Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung (FrSaftErfrischGetrTeeV), bis 29. Mai 2020 Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV), ist in Deutschland eine Rechtsvorschrift zu verschiedenen Fruchtsafterzeugnissen, koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken und nun auch Früchte- und Kräutertees. Mit ihr wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung(ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.
In Abschnitt 2 der Verordnung werden Zutaten und Herstellungsanforderungen () sowie die Kennzeichnung () von Fruchtsaft, einigen ähnlichen Erzeugnissen und Fruchtnektar geregelt.
Abschnitt 3 regelt Begriffsbestimmungen (), besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen () sowie die Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke () einschließlich ihrer Untergruppe der Energydrinks.
Abschnitt 5 bestimmt Verkehrsverbote () sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten () nach dem LFGB.
Seit der 4. Verordnung zu ihrer Änderung vom 18. Mai 2020 regelt sie auch Kräuter- und Früchtetees für Menschen bis ins Kleinkindalter. Unter Strafandrohung verbietet sie ab 28. November 2020, solche Getränke mit zugesetztem Zucker, Sirup, Honig, Malz, Fruchtsaft u. ä. in Verkehr zu bringen; danach dürfen nur noch vorher hergestellte Restbestände vermarktet werden.§ 8 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4, § 11 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 58 LFGB.
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