Dschād al-Haqq ʿAlī Dschād al-Haqq (, geb. 5. April 1917 in Batra, Gouvernement ad-Daqahliyya; gest. 15. März 1996 in Kairo), nach ägyptischer Aussprache des Arabischen häufig auch Gad el-Hak bzw. Gad al-Haq Ali Gad al-Haq transkribiert, war von 1978 bis 1982 Großmufti von Ägypten und von 1982 bis 1996 Scheich der Azhar. Während der 1980er Jahre war er der wichtigste und angesehenste offizielle Gelehrte Ägyptens.Vgl. Skovgaard-Petersen: Defining Islam for the Egyptian State. 1997, S. 228. Von besonders weitreichender Bedeutung waren seine Fatwa, in der er den Israelisch-ägyptischen Friedensvertrag von 1979 billigte, sowie seine Fatwa aus dem Jahre 1981, in der er die Mädchenbeschneidung befürwortete und gegen die Kritik von medizinischer Seite verteidigte. Dschād al-Haqq strebte nach einer Kodifizierung der Scharia und erstellte zur Vorbereitung dieses Projektes eine umfassende Sammlung der Rechtsgutachten des ägyptischen Fatwa-Amtes. Von 1989 bis zu seinem Tod stand er in einem Dauerkonflikt mit dem reformorientierten Großmufti Muhammad Saiyid Tantāwī. rahmenlos|rechts|Porträt von Dschād al-Haqq

Beruflicher Werdegang Dschād al-Haqq durchlief eine traditionelle religiöse Ausbildung. Nachdem er in der lokalen Koranschule Lesen und Schreiben gelernt hatte, memorierte er den Koran und erlernte seine Rezitation. 1930 trat er in die Schule der Ahmad-al-Badawi-Moschee in Tanta ein. 1934 erlangte er dort seinen Grundschulabschluss. Nach einer Zeit wechselte er auf das Azhar-Institut in Kairo, wo er 1939 seinen Sekundarschulabschluss erlangte. Anschließend studierte er an der Scharia-Fakultät der Azhar und erwarb hier 1943 ein ʿĀlimīya-Diplom. Nachdem er sein Studium an der Fakultät mit einer Spezialisierung in der Scharia-Rechtsprechung fortgesetzt hatte, erhielt er 1945 ein zweites ʿĀlimīya-Diplom mit einer Idschāza für die Scharia-Rechtsprechung.Vgl. Dār al-Iftāʾ: Faḍīlat al-imām al-akbar. 1983, Bd. VIII, S. 2703.

Im Januar 1946 erhielt er eine Anstellung bei den Scharia-Gerichten, die er für mehrere Jahre ausübte. Im August 1952 wurde er zum Fatwa-Referenten (amīn al-fatwā) im Ägyptischen Fatwa-Amt ernannt, wo er für den Staatsmufti Rechtsgutachten vorbereitete. Ein Jahr später, im August 1954 wurde er zum Richter bei den Scharia-Gerichten ernannt. Nachdem die Scharia-Gerichte 1956 aufgelöst worden waren, wechselte er in den normalen Richterdienst über.Vgl. Dār al-Iftāʾ: Faḍīlat al-imām al-akbar. 1983, Bd. VIII, S. 2704. Aufgrund seiner Gelehrsamkeit und seiner Gleichgültigkeit gegenüber dem politischen Aktivismus der Muslimbruderschaft passte er gut in das religionspolitische Konzept von Gamal Abdel Nasser, der ihn 1965 zum Mitglied des „Höchsten Rates für Islamische Angelegenheiten“, einer außerhalb der Azhar stehenden Mittler-Organisation berief. Hier befasste sich Dschād al-Haqq mit anderen Gelehrten, die eine westliche Ausbildung erhalten hatten, mit den grundsätzlichen Fragen bei der Modernisierung des Islamischen Rechts.Vgl. Winter: Obituary Sheikh Gad al-Haq. 1996.

Dschād al-Haqq wurde im Dezember 1971 zum Gerichtspräsidenten ernannt und im Oktober 1974 ins Justizministerium versetzt, wo er zunächst als Gerichtsinspektor und ab März 1976 als Berater des Appellationsgerichts tätig war.Vgl. Dār al-Iftāʾ: Faḍīlat al-imām al-akbar. 1983, Bd. VIII, S. 2704. Am 26. August 1978 berief ihn Präsident Anwar as-Sadat Dschād al-Haqq zum Großmufti von Ägypten. Aus diesem Amt heraus unterstützte er den politischen Kurs des Präsidenten mit öffentlichen Stellungnahmen und Fatwas.Vgl. Skovgaard-Petersen: Defining Islam for the Egyptian State. 1997, S. 227. 1980 wurde er in die Akademie für islamische Untersuchungen aufgenommen.Vgl. Zeghal: "La guerre des fatwas - Gad al-Haqq et Tantawi". 1997, S. 87. Nach der Ermordung von Anwar as-Sadat im Oktober 1981 verfasste er eine Fatwa, in dem er das Manifest, das den Attentätern als Legitimation gedient hatte, widerlegte. Die Fatwa brachte ihm die Dankbarkeit der neuen Staatsführer ein, die ihn am 4. Januar 1982 zum Minister für religiöse Stiftungen beriefen.Vgl. Skovgaard-Petersen: Defining Islam for the Egyptian State. 1997, S. 228. Nur zwei Monate später, am 17. März 1982, ernannte ihn Staatspräsident Husni Mubarak zum Scheich al-Azhar.Vgl. Dār al-Iftāʾ: Faḍīlat al-imām al-akbar. 1983, Bd. VIII, S. 2705.

