Als Sprengung einer Versammlung wird das Verhindern eines wirksamen Zusammentretens oder das Erzwingen der Auflösung einer rechtlich zulässigen Versammlung bezeichnet. Als Auflösung einer Versammlung wird hingegen der gleiche Vorgang durch die Polizei bei unzulässigen Versammlungen bezeichnet. Kommt es im Rahmen einer Versammlung zu Gewalt zwischen zwei Parteien, so spricht man von Straßenschlacht.

Strafbarkeit Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Entsprechend ist in vielen Staaten das Sprengen einer Versammlung ein Straftatbestand.

In Deutschland regelt § 21 Versammlungsgesetz die Strafbarkeit.

In Österreich ist dies in § 284 StGB „Sprengung einer Versammlung“ (als Strafrechtsnorm des Versammlungsgesetzes) normiert.

Historische Beispiele der „Spaziergang nach Versailles“ zur Sprengung der Nationalversammlung und Verhaftung der Regierung am 3. April 1871 in Paris, siehe Pariser Kommune die gewaltsame Sprengung der frei gewählten Stadtverordnetenversammlung durch kommunistische Demonstranten am 6. September 1948 als Meilenstein der Teilung BerlinsBibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg:

Literatur Hubert Hinterhofer: Strafrecht Besonderer Teil II: §§ 169 bis 321 StGB. WUV, Wien 2005, ISBN 3-85114-881-9, S. 259 ff. (books.google.de).

Einzelnachweise

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