Ein Inkassounternehmen (auch Inkassobüro genannt) ist ein Dienstleistungsunternehmen, das vorrangig Inkassodienstleistungen anbietet. Zusätzlich wird auch der Forderungskauf angeboten.

Als Inkasso bezeichnet man den Einzug fälliger Forderungen. Sämtliche Forderungen von Lieferanten, Telekommunikationsunternehmen, Versicherern und sonstigen Dienstleistungsunternehmen, die Debitoren – also Kundenforderungen (Lieferantenkredite) – besitzen, ziehen diese bis zum Tag der Fälligkeit im Regelfall auch selbst ein. Die Überwachung des Zahlungseingangs im Rahmen des Debitorenmanagements ist jedoch insbesondere im Falle bonitätsschwacher oder gar zahlungsunfähiger Kunden besonders personalintensiv, so dass sich die Unternehmen der Dienstleistung von Inkassounternehmen bedienen können. Der Schwerpunkt der Tätigkeit von Inkassounternehmen liegt in dem vorgerichtlichen Inkasso von Forderungen nach erfolglosem Verlauf des kaufmännischen Mahnverfahrens durch den Gläubiger.Timo Raffael Beck, Inkassounternehmen und der Erfolg beim Forderungseinzug, 2014, S. 16

Geschichte

Noch im Jahre 1956 galten die Inkassounternehmen als „ein wenig bekanntes Kind der Arbeitsteilung im Bankwesen“.Fritz Knapp Verlag (Hrsg.), Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, Band 9, 1956, S. 646 Im selben Jahre gründete sich der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen. Rechtsgrundlage für Inkassounternehmen war zunächst das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom Dezember 1935, das jedoch für rechtsberatende Berufe konzipiert wurde.

In zwei Entscheidungen aus 2002 und 2004 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Tätigkeitsumfang von Inkassounternehmen noch auf Grundlage des RBerG präzisiert.BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002, Az.: 1 BvR 423/99 = BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004, Az.: 1 BvR 725/03 = Danach beinhaltet ein außergerichtlicher Forderungseinzug stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung nach dem Rechtsberatungsgesetz und ist den Inkassounternehmen erlaubt. Im Juli 2008 trat an Stelle des RBerG das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft, das auch ausdrücklich Inkassodienstleistungen vorsieht.

Rechtsfragen Wesentliche Rechtsgrundlage für Inkassounternehmen ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Die Rechtsnormen des RDG entsprechen in Struktur und Wortlaut den Normen, die aus dem Bereich der Gewerbeaufsicht und aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht bekannt sind.

Allgemeines Inkassounternehmen betreiben nach Abs. 2 RDG die Einziehung (Inkasso) fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Die Aufnahme des Gewerbebetriebs eines Inkassounternehmens ist nach GewO anzeigepflichtig, unterliegt zudem als geschäftsmäßige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen einer besonderen Erlaubnispflicht nach RDG in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RDG in Form einer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister.

Antragsvoraussetzungen Antragsteller müssen nach § 10 Abs. 1 RDG besondere Sachkunde nachweisen, die gemäß Abs. 1 RDG in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebieten, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts vorhanden sein muss. Ferner ist nach Abs. 1 RDG die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit nachzuweisen.

Antrag Der Antrag auf Registrierung ist nach Abs. 1 RDG an die „zuständige Behörde“ zu richten. Die Aufsicht über Inkassounternehmen obliegt nicht den sonst hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden, sondern je nach Bundesland den Gerichtspräsidenten der Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte. Anstatt wie üblich unterstehen daher Inkassounternehmen nicht der Aufsicht der Exekutive, sondern der Judikative. Die Erlaubnis wird nur nach Genehmigung des Antrags auf Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister erteilt. Zuständig sind auch hier die Präsidenten der örtlichen Gerichte. Die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister nach RDG hat konstitutive Rechtswirkung, vom 30. November 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 43 so dass das Inkassounternehmen erst nach Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister am Geschäftsverkehr teilnehmen darf. Umgekehrt führt eine Löschung durch Widerruf der Registrierung ( RDG), etwa wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen (§ 14 Nr. 3 RDG), zur Beendigung der Geschäftstätigkeit.

Rechtsgrundlage Kerngeschäft für Inkassounternehmen ist das Inkasso von Forderungen. Rechtsgrundlage ist ein Inkassovertrag zwischen Inkassounternehmen und Gläubiger. Der Inkassovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach BGB, bei dem Auftragsrecht ( BGB) und Dienstvertragsrecht ( BGB) gelten. Die Geltendmachung der Forderung durch das Inkassounternehmen beim Schuldner geschieht entweder auf der Grundlage einer Inkassovollmacht ( Abs. 2 Alt. 1 RDG) oder einer Sicherungsabtretung ( Abs. 2 Alt. 2 RDG).Christopher Seidel, Inkasso Kompendium, 2019, Nr. 105 Bei der Inkassovollmacht behält der Gläubiger seine Rechtsstellung als Gläubiger, denn er erteilt dem Inkassounternehmen lediglich eine Vollmacht. Die Sicherungsabtretung ist erst nach Eintritt des Sicherungsfalls zulässig und erfolgt daher wesentlich im eigenen Interesse des Zessionars.BT-Drs. 16/3655 vom 30. November 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 48 Bei einer Inkassozession wird die formale Forderungsinhaberschaft auf das Inkassounternehmen übertragen, die Einziehung erfolgt aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten und bleibt für das Inkassounternehmen wirtschaftlich fremd. Eine weitere, im RDG nicht erwähnte Alternative ist das Factoring, bei dem das Ausfallrisiko vom Inkassounternehmen zu tragen ist.BT-Drs. 16/3655 vom 30. November 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 48 Rechtsgrundlage hierfür sind i. V. m. BGB.

Diese Rechtsgeschäfte erlauben es dem Inkassounternehmen, eine Forderung beim Schuldner zunächst durch außergerichtliche Mahnung, erforderlichenfalls aber auch im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend zu machen. Die Klage selbst muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.

Dienstleistungen Hauptleistungen Inkassodienstleistungen Wird der Einzug fremder Forderungen als eigenständiges Geschäft betrieben, handelt es sich stets um eine Rechtsdienstleistung. Unerheblich ist, ob die Forderung in fremdem oder in eigenem Namen eingezogen wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Der Geschäftsbesorgungsvertrag beruht entweder auf einer Einziehungsermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB) oder auf einer Zession des Anspruchs (§ 398 BGB). Bei der zweiten Variante führt das Inkassounternehmen (Zessionar) den Erlös an den bisherigen Gläubiger (Zedent) ab.

Zu den angebotenen Inkassodienstleistungen gehört der Forderungseinzug ab Fälligkeit ( RDG), das Mahnwesen (§ 3 RDG), die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ( Abs. 2 Nr. 4 ZPO) und die Beitreibung titulierter Forderungen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die Hauptaufgabe von Inkassodienstleistern ist das Einziehen kaufmännisch ausgemahnter, jedoch noch nicht gerichtlich geltend gemachter Forderungen.BDIU, Arbeitsweise, abgerufen am 22. November 2016

Bei Bevollmächtigungen endet die Vertretungsmacht von Inkassounternehmen, wenn es im Mahnverfahren zu einer Abgabe an das Streitgericht gekommen ist, sowie wenn im Rahmen von Zwangsvollstreckungen Handlungen zu einer Einleitung eines streitigen Verfahrens führen würden oder wenn Handlungen in einem streitigen Verfahren notwendig sind (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Inkassounternehmen stehen hierbei in Wettbewerb mit Rechtsanwälten, die stets berechtigt sind, Rechtsdienstleistungen zu erbringen ( BRAO), als auch den unternehmenseigenen Mahnabteilungen.

Forderungskauf Der einzelne vollständige Erwerb von Forderungen, unter expliziten Ausschluss von Rahmenbedingungen die über den jeweiligen Ankauf hinausgehen, zum Eigeninkasso ist nicht reguliert. Darunter fällt auch Fälligkeitsfactoring, wenn die Finanzierungsfunktion vollständig entfällt, sowie der Ankauf von Kreditportfolios, insbesondere non-performing loans.BT-Drs. 16/3655 vom 30. November 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 48BaFin vom 5. Januar 2009, Merkblatt – Hinweise zum Tatbestand des Factoring Der Forderungskauf beruht im Wesentlichen auf den Regelungen des Kaufvertrages (§§ 453 i. V. m. 433 BGB).

Nebenleistungen Factoring

Gelegentlich bieten Inkassounternehmen zusätzlich auch Factoring an, bei denen Forderungen auf Grundlage von Rahmenverträgen laufend erworben werden. Es handelt sich hierbei regelmäßig um eine Finanzdienstleistung ( Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG). Factoring bedarf demnach einer Banklizenz der BaFin ( Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KWG). Kreditnehmer ist in diesem Fall der Schuldner der Verbindlichkeiten ( Abs. 5 Var. 2 KWG). Allerdings ist diese Form des echten Factoring keine Rechtsdienstleistung.BT-Drs. 16/3655 vom 30. November 2006, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, S. 48

Übernimmt der Factor (Forderungserwerber) von seinem Kunden (Alt-Gläubiger) nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung („unechtes“ Factoring), liegt zusätzlich eine registrierungspflichtige Inkassodienstleistung vorBGH, Urteil vom 21. Oktober 2014, Kreditnehmer ist in diesem Fall der Verkäufer der Forderungen (§ 19 Abs. 5 Var. 1 KWG).

Factoring beruht im Wesentlichen auf den Regelungen des Kaufvertrages (§§ 453 i. V. m. 433 BGB), unechtes Factoring wird ferner als Darlehen eingestuft ( BGB).

Sonstige Zusätzliche Dienstleistungen umfassen vor allem kaufmännische Hilfstätigkeiten im Bereich der Angebots- und Rechnungserstellung sowie die langfristige Überwachung derzeit nicht einbringbarer titulierter Forderungen.

Weiterführende Informationen Zahlen und Daten Zum 1. Mai 2021 waren 2105 Registrierungen für Inkassodienstleistungen hinterlegt, davon 2056 mit Sitz in Deutschland. Statista gibt für 2020 767 umsatzsteuerpflichtige deutsche Inkassobüros mit einem Jahresumsatz von mehr als 22.000 Euro an. Im BDIU, dem Bundesverband der Inkasso-Branche, sind rund 500 Unternehmen aus dem Bereich des Forderungsmanagements Mitglied. Für die Branche gibt es allerdings (und im Unterschied zum Markt in UK oder den USA) keine (amtliche) Statistik, weshalb Teile der nachfolgenden Informationen auf Auskünften des BDIU beruhen.

Zu den größten der in Deutschland niedergelassenen Inkassounternehmen zählen die EOS GruppeCarsten Dierig: Säumige Kunden sind ein Warnsignal für Konjunkturprobleme. In: Die Welt. 22. Juni 2016 (welt.de). und die Creditreform Gruppe. Neben den traditionellen Unternehmen haben sich in den letzten Jahren auch einige Startups, darunter Pair Finance und Debtist durch neue, technologisch getriebene Ansätze wie künstlicher Intelligenz und Software-Integrationen auf dem Markt etabliert. Darüber hinaus gibt es Anbieter, welche sich vor allem auf den B2B-Bereich spezialisiert haben, um dort meist höhere Forderungen individuell zu bearbeiten und Kundenbeziehungen nachhaltig zu schützen.