Während seiner Amtszeit als Schaich al-Islam nahm Dschād al-Haqq an mehreren islamischen Konferenzen in Oman, Jordanien und Saudi-Arabien teil und bereiste zahlreiche islamische Länder in Afrika und Asien wie zum Beispiel Nigeria, Senegal, Benin, Malaysia, Singapur und die Malediven.Vgl. al-Mausūʿa al-Qaumīya li-š-šaḫṣīyāt al-miṣrīya al-bāriza. Wizārat al-Iʿlām, Kairo 1989. S. 88. Dschād al-Haqq war verheiratet und hatte drei Söhne.

Seine Fatwa-Tätigkeit Während seiner Amtszeiten als Großmufti und Schaich al-Islām hat Dschād Haqq insgesamt 1415 Fatwas erteilt, von denen er 243 in seine Sammlung “Islamische Gutachten vom ägyptischen Fatwa-Amt” (al-Fatāwa al-islāmīya min Dār al-Iftāʾ al-Miṣrīya) aufnahm.Vgl. Skovgaard-Petersen: Defining Islam for the Egyptian State. 1997, S. 230. Dschād al-Haqq nahm seine Aktivität als Mufti sehr ernst. So war er der Auffassung, dass der Mufti innerhalb der islamischen Umma die gleiche Stellung innehabe wie der Prophet Mohammed. Dies leitete er aus dem Hadith ab, demzufolge die ʿUlamā' die Erben der Propheten sind.Vgl. Skovgaard-Petersen: Defining Islam for the Egyptian State. 1997, S. 239.

Fatwa zum Israelisch-ägyptischen Friedensvertrag Während seiner Amtszeit als Staatsmufti erteilte Dschād al-Haqq auch mehrfach Fatwas zu politischen Fragen. So veröffentlichte er zum Beispiel eine Fatwa, das das Camp-David-Abkommen und den Israelisch-ägyptischen Friedensvertrag vom 26. März 1979 sanktionierte. Schon am 14. Juni 1979 veröffentlichte er eine kurze Stellungnahme, in dem er den Vertrag befürwortete.Vgl. Reiter: Islam and the question of peace with Israel. 2010. S. 93. Anschließend verfasste er eine 15-seitige Fatwa, die in der offiziellen Fatwa-Sammlung veröffentlicht wurde und auf den 26. November 1979 datiert ist.Vgl. den Text in al-Fatāwa al-islāmīya min Dār al-Iftāʾ al-Miṣrīya. Wizārat al-Auqāf, Kairo, 1983. Bd. X, S. 3621–3636, Fatwa Nr. 1316. Digitalisat Dschād al-Haqqs Argumentation wird am Anfang in den folgenden Punkten zusammengefasst: Der Islam ist eine Religion der Sicherheit und des Friedens. Die Hinwendung des Feindes zum Frieden während des Krieges muss akzeptiert werden. Verträge (muʿāhadāt) zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen sind zulässig und müssen eingehalten werden, so lange nicht irgendetwas eintritt, das den Bruch dieser Verträge notwendig macht. Es ist für Muslime zulässig, einen Friedensschluss zu suchen, so lange dies ihr Interesse voranbringt und Schaden von ihnen fernhält. Muslime dürfen einzelne Ungerechtigkeiten hinnehmen, so lange dies einen größeren Nachteil abwendet. Der Text des Friedensabkommens und seine Anhänge bedeuten in keiner Weise den Verlust eines Rechts oder die Anerkennung einer Besetzung. Eine kleine Gruppe von Gelehrten hat nicht das Recht, Urteile auszusprechen, die sich nicht an das halten, was Gott hinabgesandt hat, und sich auf Schmähungen zu verlegen, die durch Gottes Scharia nicht gerechtfertigt sind. Der Friedensschluss von Hudaibiya war ein Segen und eine Wohltat für die Muslime. Wir sind hoffnungsvoll und optimistisch, dass unser gegenwärtiger Friedensschluss mit Israel ein Erfolg (fatḥ) ist, mit dem wir den Boden zurückgewinnen und die Ehre schützen können, so dass das geliebte Jerusalem dadurch friedlich in den Schutzbereich des Islams zurückkehren kann.Vgl. die englische Übersetzung des Textes bei Skovgaard-Petersen: Defining Islam for the Egyptian State. 1997, S. 234.

