„Der Generationenvertrag bezeichnet einen fiktiven Solidar-Vertrag zwischen jeweils zwei gesellschaftlichen Generationen“Wilfrid Schreiber, Existenzsicherheit in der industriellen Gesellschaft, in: Schriftenreihe des Bundes katholischer Unternehmer, Band 3, 1955, S. 7 ff. als theoretisch-institutionelle Grundlage einer im Umlageverfahren finanzierten dynamischen Rente. Ziel ist die Einführung von Zurechnungsregeln für die Verteilung des Arbeitseinkommens Erwerbstätiger mit der Absicht, die individuellen Konsummöglichkeiten angemessen auf die drei Lebensphasen Kindheit und Jugend, Erwerbsphase und Alter aufzuteilen.Gabler Wirtschaftslexikon online, Stichwort: Generationenvertrag Der Begriff Generationenvertrag ist nicht juristisch, sondern bildlich zu verstehen, da zwischen den Generationen kein juristisch einklagbarer Vertrag geschlossen werden kann.Gunther Tichy, Der hochgespielte Generationenkonflikt – ein Spiel mit dem Feuer, in: Zukunftsforum Österreich, Generationenkonflikt – Generationenharmonie: Sozialer Zusammenhalt zur Sicherung der Zukunft, Verlag des ÖGB, Wien, 2004, S. 311.

Unterschiedliche Definitionen Der Begriff „Generationenvertrag“ hat in der deutschen Sozialgeschichte eine große Bedeutung erlangt. Je nach seinem Verständnis werden unterschiedliche sozialpolitische Schlussfolgerungen gezogen.

Definition aus der Großen Bertelsmann Lexikothek (1990): In der BR Deutschland wurde die Idee vom „Solidarvertrag zwischen den Generationen“ durch W. Schreiber entwickelt. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass das Arbeitseinkommen, das durch Erwerbstätigkeit erzielt wird, als Lebenseinkommen zu verstehen ist. Es wird begründet durch die Lebensphasen: Kindheit und Jugend (eine Phase, in der die Fähigkeiten zur Erwerbstätigkeit erworben werden) und Arbeitsalter (während dessen man Einkommen erwirbt). Aber es muss auch für die Phase des Lebensabends ausreichen. Sieht man die Gesellschaft als Solidargemeinschaft, kann sie (und muss sie zur Sicherung des sozialen Friedens zwischen den Generationen) Lösungen zur Verteilung des von der mittleren Generation erarbeiteten Einkommens finden, die sowohl deren Unterhalt als auch den der Kinder und der alten Menschen sichert. Diese Aufgabe fällt dem jeweiligen System der sozialen Sicherung zu.

Dem gegenüber steht eine engere Definition, die sich etwa beim Bundesfinanzministerium und der Deutschen Rentenversicherung findet:, Glossar, abgerufen am 20. August 2011., Deutsche RentenversicherungUnsere Sozialversicherung. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 1975, S. 60.

Mit Generationenvertrag wird der unausgesprochene „Vertrag“ zwischen der beitragszahlenden und der rentenbeziehenden Generation bezeichnet. Die monatlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgenommenen Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse sollen zur Finanzierung der laufenden Rentenzahlungen dienen. Die arbeitende und somit zahlende Generation erwartet ihrerseits, dass auch ihre Rente durch die Beitragszahlungen der nachfolgenden Generation gedeckt ist. Tatsächlich ist der Generationenvertrag als Grundlage des deutschen Rentensystems eine staatlich organisierte Unterhaltspflicht gegenüber den Älteren der Gesellschaft.

Der Unterschied zwischen den Definitionen liegt darin, dass die mittlere erwerbstätige Generation einmal in der Pflicht sowohl gegenüber der jungen als auch der alten Generation gesehen wird, während sich das andere Konzept vom Generationenvertrag auf eine staatlich organisierte Unterhaltspflicht der mittleren Generation gegenüber der älteren Generation beschränkt und die junge Generation nur Objekt einer Erwartungshaltung ist, sie werde später selbst in den Generationenvertrag eintreten.

