mini|Kontrollschild (Liechtenstein) für Ausnahmefahrzeuge. mini|Kontrollschild (Schweiz) für Ausnahmefahrzeuge. In Deutschland werden Frachtguttransporte im Straßenverkehr, die nicht maß- oder gewichtsgerecht sind, als Großraum- und Schwertransporte (auch: Schwerguttransport) bezeichnet. In der Schweiz und in Liechtenstein werden solche Transporte als Ausnahmetransporte bezeichnet, Fahrzeuge des Straßenverkehrs werden als Ausnahmefahrzeuge bezeichnet. Letztere sind in beiden Ländern an braunen Kontrollschildern erkennbar.
Straßenverkehr Deutschland
Definition
mini|Schwertransport eines Transformators, Tragschnabel (weiß) nicht angekuppelt mini|alt= Transport eines Flügels einer Windkraftanlage|Transport eines Flügels einer Windkraftanlage mini|Transport eines Transformators mit ca. 300 t, bahnkompatible Tragschnäbel auf zwei Zugmaschinen mini|Schwertransport mit Überbreite
Großraum- und Schwertransporte überschreiten die zulässigen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen der §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), siehe auch Nutzfahrzeug/Maße und Gewichte. Es werden folgende Arten unterschieden:
Großraumtransporte haben Abmessungen, die nicht den Vorgaben des § 32 StVZO entsprechen, deren Masse aber innerhalb der Grenzen des § 34 StVZO liegt (z. B. ein Blechsilo, ein Tank, ein Schwimmbecken). Ein Sonderfall von Großraumtransporte sind die sogenannten Langtransporte, deren Transportgut eine Länge von mehr als 20 Metern aufweist (z. B. Holz-Dachbinder, Rotorblätter von Windkraftanlagen, Mastschüsse, ein Maibaum). Schwertransporte haben Gesamtmassen und Achslasten, die nicht den Vorgaben des § 34 StVZO entsprechen, deren Abmessungen aber innerhalb der Grenzen des § 32 StVZO liegen (z. B. Betonträger, Kranballast). Großraum- und Schwertransporte überschreiten sowohl die gesetzlichen Abmessungen als auch die zulässigen Massen (z. B. Großtransformatoren, Turbinen, Gasphasenreaktoren).
Erforderliche Genehmigungen
Übersicht
Die Straßenquerschnitte und deren Dimensionierung werden auf der Basis von sogenannten Bemessungsfahrzeugen festgelegt. Großraum- und Schwertransporte können je nach Beschaffenheit der Ladung diese Festlegungen überschreiten. Um die Entwicklung der Technik nicht zu behindern, unnötige Härten zu vermeiden oder Unsicherheiten über die Rechtslage zu beseitigen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Für Fahrzeuge, die von den Vorschriften der StVZO abweichen, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO (sogenannter „70er“) erforderlich. Dabei wird nur allgemein geprüft, ob das Fahrzeug trotz Abweichung von den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften zum Verkehr zugelassen werden kann und somit für eine geeignete Strecke zur Verfügung steht bzw. stehen könnte, nicht aber, ob eine konkrete Strecke geeignet ist.
Werden bei einem konkreten Transport die Abmessungen und Massen tatsächlich überschritten, benötigt man eine Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) (sogenannter „29er“). Diese wird durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. Im Einzelfall kann die Straßenverkehrsbehörde den Einsatz von Großraum- und Schwertransporten ausschließen oder auf bestimmte, genau festzulegende Straßen und Zeiten beschränken.
Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist nicht erforderlich, wenn das Transportfahrzeug z. B. bei Leerfahrten ohne Ladung oder wenn das Transportfahrzeug durch konstruktiv vorgesehene Verkürzungen der Ladefläche usw. in diesem Zustand den Vorschriften des § 32 StVZO entspricht. Das Fahrzeug bedarf in diesem Fall zwar einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, da die Höchstmaße und -masse zulassungsrechtlich geprüft werden. Solange diese aber tatsächlich nicht ausgenutzt werden oder ausgenutzt werden sollen, ist eine Erlaubnis nach § 29 StVO nicht erforderlich.
Sofern das Transportfahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht und die Überschreitung der in § 18 und § 22 StVO festgelegten Abmessungen lediglich durch die Ladung bedingt ist, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erforderlich (sogenannter „46er“). Eine Ladungsgenehmigung gemäß § 22 StVO kann lediglich Ausnahmen von den Abmessungen zulassen, sodass bei einer Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse und/oder der zulässigen Achslast eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO nicht ausreichend ist.
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert die technischen Bau- und Betriebsvorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen. Wenn ein Fahrzeug die Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erfüllt, etwa weil es zu groß, zu breit, zu hoch oder zu schwer ist, kann eine Ausnahme von diesen Bau- und Betriebsvorschriften beantragt werden. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt gemäß § 70 StVZO. Dabei wird lediglich geprüft, ob das Fahrzeug trotz Abweichung von den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften zum Verkehr zugelassen werden kann und somit für eine geeignete Strecke zur Verfügung steht bzw. stehen könnte. Eine Prüfung, ob eine konkrete Strecke geeignet ist, erfolgt nicht.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO durch die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller. Für folgende Vorschriften können Ausnahmen erteilt werden:
§ 32 StVZO (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen) § 32d StVZO (Kurvenlaufeigenschaften) § 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht)
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO ist eine vorherige Abnahme der Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen mit Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Das Gutachten dient als Nachweis für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO. Ohne dieses Gutachten kann eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO in der Regel nicht erteilt werden.