Dschād al-Haqq wich in seinem Gutachten stark von der klassischen Dschihad-Lehre ab, wonach Muslime nur dann einen Frieden schließen dürfen, wenn sie sich militärisch unterlegen fühlen.Vgl. Reiter: Islam and the question of peace with Israel. 2010. S. 104f. Als Vorbild für den Vertrag mit Israel präsentierte er die Verträge, die Mohammed mit Nicht-Muslimen geschlossen hat.Vgl. Reiter: Islam and the question of peace with Israel. 2010. S. 105. Er betonte den Vorteil, den das Abkommen für die Muslime mit sich brachte (Befreiung von islamischem Territorium, das von Israel erobert worden war), und hob hervor, dass die Araber schon in früheren Verträgen Israel als Staat anerkannt hatten.Vgl. Reiter: Islam and the question of peace with Israel. 2010. S. 107. Am Ende seines Gutachtens ruft Dschād al-Haqq die Religionsgelehrten in den anderen arabischen Staaten auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen und auf ihre Herrscher in der Weise einzuwirken, dass sie den Vertrag ebenfalls unterstützen.Vgl. Reiter: Islam and the question of peace with Israel. 2010. S. 109.

Mit seiner Legitimierung eines permanenten Friedens mit Israel aus islamischer Perspektive war Dschād al-Haqqs Fatwa ein bahnbrechendes Dokument. Ende der 1980er Jahre änderte Dschād al-Haqq allerdings seine Haltung gegenüber Juden und Israel. Nach dem Ausbruch der Ersten Intifada 1987 begann er, Israel und seine Politik stärker zu kritisieren, und wurde zu einem der führenden Gegner der Normalisierung der Beziehungen mit Israel. In einem Interview mit der Zeitung al-Wafd im Jahre 1995 behauptete er, dass „die Juden niemals Verträge respektiert und ihre Verpflichtungen nicht eingehalten haben.“ In einer anderen Fatwa verbot er Muslimen, Israel zu besuchen, solange es Jerusalem und die al-Aqsa-Moschee besetzt hält. Als der israelische Präsident Ezer Weizmann 1995 Ägypten besuchte, weigerte sich Dschād al-Haqq am Empfang zu seinen Ehren teilzunehmen.Vgl. Reiter: Islam and the question of peace with Israel. 2010. S. 110.

Fatwa zur Mädchenbeschneidung Am 29. Januar 1981 veröffentlichte Dschād al-Haqq eine Fatwa zur Mädchenbeschneidung (ḫitān al-banāt).Es ist veröffentlicht in al-Fatāwa al-islāmīya min Dār al-Iftāʾ al-Miṣrīya. Al-Maǧlis al-Aʿlā li-'š-Šu'ūn al-Islāmīya, Kairo, 1983. Bd. IX, S. 3119–3125, Fatwa Nr. 1202. Digitalisat Auslöser für diese Fatwa war die Anfrage eines Vaters von zwei Töchtern im Alter von sechs und zwei Jahren, der muslimische Ärzte zur Mädchenbeschneidung befragt und von ihnen die Antwort erhalten hatte, dass sie sowohl seelisch als auch körperlich für sie schädlich sei. Er wollte nun wissen, ob der Islam die Beschneidung der Mädchen anordne oder ob das nur “eine von den Alten ererbte Gewohnheit” (ʿāda mutawāriṯa ʿan al-aqdamīn) sei.Vgl. al-Fatāwa al-islāmīya. 1983, S. 3119.

In seiner Antwort holt Dschād al-Haqq weit aus. Er geht zunächst auf die aus Sure 16:123 ableitbare Vorbildfunktion von Abraham für die Muslime ein und zitiert dann den Hadith, demzufolge sich Abraham im Alter von 30 Jahren selbst beschnitten hat. Sodann verweist er auf die mit Abraham in Verbindung stehende Überlieferung, wonach es fünf Dinge gibt, die zur sogenannten Fitra, dem emblematischen Kriterium der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Muslime, gehören, nämlich die Beschneidung, das Rasieren der Schamhaare, das Auszupfen der Achselhaare, das Kürzen des Schnurrbartes und das Schneiden der Finger- und Fußnägel.Vgl. al-Fatāwa al-islāmīya. 1983, S. 3119. Dschād al-Haqq zieht hier bewusst keine klare Trennlinie zwischen Jungen- und Mädchenbeschneidung.Vgl. Roswitha Badry: "Zur 'Mädchenbeschneidung' in islamischen Ländern. Religiös-rechtliche Aspekte und feministische Kritik" in Freiburger FrauenStudien. Zeitschrift für interdisziplinäre Frauenforschung 5 (1999) 213–232. Hier S. 228f. Digitalisat