Geschichte Der Begriff des Generationenvertrages wird historisch auf die Idee des Gesellschaftsvertrages, wie sie im 18. und 19. Jahrhundert entwickelt wurde,Vgl. Manfred Prisching: „Bilder des Wohlfahrtsstates“, Marburg 1996, S. 92. und auf den social contract von Alexis de Tocqueville zurückgeführtNancy Z. Henkin, Donna M. Butts: Advancing an Intergenerational Agenda in the United States. In: Matthew S. Kaplan, Nancy Z. Henkin, Atsuko T. Kusano (Hrsg.): Linking Lifetime – A Global View of Intergenerational Exchange. University Press of America, Landham, New York, Oxford 2002, S. 67. sowie auf die Deutung der Sozialversicherung nach dem Vorbild der privatwirtschaftlichen Versicherung.Christian Christen: Politische Ökonomie der Alterssicherung – Kritik der Reformdebatte um Generationengerechtigkeit, Demographie und kapitalgedeckte Finanzierung. Marburg 2011, S. 156.

Der Begriff des Generationenvertrages wurde dann insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung des Umlageverfahrens in den gesetzlichen Rentenversicherungen im Jahr 1957 und später auch bei anderen Umverteilungsmechanismen im Sozialstaat (besonders bei der Krankenversicherung der Rentner und Kinder sowie bei der Pflegeversicherung) verwendet. In einem weiteren Sinn wird auf den Generationenvertrag in politischen Debatten auch in den Bereichen der Bildungs-, Haushaltspolitik und allgemein im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit verwiesen.

Das ursprüngliche System der gesetzlichen Rentenversicherung baute auf eine Ansparung der Rentenbeiträge, die paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Rentenkonten zu entrichten waren. Von kurzen Perioden abgesehen kam jedoch nie eine ausreichende Kapitaldeckung zustande. Auch die Inflation und die beiden Weltkriege machten den Versuch zunichte. Daher funktionierte das Rentensystem auch schon lange vor 1957 in einer Art Umlageverfahren.Hermann Ribhegge: Der Einfluß von alternativen Konzeptionen von Alterssicherungssystemen auf Sicherungsniveau, Altersarmut und Einkommensverteilung: Ein Vergleich zwischen Deutschland und den USA. In: Richard Hauser: Alternative Konzeptionen der Sozialen Sicherung. Duncker & Humblot, 1999, ISBN 3-428-09784-X, S. 172.

Das System der Kapitaldeckung wurde 1957 in der Rentenreform 1957 unter Konrad Adenauer zu einem Umlageverfahren umgebaut. Das zugrundeliegende Konzept von Wilfrid Schreiber – auch bekannt als „Schreiber-Plan“ – verwendete zunächst den Begriff „Solidar-Vertrag zwischen den Generationen“.

Der „Schreiber-Plan“ wurde nur teilweise umgesetzt. Nach diesem Plan sollte sowohl Kindern und Jugendlichen (vor Erreichung des 20. Lebensjahrs) wie den Alten (nach Vollendung des 65. Lebensjahrs) ein Anteil aus der Gesamtheit der Arbeitseinkommen zugesichert werden. Die mittlere Generation sollte, neben der Unterstützung der Alten, zugleich mit Rentenbeiträgen aus dem Erwerbseinkommen für die nachwachsende Generation sorgen. Dementsprechend war neben der Altersrente eine Kindheits- und Jugendrente vorgesehen. Unverheiratete Kinderlose sollten dabei den doppelten Beitrag zahlen (verheiratete Kinderlose den 1,5-fachen Beitrag) wie Verheiratete mit zwei Kindern.

Schreiber versuchte damit, den in der vorindustriellen Gesellschaft bestehenden „Solidarvertrag“ innerhalb der Familie, wonach die Eltern die Kinder großzogen und dadurch den selbstverständlichen Anspruch auf Unterstützung im Alter erwarben, in die industrielle Gesellschaft zu transformieren.

Durch die Verwirklichung nur des sich zugunsten der älteren Generation auswirkenden Teils des „Schreiber-Plans“ wurde die erwerbstätige Generation lediglich verpflichtet, dynamische Renten an die nicht mehr erwerbstätige Generation zu zahlen. Eine vergleichbare Verpflichtung gegenüber der nachfolgenden Generation in Form einer „dynamischen Kindheits- und Jugendrente“, die Schreiber als „Preis“ für die dynamische Altersrente betrachtete, wurde nicht verwirklicht. Die Unterhaltskosten der Kinder einschließlich des Erziehungsaufwandes blieben ganz überwiegend bei den Eltern, während der Rentenanspruch an Erwerbstätigkeit gekoppelt wurde, wodurch Eltern mit Kindern weniger Ansprüche erwerben als Altersgenossen ohne Kinder.

In der Schweiz wurde der Begriff des Generationenvertrags ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 1947 in die politische Diskussion eingeführt. Auch die AHV basiert auf einem Umlageverfahren. Mit der Einführung weiterer sozialstaatlicher Umverteilungsmechanismen – zum Beispiel im Krankenversicherungsgesetz von 1996 – weitete sich der Gebrauch des Begriffes auch auf diese Bereiche aus und steht heute für einen breit akzeptierten Grundsatz des schweizerischen Sozialstaates.