Jede Ausnahmegenehmigung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So gilt die Ausnahmegenehmigung nur, wenn bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine gültige Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt und mitgeführt wird. Weitere Auflagen können Beschränkungen für Leerfahrten, das Mitführen von Begleitpersonen, die Begrenzung der Steigung der Fahrstrecke und Geschwindigkeitsbeschränkungen sein. Neben diesen Bedingungen können weitere Auflagen erteilt werden.
Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO
Da Großraum- und Schwertransporte nur mit einer gültigen Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO stattfinden dürfen, muss vor dem geplanten Transport diese bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eingeholt werden. Das sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erteilt die Straßenverkehrsbehörde (die sogenannte Erlaubnisbehörde), in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Zur Vereinheitlichung des weiteren Verfahrens nach § 29 und § 46 StVO zur Erteilung der Erlaubnis wurde die „Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten“ (RGST) erarbeitet. Mit Beginn des Jahres 2008 wurde das „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“ (VEMAGS) eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein internetbasiertes Verfahren, bei dem der Antragsteller einen Genehmigungsantrag nach § 29 und § 46 StVO über eine Website an seine zuständige Behörde richtet. Diese Behörde wiederum verteilt die Genehmigungsanfrage auf der gleichen Plattform an die anzuhörenden Stellen. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass es quasi keinerlei Medienverluste durch unleserliche Faxe mehr gibt. Weitere Vorteile sind, dass das Programm Plausibilitätsprüfungen zum Antrag durchführt und das gesamte Verfahren online nachvollziehbarer wird. Allerdings ist nicht jede Behörde verpflichtet, am VEMAGS teilzunehmen. Städte und Landratsämter müssen für diesen Dienst monatliche Gebühren entrichten. Vor allem in Bayern werden viele Anträge durch die GENOSK eG bearbeitet, einen offiziellen „Verwaltungshelfer des Freistaates Bayern“.
Gemäß RGST ist ein Genehmigungsantrag mit dem Absender, Empfänger, Ladungsabmessungen, Massen (auch mit eventuellen Leerfahrtabmessungen), Kennzeichen, Achslasten, Achsabständen, Anzahl der Räder je Achse, Spurweite sowie der Fahrtwegbeschreibung an die Straßenverkehrsbehörde übermittelt. Die Straßenverkehrsbehörde überprüft, ob die beantragten Werte mit den genehmigten Werten der vorliegenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO übereinstimmen. Im Anschluss erfolgt die Weiterleitung des Genehmigungsantrags durch die Straßenverkehrsbehörde an die zuständige Behörde im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sind die zuständigen Straßenbaubehörden, die Polizei sowie – sofern Bahnstrecken höhengleich gekreuzt werden, z. B. an Bahnübergängen – die Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuhören. Bei einer Fahrt, die über den Bezirk der Erlaubnisbehörde hinausgeht, sind zudem die Straßenverkehrsbehörden zu hören, durch deren Bezirk der Fahrtweg führt. Diese verfahren für ihren Bezirk analog wie die Erlaubnisbehörde. Bei einer Fahrt, die über das Gebiet eines Landes hinausgeht, ist die Zustimmung derjenigen höheren Verwaltungsbehörde einzuholen, durch deren Bezirk die Fahrt in den anderen Ländern jeweils zuerst geht. Auch für diese Behörden verfahren für ihren Bezirk analog wie die Erlaubnisbehörde. Die höhere Verwaltungsbehörde fasst die Anhörungsergebnisse ihres Landes zusammen und nimmt Stellung gegenüber der Erlaubnisbehörde. Wenn die Zustimmung von allen Betroffenen vorliegt, dies kann bis zu zwei bis drei Wochen dauern, erstellt die Erlaubnisbehörde eine Erlaubnis, in der Auflagen der angehörten Stellen zusammengefasst sind.
Die Erlaubnis gemäß § 29 StVO kann grundsätzlich als Dauererlaubnis oder als Einzelfahrterlaubnis beantragt und erteilt werden. Die Dauererlaubnis gilt dabei bundesweit, flächendeckend und maximal drei Jahre. Dabei darf das Transportfahrzeug bestimmte, in der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO genannte Maße und Massen nicht überschreiten (sogenannte Anhörfreigrenzen). Sofern die Werte der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO jedoch nicht eingehalten werden können, muss jede Fahrt einzeln genehmigt werden, wobei sowohl der Zeitraum als auch die Strecke zu definieren sind.
Die Erlaubnis beinhaltet allgemeine und besondere Auflagen. Die allgemeinen Auflagen sind in der RGST festgehalten. Zu den besonderen Auflagen können beispielsweise Fahrzeitbeschränkungen, Wochenendsperrzeiten, Regelungen zur Urlaubssperrzeit, Bestimmungen zur Baustellen- und Berufsverkehrsregelung sowie die Verpflichtung zur Begleitung des Transports durch private Begleitfahrzeuge oder durch die Polizei gehören. So dürfen Schwertransporte in der Regel nur montags 9 Uhr bis freitags 15 Uhr durchgeführt werden. Bei einer Breite bis 3,2 Metern wird meist die verkehrsarme Tageszeit genehmigt, so dass die Transporte nicht in der Zeit von 6 Uhr bis 8:30 Uhr und von 15:30 Uhr bis 19 Uhr durchgeführt werden dürfen. Nahezu alle Transporte, die über diese Breiten hinausgehen, werden während der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr durchgeführt.
Im Jahr 2017 wurden im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) 393.572 Anträge gestellt, 2016 waren es nur 359.534. Die Zahl der Transporte lag wesentlich höher, da die Transporte mit Dauergenehmigungen noch dazu kamen.Eckhard-Herbert Arndt: Mehr Schwergut, weniger Kohle · 2. SPC-Fachforum zu Sondertransporten · Binnenschifffahrt muss umdenken. In: Täglicher Hafenbericht vom 21. November 2018, S. 3
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