Von dem Petitionsrecht kann jeder sowohl auf Landesebene als auch auf Bundesebene Gebrauch machen. Dennoch unterscheiden sich die einzelnen Rahmenbedingungen des Petitionsverfahrens unter den Ländern. Ebenso wie der Bundestag hat auch jeder Landtag einen eigenen Petitionsausschuss, der für die Eingaben der Petenten und Petentinnen zuständig ist. Allgemein gilt, dass eine Petition elektronisch oder per Post bei dem jeweiligen Landtag eingereicht werden kann.

Massen/Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Einzelpetitionen

Einzelpetitionen kann jeder über schriftlichem Wege oder über ein Online-Formular dem jeweiligen Landtag übermitteln. Zwar haben viele der Bundesländer Sammelpetitionen als legitimes Mittel der Eingabe durch gesetzliche Verordnungen geregelt, doch das Einreichen dieser über ein Online-Verfahren ist teilweise erschwert (gesammelte Unterschriften müssen ggf. zusätzlich postalisch übersendet werden). Im Gegensatz dazu bieten einige Länder öffentliche Petitionsplattformen, in denen Petitionen gesichtet und mitgezeichnet werden können. Dadurch können sich Einzelpetitionen zu Sammelpetitionen formieren.

Indes können mehrere Einzelpetitionen, die das gleiche Anliegen beinhalten, von dem jeweiligen Petitionsausschuss zu einer sogenannten Massen- oder Mehrfachpetition zusammengefasst werden. Es gibt jedoch Landtage, die keine gesetzliche Unterscheidung zwischen Sammel-, Mehrfach- oder Massenpetitionen vornehmen, so dass jede Petition als Einzelpetition bearbeitet wird.

Verifizierung der Unterschriften

Damit eine handschriftlich gesetzte Unterschrift gültig ist, bedarf es der aktuellen Anschrift der Person. Eine weitere Verifizierung ist bei Offline-Unterschriften nicht notwendig. Auch für Online-Unterschriften sind die Hürden einer Verifizierung relativ gering: Neben vollständigem Namen, Anrede und Anschrift der Person ist eine gültige E-Mail-Adresse vonnöten. In manchen Bundesländern wie Sachsen-Anhalt und dem Saarland wird eine Sicherheitsabfrage mit Codeübermittlung durchgeführt, um die Kommunikation mit einem Roboter auszuschließen. Wer eine Petition per Online-Formular an den Landtag schickt, erhält danach eine Bestätigungsmail. Ähnlich wie auf der E-Petitionsplattform des Bundestags ist auf manchen Petitionsplattformen der Bundesländer, beispielsweise Thüringen, vorab eine Registrierung der Person erforderlich.

Sammlungszeitraum

Aus den meisten gesetzlichen Richtlinien lässt sich nicht entnehmen, ob ein Sammlungszeitraum für Sammelpetitionen gesetzt ist. Die Länder Thüringen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Bremen haben eine Mitzeichnungsfrist von 6 Wochen, wohingegen der Deutsche Bundestag 4 Wochen einräumt.

Ausschlusskriterium bezüglich des Petenten

Da das Petitionsrecht laut Art. 17 GG jedem/jeder in der Bundesrepublik zusteht, gibt es weitestgehend keine Einschränkungen auf Landesebene. Viele Länder schreiben juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Petitionsrecht nur zu, wenn es Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches ist. Gesonderte Regelungen finden sich in Niedersachsen, in welchem Behörden sowie Schulen als nicht „petitionsberechtigt“ angesehen werden, da sie organisatorische Teile des Staatsaufbaus sind. Auch Sachsen räumt zusätzliche Restriktionen ein: „Hochschulen, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften steht das Petitionsrecht nur zu, soweit die Petition ihren spezifischen Status als Grundrechtsträger betrifft“.

Ferner können Petitionen für andere eingereicht werden. Unabhängig ob dies online oder offline geschieht, ist der Name und die Anschrift des Vertreters sowie des Vertretenden anzugeben. Für die Verifizierung von Letzterem ist üblicherweise eine Vollmacht notwendig, welche hochgeladen oder nachgesandt werden kann. In Berlin ist es jedoch auch ohne Vollmacht möglich: "Für einen Dritten kann eine Petition auch ohne dessen Einwilligung eingereicht werden, wenn ein ausreichender Anlass besteht und die Interessen des Dritten nicht offensichtlich entgegenstehen".

Ausschlusskriterium bezüglich des Themas

Generell ist es untersagt, dass eine Petition nach Inhalt oder Form eine strafbare Handlung darstellt. Mehrheitlich wird in den verschiedenen gesetzlichen Niederschriften der Länder darauf hingewiesen, dass Gerichtsverfahren (schwebende/abgeschlossene) nicht Gegenstand einer Petition sein können. Eine Beschwerde gegen einen Richter oder Hinweise auf Mängel können jedoch Anliegen der Petition sein. Des Weiteren werden Petitionen, die keinen erkennbaren Sinnzusammenhang oder kein konkretes Anliegen enthalten, von den meisten Ländern ebenso ausgeschlossen. Lassen die Eingaben gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues erhebliches Vorbringen erkennen, kann von der Prüfung abgesehen werden.

Anhörung und Behandlung im Fachausschuss und Plenum

Sowohl der Bundestag als auch die einzelnen Landtage besitzen einen eigenen Petitionsausschuss. Dieser beschäftigt sich mit den Petitionsanliegen und kann um Stellungnahmen zuständiger Fachausschüsse oder Landtagsabgeordneter bitten. In der Regel entwirft der Petitionsausschuss einen Beschlussvorschlag, über den im Plenum abgestimmt wird. Sowohl die Anhörung wie auch die Debatte im Plenum kann öffentlich sein, hängt jedoch von den gesetzlichen Strukturen des jeweiligen Landtags ab.

Barrierefreiheit

Obwohl Petition mittlerweile auf allen Landesebenen sowohl schriftlich als auch elektronisch eingereicht werden können, ist nicht überall der gleiche barrierefreie Zugang gewährleistet. Als ein Vorreiter der Barrierefreiheit bietet Thüringen die Option, Eingaben schriftlich, in Brailleschrift (Blindenschrift), mündlich, online sowie in Gebärdensprache einschließlich lautsprachbegleitender Gebärden einzureichen. Ein weiterer Teil von Ländern bietet eine Bürgersprechstunde bzw. den Kontakt zu einem Bürgerbeauftragten an, wodurch persönlich weitergeholfen werden kann.

Transparenz

Zwar werden in manchen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz und Thüringen bereits abgeschlossene Petition online angezeigt, jedoch beziehen sich diese nur auf online eingereichte Eingaben. Auf manchen Petitionsplattformen der Landtage hat der Petent die Wahl, ob die Petition öffentlich gelistet werden soll oder nicht. Zudem können Petitionen veröffentlicht werden, die „im Interesse der Öffentlichkeit“ liegen. Die Sitzungen des Petitionsausschusses hingegen oder ggf. eines anderen, zuständigen Fachausschusses sind meist nicht öffentlich – mit einigen Ausnahmen: In Bayern beispielsweise tagt der Petitionsausschuss immer öffentlich und in Bremen erfolgt die Beratung öffentl. Petitionen in der Regel in öffentl. Sitzungen. Die Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder erteilen Petenten Zwischenbescheide über das Petitionsverfahren.

Überblick: Petitionsverfahren in den Bundesländern