Kontroversen Einbeziehung der nachwachsenden, noch nicht erwerbsfähigen Generation Es wird gefordert, dass im Rentenrecht nicht nur – wie zurzeit – das Modell des Zwei-Generationen-Vertrags, sondern des Drei-Generationen-Vertrags verwirklicht werden solle. Die ökonomische Vernunft gebiete die Zurückverlegung von Einkommen aus dem Arbeitsalter in die Kindheit. Dies könne nicht individuell, sondern nur auf dem Wege der Solidarhilfe zwischen zwei Generationen, das heißt innerhalb der Gesellschaft durch einen Generationenvertrag verwirklicht werden.Wilfrid Schreiber: Exixstenzsicherheit in der industriellen Gesellschaft. Nachdruck des Bundes Katholischer Unternehmer e. V., Köln 2004, S. 33.

Von Anfang an hat sich Oswald von Nell-Breuning gegen die unvollständige Umsetzung des von Schreiber definierten Generationenvertrages gewandt: Wenn die Kinderlosen und die Kinderarmen ihr Dasein, insbesondere ihre Versorgung im Alter, auf anderer Leute Kinder aufbauen, dann bilden Familienlastenausgleich und Altersversorgung eine Einheit; eine sinnvolle Regelung ist nur möglich, wenn man beides zusammen anfasst.Oswald von Nell-Breuning, 1957; aus Soziale Sicherheit? Herder, 1979, S. 35. Der Gesetzgeber habe bei der 1957 in Kraft getretenen Rentenreform diesen Zusammenhang zwischen Familienlastenausgleich und Altersversorgung völlig übersehen und außer Acht gelassen.Oswald von Nell-Breuning, 1978; aus Soziale Sicherheit? Herder, 1979, S. 76. Diejenigen, die Beiträge zahlen, empfangen ja nicht ihre Beiträge zurück, wenn sie alt geworden sind. Durch die Beiträge haben sie nicht die Rente erdient, sondern durch sie haben sie erstattet, was die Generation zuvor ihnen gegeben hat. Damit sind sie quitt. Die Rente, die sie selbst beziehen wollen, die verdienen sie sich durch die Aufzucht des Nachwuchses. Wer dazu nichts beiträgt, ist in einem ungeheuren Manko.Oswald von Nell-Breuning, 1980 auf dem Seniorenkongress der CDU

Zeppernick beklagt,Ralf Zeppernick: Kritische Bemerkungen zum Zusammenhang zwischen Alterslastenausgleich und Kinderlastenausgleich. In: Finanzarchiv. 1979, Band 37/2, S. 293 ff. dass in Deutschland aufgrund der einseitigen Interpretation des Generationenvertrages der Zusammenhang zwischen Alters- und Kinderlastenausgleich nicht gesehen werde, was entsprechend nachteilige Folgen für die Familie habe.

Wilfried Burkhardt wies darauf hin, dass im Generationenvertrag das Aufziehen von Kindern der eigentliche Vorsorgebeitrag für das eigene Alter sei, und nicht etwa die Sozialabgaben, die der Alterssicherung der eigenen Eltern dienten.Wilfried Burkhardt: Drei-Generationen-Solidarität in der gesetzlichen Rentenversicherung als zwingende Notwendigkeit. Duncker & Humblot, 1985, ISBN 3-428-05876-3, S. 23.

Einen aktuelleren Überblick über die Auswirkungen des einseitig verstandenen Generationenvertrages gibt der Soziologe Franz-Xaver Kaufmann. Er kritisiert, ähnlich wie Nell-Breuning, dass Adenauer zwar die dynamische Rente einführte, aber die von Wilfrid Schreiber als Gegenleistung dafür vorgesehene dynamische Kinderkasse wegließ. Er bezeichnet das als zentralen Konstruktionsfehler unseres gegenwärtigen Systems sozialer UmverteilungFranz-Xaver Kaufmann: Herausforderungen des Sozialstaats. edition Suhrkamp 2053, 1997. (S. 78) und führt weiter aus: „Unsere Gesellschaft polarisiert sich in Familien (mit überwiegend zwei und mehr Kindern) und kinderlose Lebensformen – eine neue gravierende Form sozialer Ungerechtigkeit tut sich auf“ (S. 80).

Das gesamte deutsche Alterssicherungssystem wird verurteilt: