Eigentums- und Erbrecht bereitstellt, ausgestaltet und schützt. (388–389): Hamburgisches Deichordnungsgesetz.
Entstehungsgeschichte Unmittelbarer Vorläufer der Eigentumsgarantie ist Art. 153 der Weimarer Reichsverfassung, der große inhaltliche Parallelen zu Art. 14 GG aufwies. Hiernach wurde Eigentum gewährleistet und durch die Rechtsordnung konkretisiert sowie beschränkt. Eine Bestimmung zum Erbrecht enthielt Art. 154 WRV. Dieses wurde nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet.Heinz-Joachim Pabst: Vererben und Verschenken aus grundrechtlicher Sicht. In: Juristische Schulung, 2001, S. 1145.
Ausgehöhlt wurde die Eigentumsgarantie unter der Herrschaft der Nationalsozialisten, die auf das Eigentum Privater, insbesondere von Angehörigen verfolgter Gruppen, nach Belieben zugriffen.Florian Becker: Art. 14, Rn. 8. In:
Im Rahmen der Entwicklung des Grundgesetzes orientierte sich der Parlamentarische Rat an den Gewährleistungen der Weimarer Verfassung. Da zwischen Eigentum und Erbrecht ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, bündelte er beide Gewährleistungen in einem Artikel. Strittig waren Inhalt und Reichweite der Eigentumsgarantie. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes blieb Art. 14 GG unverändert.Hans Hofmann: Art. 14, Rn. 1. In:
Eine weitere Regelung, die das Eigentum schützt und einen Bezug zur Rechtslage in Deutschland aufweist, findet sich in Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die EMRK wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar auf die deutsche Rechtsordnung ein und beeinflusst dadurch die Auslegung des deutschen Rechts.: EGMR-Entscheidungen. Schutz erfährt das Eigentum ebenfalls durch der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Michael Antonini: Art. 14, Rn. 1. In:
Eigentumsgarantie Die Eigentumsgarantie schützt den Bürger vor hoheitlichen Eingriffen in sein Eigentum. Hierzu gewährleistet sie eine Freiheitssphäre, in die Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Diese Sphäre wird als Schutzbereich bezeichnet. Sofern der Hoheitsträger in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, ist die Eigentumsgarantie verletzt, sodass der Eingriff verfassungswidrig ist.
Schutzbereich Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem persönlichen und dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts. Der persönliche Schutzbereich bestimmt, wer durch das Grundrecht geschützt wird. Der sachliche Schutzbereich bestimmt, welche Freiheiten durch das Grundrecht geschützt werden.Hans Jarass: Vorb. vor Art. 1, Rn. 19–23. In:
Persönlich Art. 14 GG schränkt den Kreis der Grundrechtsträger nicht ein, sodass das Grundrecht jedermann schützt. Hierunter fallen zum einen natürliche Personen. Ebenfalls können sich inländische Personenvereinigungen, insbesondere juristische Personen des Privatrechts, auf die Eigentumsgarantie berufen, da das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist.
Keinen Schutz erfährt hingegen nach vorherrschender Auffassung das Eigentum der öffentlichen Hand. Hoheitsträgern fehlt es an einer grundrechtstypischen Gefährdungslage, welche die Anwendung des Grundrechts auf diese rechtfertigte.Christoph Gröpl: Art. 14, Rn. 7–13. In: Hans Hofmann: Art. 14, Rn. 3. In: So kann sich beispielsweise eine Gemeinde nicht auf Art. 14 GG berufen, um zu verhindern, dass in der Nähe ihres Grundeigentums ein Kernkraftwerk gebaut wird. (100–104): Sasbach. Gegen den pauschalen Ausschluss des öffentlichen Eigentums aus dem Schutzbereich des Art. 14 GG wenden mehrere Stimmen ein, dass Gemeinden wie Privatpersonen Eigentum erwerben können. Daher beachte die pauschale Verneinung des Schutzes nicht hinreichend, dass in besonderen Fällen ein vergleichbares Schutzbedürfnis beachten kann.
Sachlich Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermögenswerte Recht, das die Rechtsordnung dem Einzelnen zur ausschließlichen Nutzung im eigenen Interesse zuweist. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ergibt sich damit nicht allein aus der Verfassung, sondern wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Art. 14 GG wird aus diesem Grund als normgeprägtes Grundrecht bezeichnet.Joachim Lege: Art. 14 GG für Fortgeschrittene. In: Zeitschrift für das juristische Studium, 2012, S. 44. Die Normprägung birgt die Gefahr, dass der Gesetzgeber die Eigentumsordnung möglichst spärlich ausgestaltet, damit Art. 14 GG hoheitlichen Eingriffen möglichst selten entgegensteht. Diese Missbrauchsgefahr wird durch die Einrichtungsgarantie des Art. 14 GG verhindert. Diese gewährleistet einen unantastbaren Kernbereich des Eigentums, den der Gesetzgeber bereitstellen muss.Christoph Gröpl: Art. 14, Rn. 16–17. In: Hierzu zählen die Privatnützigkeit des Eigentums und die freien Verfügungsgewalt des Eigentümers über sein Eigentum.Wilfried Berg: Entwicklung und Grundstrukturen der Eigentumsgarantie. In: Juristische Schulung, 2005, S. 961 (962).Joachim Lege: Art. 14 GG für Fortgeschrittene. In: Zeitschrift für das juristische Studium, 2012, S. 44 (45).
