Die Bundesverwaltung bezeichnet in Deutschland die Behörden und Einrichtungen des Bundes, die mit dem Vollzug von Bundesangelegenheiten betraut sind.

In den über 900 Bundesbehörden, Bundesministerien und Bundesgerichten inklusive der Bundeswehr, sind ungefähr 500.000 Menschen beschäftigt.

Die Ausführung von Bundesgesetzen obliegt grundsätzlich den Ländern ( GG), ausnahmsweise gemäß GG dem Bund.

Verwaltungskompetenz Die Verwaltungskompetenz zur Ausführung von Bundesgesetzen durch den Bund (bundeseigene Verwaltung) bezieht sich nur auf die in bis GG enumerativ festgelegten Bereiche.

Trennungsprinzip Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt. Ein Mitentscheiden oder Zusammenwirken bundeseigener und landeseigener Verwaltung soll in einem föderalistischen Staatswesen vermieden werden. BVerfGE 63, 1 Nur bei der Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben ( bis GG) ist ausnahmsweise eine sog. Mischverwaltung zulässig. Eine kooperative Zusammenarbeit in einem Bereich, der eine Bündelung des zur Verfügung stehenden Sachverstandes auf Bund- und Länderebene wie auch eine enge Abstimmung der jeweils zu treffenden Verwaltungsentscheidungen erfordert, ist hingegen unbedenklich.Rainer Hofmann: Verfassungsrecht I. § 26 Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung Universität Frankfurt am Main, 2012. Ein Beispiel sind die koordinierten Jugendschutzentscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Bundesstaatsrechtlich bedingte Kooperation und Koordination Saarbrücker Bibliothek, abgerufen am 6. März 2016.

Verwaltungsträger Unmittelbare Bundesverwaltung Die unmittelbare StaatsverwaltungIryna Spektor: Unmittelbare Bundesverwaltung auf Bundesebene wird ausgeübt durch Oberste Bundesbehörden wie die Bundesministerien und den Bundesrechnungshof sowie Bundesoberbehörden, etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz, das BundesverwaltungsamtManfred Klein: Definitionen: Was ist bzw. was tut das Bundesverwaltungsamt? 1. Dezember 2017. oder das Bundeskartellamt ohne eigenen Verwaltungsunterbau, Bundesmittelbehörden (Beispiel: die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen) und Unterbehörden, beispielsweise die Hauptzollämter. Eine Ausnahme stellt dabei die 2016 gegründete Generalzolldirektion dar, die an die Stelle der vorherigen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung getreten ist. Sie gilt zwar als Oberbehörde, besitzt jedoch hierfür untypisch mit den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern einen eigenen Unterbau. Der Auswärtige Dienst, die Bundeswehrverwaltung, die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schifffahrt sowie die Bundesfinanzverwaltung werden als bundeseigene Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt.

Mittelbare Bundesverwaltung Die mittelbare Staatsverwaltung Iryna Spektor: Mittelbare Bundesverwaltung auf Bundesebene wird durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten, Stiftungen sowie die Beliehenen ausgeübt.

Verfahrensrecht und Kosten Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Verwaltungsträger des Bundes gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG) erhoben.

Literatur

Volker Busse: Aufbau der Bundesverwaltung. In: Klaus König, Heinrich Siedentopf (Hg.): Öffentliche Verwaltung in Deutschland. 2. Auflage. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1997, S. 123–144.

Einzelnachweise

Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Deutschland) Kategorie:Verwaltungsorganisation (Deutschland) Kategorie:Verwaltungsgliederung Deutschlands