mini|Detail der Tafel X der Lex Irnitana (). Die Lex Irnitana ist das flavische Stadtrecht der antiken hispanischen Stadt Irni, das teilweise auf sechs Bronzetafeln aus dem Jahr 91 n. Chr. erhalten ist. Von den ursprünglich zehn durchnummerierten Tafeln der bronzenen Gründungsurkunde der Stadt wurden 1981 die Tafeln mit den Nummern III, V, VII, VIII und IX sowie Fragmente von Tafel X auf einem Hügel zwischen den Ortschaften Algámitas und El Saucejo (etwa 80 Kilometer ostsüdöstlich von Sevilla in Spanien) geborgen. Später wurden auch noch Fragmente der Tafel II aufgefunden. Die Tafeln werden im Archäologischen Museum Sevilla ausgestellt und sind online als Bildmaterial und transkribiert verfügbar.
Der darauf enthaltene Text ist das bisher am vollständigsten erhaltene Beispiel einer Lex Flavia Municipalis (flavisches Stadtrecht), das in Städten, denen es verliehen wurde, in Form solcher Bronzetafeln an einem offiziellen Gebäude der Stadt ausgehängt wurde. So wird es in Kapitel 95 der Lex Irnitana (Tafel X) explizit vorgeschrieben.
Einige Teile, insbesondere über die Zivilgerichtsbarkeit, sind in keiner anderen Quelle erhalten.Allan Rodger: The lex Irnitana and procedure in the civil courts. In: The Journal of Roman Studies, Band 81, 1991, S. 74–90. Die Tafeln bieten daher einen wichtigen Einblick in die Prozessabläufe der flavischen Zivilgerichtsbarkeit.Carlos Sánchez-Moreno Ellart: Lex Irnitana. In: Roger S. Bagnall u. a. (Hrsg.): Encyclopedia of Ancient History. Wiley-Blackwell, Chichester u. a. 2013 (online). Vergleichbare Funde sind die Lex Malacitana und Lex Salpensana. Gemeinsame Anliegen aller Regelwerke sind Belange der Gemeindeverwaltung, wozu die Wahl und Ernennung der Stadtratsmitglieder gehört, die Magistratshaftung für Verbindlichkeiten der Gemeinde und die hoheitliche Verpachtung von Grundstücken.José Luis Alonso, Ulrike Babusiaux: Papyrologische und epigraphische Quellen. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Band 1: §§ 1–58. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5, S. 222–317, hier S. 286 (Rn. 137).
Beschreibung Material: Bronze Breite: 90,2 cm bis 91,5 cm Höhe: 57,3 cm bis 57,5 cm Dicke: 0,6 cm bis 0,8 cm Der Text ist jeweils in drei Spalten mit einem Abstand von etwa 1,7 cm angeordnet. Die Größe der Buchstaben variiert zwischen 4 und 6 mm. Der Abstand der Zeilen beträgt etwa 5 mm. Der Text wird von einer einfachen Rille eingerahmt. Jede der Tafeln hat je drei Löcher am oberen und unteren Rand zur Befestigung (an einer Wand). Zusammen haben die Tafeln mit etwa 9 m die Breite einer ausgerollten Schriftrolle.
Datierung Der sogenannte „Brief des Domitian“ am Schluss der Tafel X enthält zwei Datumsangaben für den Text: „Litterae datae IIII idus Apriles Circeis recitatae V idus Domitianas“. Die Aufzeichnungen wurden also erlassen am 10. April und verlautbart am 11. des „Monats Domitians“ in dem Jahr, als Manius Acilius Glabrio und Marcus Ulpius Traianus Konsuln waren, also 91 n. Chr. Dieses Datum ist konsistent mit der Gewährung des latinischen Bürgerrechts durch Vespasian 74 n. Chr. an Baetica.Ernest Metzger: Agree to Disagree: Local Jurisdiction in the lex Irnitana. In: A. Burrows, D. Johnston, R. Zimmermann (Hrsg.): Judge and Jurist. Essays in Memory of Lord Rodger of Earlsferry. Oxford University Press, Oxford 2013, S. 207–225 (online). Der Text der Tafeln muss also zwischen 74 n. Chr. und 91 n. Chr. entstanden sein. Ein Zusatz ist mit kleineren Buchstaben verfasst als der Rest des Texts, es wird daher vermutet, dass er erst im zweiten oder dritten Jahrhundert hinzugefügt wurde.
Inhalt mini|Lex Irnitana: Anordnung der Kapitel auf den Tafeln; Überschneidungen mit der lex malacitana und lex salpensana Der Text behandelt die Befugnisse der politischen Amtsträger (Duoviri, Ädilen und Quästoren), regelt die Dekurionen, die Freilassung von Sklaven („manumissio“), die Bestellung eines Vormunds, die Beziehung zwischen Patron und Klient, die Erlangung des römischen Bürgerrechts durch Magistrate sowie Angelegenheiten des öffentlichen Rechts wie die Finanzierung der Priesterschaft und Riten, den Kalender und die rituellen (Sport-)Spiele, die als religiöse Angelegenheit aufgefasst wurden. Die sanctio, also die formale Inkraftsetzungsklausel mit dem „Brief des Domitian“ auf Tafel X belegen, dass dies die letzte Tafel ist. Die einzelnen Kapitel sind nicht nummeriert, werden aber durch den Buchstaben R (für „rubrica“) und mit einer kurzen Beschreibung eingeleitet. Durch Vergleich der Lex Irnitana mit anderen Stadtrechtsurkunden, namentlich der Lex Malacitana und der Lex Salpensana, ist es möglich, die Original-Nummerierung zu rekonstruieren abgesehen von zwölf Kapiteln auf der Tafel V, die deswegen mit den Buchstaben A bis L bezeichnet werden.
Besondere Fortschritte weist das formulargebundene Zivilverfahrensrecht auf, denn es wurden explizite Regelungen zur Festsetzung von Verhandlungsterminen (intertium dare) und Sitzungsvertagungen (diem diffindere) eingeführt. Diese exklusiven Verfahrensdetails wären ohne die lex heute nicht mehr nachweisbar, denn der spätantike Kaiser Justinian I. hatte sie in seiner umfassenden, überholtes Recht allerdings aussortierenden Gesetzeskompilation des Corpus iuris – Hauptnachschlagewerk des Rechtshistorikers – nicht aufgenommen. Als gerichtlicher Verfahrenstyp war der Formular- dem Kognitionsprozess längst gewichen.