Als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG gilt zum einen das Sacheigentum, das § 903 BGB als rechtliche Verfügungsgewalt über eine Sache bezeichnet. Neben dem Sacheigentum schützt Art. 14 beschränkt dingliche Rechte, etwa Dienstbarkeiten und Pfandrechte.Christoph Gröpl: Art. 14, Rn. 25. In: Ebenfalls als Eigentum gelten schuldrechtliche Forderungen..Hans Jarass: Art. 14, Rn. 5. In: Geschützt werden zudem Immaterialgüterrechte, beispielsweise Urheber-: Schulbuchprivileg. und Markenrechte: Schloßberg.. Auch Unternehmensanteile werden durch Art. 14 GG geschützt... Schließlich steht der Besitz, der gemäß BGB die tatsächliche Sachherrschaft darstellt, unter dem Schutz des Art. 14 GG. (5–6). Ferner können öffentlich-rechtliche Positionen in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Die Rechtsprechung nimmt dies an, wenn die Position ihrem Inhaber ausschließlich und privatnützig zugewiesen ist und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen. Zudem muss sie der Existenzsicherung dienen.. Erfüllt sind diese Voraussetzungen beispielsweise bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung..
Dass der Begriff des Eigentums im Rahmen des Art. 14 GG wesentlich weiter als im Zivilrecht verstanden wird, beruht darauf, dass Art. 14 GG nach dem Willen des Verfassungsgebers gewährleisten soll, dass der Einzelne die Möglichkeit besitzt, sein Vermögen frei zur Entfaltung der eigenen Persönlichkeit einzusetzen. Daher schützt das Grundrecht alle Positionen, die hierzu dienen. Dies trifft auf alle Rechte zu, die die Rechtsordnung dem Einzelnen als ihm zugehörig zuweist..Hans-Jürgen Papier: Art. 14, Rn. 1. In: Brun-Otto Bryde: Art. 14, Rn. 3. In:
Der Schutz des Art. 14 GG bezieht sich ausschließlich auf einzelne Vermögensgegenstände. Nicht geschützt wird daher das Vermögen in seiner Gesamtheit.. Daher berühren beispielsweise Geldleistungspflichten den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach vorherrschender Auffassung grundsätzlich nicht..: LPG-Altschulden. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen fallen Geldleistungspflichten unter Art. 14 GG, die an eine Eigentumsposition anknüpfen. Dies trifft beispielsweise auf die Verpflichtung eines Grundeigentümers zur Finanzierung der Beseitigung von Altlasten zu, die sich auf seinem Grundstück befinden. (14–15): Altlasten. Gleiches gilt für die Einkommen- und Gewerbesteuer. (112–113). Zum anderen betrachtet die Rechtsprechung die Eigentumsgarantie als berührt, falls die mit der Zahlungspflicht verbundene Belastung das Vermögen die ökonomische Existenzgrundlage des Betroffenen gefährdet.: Leberpfennig.
Strittig ist, ob Art. 14 GG das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schützt. Dieses Recht umfasst alle Gegenstände, die in ihrer Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmachen und behandelt sie als eigenständiges Schutzgut. Anerkannt ist dieses Recht im Zivilrecht.Gerhard Wagner: § 823, Rn. 250–255. In: Renate Schaub: § 823, Rn. 79–84. In: Dort ist es beispielsweise bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen und Boykottaufrufen von praktischer Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat bislang explizit offen gelassen, ob Art. 14 GG den Gewerbebetrieb schützt.. Befürworter argumentieren, dass die Anerkennung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fördere und die Unternehmensgesamtheit als bedeutender Vermögenswert schutzwürdig sei. Gegner wenden ein, dass ein separater Schutz der Unternehmensgesamtheit angesichts des unstrittigen Schutzes seiner einzelnen Bestandteile entbehrlich sei. Ferner füge sich das Recht nicht in das System des Art. 14 GG ein, weil dieser lediglich einzelne Vermögensgegenstände schütze, mithin keine Gesamtheit von Gegenständen.
Keinen Schutz durch Art. 14 GG erfahren Gewinnaussichten, da es sich hierbei nicht um Rechtspositionen handelt, welche die Rechtsordnung einer Person zuordnet. (141–142). Art. 14 GG ist deswegen beispielsweise nicht betroffen, wenn der Neubau einer Brücke dazu führt, dass ein Fährbetrieb unrentabel wird.. Nicht von der Gewährleistung des Art. 14 GG wird ferner der Wert einer Sache geschützt, da dieser allein durch den Markt bestimmt wird..
Grundrechtskonkurrenzen Sofern ein Sachverhalt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fällt, stehen diese zueinander in Konkurrenz. Ein Grundrecht verdrängt ein anderes, falls es dessen Gewährleistungsinhalt im jeweiligen Anwendungsfall vollständig umfasst. Trifft dies nicht zu, sondern hat jedes Grundrecht einen eigenständigen Schutzgehalt, stehen die Grundrechte nebeneinander.