Der Erlaubnistatbestandsirrtum (auch Erlaubnistatumstandsirrtum; oft als ETI oder ETBI beziehungsweise ETUI abgekürzt) ist ein terminus technicus des deutschen Strafrechts. Er beschreibt eine Form des Irrtums über die Rechtswidrigkeit der Tat.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum besteht in der irrigen Annahme des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes (z. B. Notwehr, StGB) bei Kenntnis der Tatsachen und grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der Tat; er hat eine subjektiv rechtstreue Motivation. Der Täter will also im Rahmen seiner Fehlvorstellungen um das Vorliegen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes rechtstreu handeln, und lägen die Umstände tatsächlich vor, die einen anerkannten Rechtfertigungsgrund erfüllen, wäre sein Handeln auch gerechtfertigt.
Beispiel: Der Hausherr hält den nachts in seinem Haus herumschleichenden Liebhaber der Tochter für einen Einbrecher und will sein Eigentum schützen, indem er diesen niederschlägt.
Die Behandlung der Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums ist streitig, wird aber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und überwiegend in der Literatur im Wege der analogen Anwendung des StGB gelöst (vgl. unter #Rechtsfolgen).
Da der Täter sich in Wahrheit über einen (tatsächlichen) Tatumstand und nicht über den Tatbestand als solchen irrt, findet sich in der Literatur entsprechend der Formulierung in StGB zunehmend auch die Bezeichnung Erlaubnistatumstandsirrtum.
Abgrenzungen Erlaubnisirrtum Der Erlaubnistatbestandsirrtum ist ein Unterfall des Tatsachenirrtums.Michael Heuchemer: Die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums in der Klausur. JuS 2012, 795.
Der Erlaubnistatumstandsirrtum ist zu unterscheiden vom sogenannten Erlaubnisirrtum als Unterfall des Verbotsirrtums. Der Täter irrt in diesem Fall über die Existenz eines tatsächlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder verkennt dessen rechtliche Grenzen; die Wertvorstellungen des Täters widersprechen der Rechtsordnung in diesem Fall. Die Rechtsfolge eines Erlaubnisirrtums regelt StGB. Dies kann entweder eine Strafmilderung sein oder aber – bei Unvermeidbarkeit des Irrtums – der Strafausschluss.
Entscheidender Unterschied ist, dass der Täter sich beim Erlaubnistatumstandsirrtum über tatsächliche Umstände irrt, während dem Erlaubnisirrtum eine Fehlvorstellung über rechtliche Wertungen zugrunde liegt. Der Erlaubnisirrtum kann dabei als sogenannter Erlaubnisexistenzirrtum oder als sogenannter Erlaubnisgrenzirrtum erscheinen. Beim erstgenannten nimmt der Täter irrtümlich die Existenz eines tatsächlich nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes oder Erlaubnissatzes an.
Beispiel: Der Hausherr glaubt, dem ohne seine Erlaubnis von der minderjährigen Tochter eingelassenen Liebhaber dürfe man eine Abreibung verpassen.
Erlaubnisgrenzirrtum Beim Erlaubnisgrenzirrtum dehnt der Täter irrtümlich die Grenzen eines tatsächlich existierenden Rechtfertigungsgrundes beziehungsweise Erlaubnissatzes aus.
Beispiel: Der Hausherr tötet den eingedrungenen Dieb in der irrtümlichen Vorstellung, es sei ohne weiteres legal, Einbrecher zu töten.
Doppelirrtum Eine weitere mögliche Konstellation ist der Doppelirrtum. Bei diesem nimmt der Täter, ähnlich dem Erlaubnistatbestandsirrtum, irrtümlich einen Rechtfertigungsgrund an. Der Unterschied zum Erlaubnistatbestandsirrtum ist hierbei, dass der irrtümlich vorgestellte Rechtfertigungsgrund den Täter auch bei tatsächlichem Vorliegen nicht rechtfertigen würde.
Beispiel: Der Hausherr sitzt mit seinem Schwiegersohn im Garten, als die Tochter des Hausherrn auftaucht. Daraufhin hebt der Schwiegersohn die Hand, um sie zu begrüßen. Der Hausherr nimmt fälschlicherweise an, der Schwiegersohn wolle ihn schlagen, zieht daher reflexartig sein Taschenmesser und ersticht den Schwiegersohn.
Der Hausherr nimmt zum einen fälschlicherweise an, er befände sich in einer Notwehrlage, und ersticht daher den Schwiegersohn. Dieses Handeln wäre jedoch selbst bei vorliegender Notwehrlage nicht geboten, wodurch eine Rechtfertigung entfiele. Hier ist dementsprechend nach den Regeln des Verbotsirrtums zu verfahren.
Wahndelikt Abgegrenzt wird der Erlaubnistatbestandsirrtum als Irrtum über die Rechtswidrigkeit letztlich noch gegenüber dem – ebenfalls die Rechtswidrigkeit einer Tat betreffenden – Irrtum über die Verbotsnorm durch irrige Annahme der Existenz einer Verbotsnorm, dem umgekehrten Verbotsirrtum, der in seiner Rechtsfolge zu einem straflosen Wahndelikt (Putativdelikt) führt.
Beispiel: Der erzkonservative Hausherr glaubt, die Homosexualität seines Sohnes sei auch in Deutschland strafbar. Tatsächlich wurde StGB 1994 abgeschafft, sodass kein Straftatbestand vorliegt, der erfüllt werden könnte.
Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtums Das Hauptaugenmerk der strafrechtlichen Literatur gilt seit jeher den umstrittenen Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums. Dies sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zunächst seine Voraussetzungen vorliegen müssen: Der Täter muss sich solche Umstände vorstellen, die – lägen sie tatsächlich vor – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund vollständig ausfüllen würden. Es reicht daher nicht aus, wenn der Täter sich lediglich ein rechtfertigendes Merkmal vorstellt. Vielmehr müssen (zumindest in seiner Vorstellung) die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes vollständig gegeben sein. Der Täter befindet sich erst dann in einer Putativnotwehr- beziehungsweise Putativnotstandslage.
Liegen in der Vorstellung des Täters die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes nicht vor weil darüber Unkenntnis besteht, liegt ein sogenannter umgekehrter Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Zwar ist der Täter objektiv gerechtfertigt, weil beispielsweise eine Notwehrlage nach StGB vorliegt, nicht aber subjektiv, da er ohne die Kenntnis der Rechtfertigung handelt. Nach herrschender Meinung ist das Handeln dann nicht gerechtfertigt. In Betracht kommen daher die Grundsätze der Versuchsstrafbarkeit (untauglicher Versuch), sofern der Versuch strafbar ist.Vgl. etwa BGH 4, 254; 14, 345; 16, 160; NJW 61, 1682.
Rechtsfolgen Es ist in der Rechtswissenschaft seit jeher umstritten, wie ein Erlaubnistatbestandsirrtum rechtlich zu bewerten ist, mithin, ob er wie ein Verbotsirrtum zu behandeln ist, der bei seiner Unvermeidbarkeit die Schuld ausschließt, oder ob der Erlaubnistatbestandsirrtum nicht unter Umständen vielmehr dazu führt, dass das Verhalten gerechtfertigt ist oder bereits den entsprechenden Tatbestand nicht erfüllt.
In der Praxis ist das Problem des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht sehr relevant, denn außer den Vertretern der strengen Schuldtheorie kommt niemand dazu, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandsirrtumes Strafbarkeit wegen einer vorsätzlichen Deliktsbegehung anzunehmen. Im Gegensatz zur eher geringen praktischen Bedeutung des Erlaubnistatbestandsirrtums steht aber die Bedeutsamkeit des Streits um die dogmatische Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums für die theoretische Vorstellung, die man davon hat, wie (strafrechtlich relevantes) Unrecht beschaffen ist. Daraus erklärt sich die literarische Aufmerksamkeit, die dem Erlaubnistatbestandsirrtum zuteilgeworden ist und immer noch wird.
Es haben sich dazu im Wesentlichen fünf Theorien herausgebildet, die sich dieses Problems annehmen.
Vorsatztheorie Nach der Vorsatztheorie ist das Unrechtsbewusstsein, als sogenannter dolus malus, Bestandteil des Vorsatzes. Fehlt es – wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum – daran, handelt der Täter nicht vorsätzlich. Wegen eines nicht vorsätzlich begangenen Delikts kann der Täter nicht bestraft werden ( Abs. 1 Satz 1 StGB). In diesem Fall bleibt zu prüfen, ob er wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden kann ( Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Beispielsfall setzte sich der Hausherr der Überprüfung einer fahrlässigen Körperverletzung am Liebhaber aus.
Dieser Lösungsansatz wird im Strafrecht nur noch vereinzelt vertreten, da er mit dem StGB seit der Einführung des StGB nicht mehr vereinbar ist. Der Gesetzgeber hat zwar zum Problem des Erlaubnistatbestandsirrtums nicht Stellung genommen und die Diskussion Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen. Allerdings wollte er die Vorsatztheorie durch die Regelung des StGB gerade ausschließen, denn er stellte klar, dass das Merkmal des Unrechtsbewusstseins zur Schuld und nicht zum Vorsatz zählt. Insbesondere bei einem aus „Rechtsblindheit“ vermeidbaren Verbotsirrtum sollte eine Bestrafung aus einer vorsätzlichen Tat möglich bleiben.
Das alles gilt aber nur im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Soweit im Zivilrecht vorsätzliches Verhalten Tatbestandsmerkmal einer Norm ist, gilt hier die Vorsatztheorie. D. h., dass beispielsweise unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nur dann vorliegt, wenn der Täter sich bewusst war, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Lediglich im Bereich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach BGB wird die zivilrechtliche Vorsatztheorie nach h. M. durchbrochen: hier muss sich der Täter der Sittenwidrigkeit seines Handelns nicht bewusst sein. Er muss lediglich die tatsächlichen, das Sittenwidrigkeitsurteil prägenden Umstände kennen.BGHZ 8, 83, 87 f.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen betrachtet das Fehlen von Rechtfertigungsgründen als Teil des Tatbestandes. Liegen Rechtfertigungsgründe vor, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. Da sich der Vorsatz auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands beziehen muss, muss demzufolge der Täter auch Vorsatz bezüglich des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes tatsächlich gegeben sind. Somit führt der Erlaubnistatbestandsirrtum zur direkten Anwendung des Abs. 1 Satz 1 StGB, da der Täter ohne Vorsatz handelt. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung ist dennoch wegen Abs. 1 Satz 2 StGB möglich.
Gegen diese Theorie spricht, dass die Aufspaltung des Unrechts in „Tatbestand“ und „Rechtswidrigkeit“ im StGB auch vom Gesetzgeber so angelegt ist, z. B. StGB, wonach der Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt bleibt, selbst wenn die (rechtfertigenden) Voraussetzungen einer Einwilligung vorliegen; vergleiche insoweit auch Abs. 1 StGB, wonach eine Tat (im Sinne einer Tatbestandsverwirklichung) durch gebotene Notwehr gerechtfertigt wird.
Strenge Schuldtheorie Nach der strengen Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein ein selbständiges Schuldelement. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des eigenen Handelns kann sich daher nur auf den Schuldvorwurf auswirken und berührt den Vorsatz nicht. War der Irrtum unvermeidbar, entfällt der Schuldvorwurf gemäß Satz 1 StGB. War er vermeidbar, kommt eine Strafmilderung nach Satz 2 StGB in Betracht. Im Beispielsfall käme es nach dieser Auffassung also darauf an, ob der Hausherr seine Verwechslung von Liebhaber der Tochter und Dieb hätte vermeiden können.
Die Kritik an der strengen Schuldtheorie geht dahin, dass es bei StGB um Irrtümer bezüglich einer rechtlichen Bewertung geht, es sich beim Erlaubnistatbestandsirrtum jedoch um einen Irrtum über die tatsächliche Situation, wie bei StGB handelt.
Eingeschränkte Schuldtheorie Die eingeschränkte Schuldtheorie unterteilt sich in die beiden folgenden Varianten:
Vorsatzunrecht-verneinende eingeschränkte Schuldtheorie