mini|hochkant|Reichsgesetzblatt vom 25. Juli 1933
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (nichtamtlich auch Erbgesundheitsgesetz, GzVeN) vom 14. Juli 1933 () war ein deutsches Sterilisationsgesetz. Es trat zum 1. Januar 1934 in Kraft. Das Gesetz diente im NS-Staat der sogenannten Rassenhygiene durch „Unfruchtbarmachung“ vermeintlicher „Erbkranker“ und Alkoholiker. Die Sterilisationsverfahren wurden durch Gutachten von sogenannten Erbgesundheitsgerichten legalisiert. Die Sterilisation wurde auf Antrag (des Betroffenen, überwiegend maßgeblichAntrag der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zur Ächtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (, PDF, 76 kB). aber des beamteten Arztes oder „für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer Strafanstalt“ des Anstaltsleiters) durchgeführt, über den Erbgesundheitsgerichte entschieden, die einem Amtsgericht angegliedert waren. Dadurch wurde die eugenische Zwangssterilisation legalisiert.
Andererseits verbot § 14 Sterilisationen ohne medizinische Indikation (also zwecks Familienplanung); sie wurden zunächst als schwere Körperverletzung, von 1943 bis 1945 nach § 226b StGB bestraft.
Entstehungsgeschichte Das Gesetz basierte auf einem bereits vor der nationalsozialistischen Machtübernahme geplanten Entwurf, welcher 1932 vom preußischen Gesundheitsamt unter Federführung von Eugenikern wie Hermann Muckermann, Arthur Ostermann, dem zweiten Direktor des Berliner Kaiser-Wilhelm-Instituts für Biologie, Richard Goldschmidt, und anderen ausgearbeitet wurde. Der Entwurf enthielt Sterilisationen auf freiwilliger Basis; allerdings erfuhr dieser Punkt bei den Beratungen Kritik seitens des Gesundheitsexperten der sozialdemokratischen Fraktion im preußischen Parlament Benno Chajes, welcher mit Hinweis auf Gesetzgebung in einigen Bundesstaaten der USA und dem Schweizer Kanton Waadt Zwangssterilisation für bestimmte Fälle vorschlug. Außerdem forderte er, neben der eugenischen und medizinischen auch soziale Indikationen in den Entwurf einzuführen.Siehe Hans-Walter Schmuhl: Grenzüberschreitungen. Das Kaiser-Wilhelm-Institut für Anthropologie, menschliche Erblehre und Eugenik 1927–1945., Wallstein Verlag, Göttingen 2005. Obwohl dieser Gesetzesvorschlag breite Unterstützung erhielt, wurde er auch auf Grund des politischen Chaos infolge der Absetzung der preußischen Regierung nicht mehr Gesetz.
Im Gegensatz zu diesem frühen Gesetzentwurf, welcher Sterilisation auf freiwilliger Basis vorsah, war das unter den Nationalsozialisten beschlossene Gesetz in mehreren Punkten verschärft; so war nun die Möglichkeit der Zwangssterilisation gegeben,Sheila Faith Weiss: The Race Hygiene Movement in Germany. OSIRIS, 2nd series, 3, 1987, S. 225 f.Peter Malina: Pädagogik und Therapie ohne Aussonderung. in Grundsätzliches zu den Lebensrechten behinderter Menschen TAFIE (Hrsg.) 5. Gesamtösterreichisches Symposium 1989, S. 131–164 die von Amtsärzten oder Anstaltsleitern der „Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten“ beantragt werden konnte (§ 3).
Das Gesetz wurde am 14. Juli 1933 verabschiedet. Der regierungsamtliche Gesetzeskommentar einschließlich zweier fachchirurgischer Beiträge erschien 1934 im J.F. Lehmanns Verlag, München: Arthur Gütt, Ernst Rüdin, Falk Ruttke: „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933“.
Erweiterung des Gesetzes ab 1935 Die erste Änderung des Sterilisationsgesetzes, das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ vom 26. Juni 1935 (), erlaubte einerseits die Kastration von Homosexuellen, die nach § 175 verurteilt worden waren, sofern „sie nach amts- oder gerichtsärztlichem Gutachten erforderlich ist, um [sie] von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien“. Erforderlich war dazu auch die „Einwilligung“ der Betroffenen. Bis Mitte 1943 wurden 2300 Männer auf dieser Gesetzesgrundlage „entmannt“.Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Geschlechterpolitik. Westdeutscher Verlag, Opladen 1986, S. 95.
Andererseits wurde das Sterilisationsgesetz zu einem Abtreibungsgesetz erweitert. Bei Abtreibungen aus rassenhygienischen Gründen oder bei medizinischer Indikation wurde Straffreiheit zugesichert und bei „erbkranken“ Schwangeren die Sterilisation mit Abtreibung gekoppelt, d. h., nur wenn eine Zwangssterilisation beschlossen worden war, fand bis einschließlich zum 6. Monat auch eine eugenische Abtreibung statt. Dies betraf „erbgesunde“ Frauen nicht, die von einem „erbkranken“ Mann schwanger waren.Gisela Bock: Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Geschlechterpolitik. Westdeutscher Verlag, Opladen 1986, S. 99. Zunächst verlangte das Gesetz die Einwilligung der Schwangeren, allerdings legte Artikel 3 der Vierten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 18. Juli 1935 (), dass der Eingriff auch bei Einwilligung „des gesetzlichen Vertreters oder des Pflegers“ vorgenommen werden könne, wenn der Frau „die Bedeutung der Maßnahme nicht verständlich gemacht werden“ konnte. Aufgrund Artikel 6 Absatz 2 der Vierten Verordnung wurden 1936 Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen vom Reichsinnenministerium herausgegeben, die festlegten, unter welchen Voraussetzungen solche gesundheitlichen Gründe vorhanden waren.Richtlinien für Schwangerschaftsunterbrechung und Unfruchtbarmachung aus gesundheitlichen Gründen. Bearbeitet von Hans Stadler. J. F. Lehmanns Verlag, München (Druck: Kastner & Callwey) 1936. Das Ministerium bildete außerdem Gutachterstellen, die darüber entschieden, ob gesundheitliche Gründe die Unterbrechung der Schwangerschaft oder die Unfruchtbarmachung erfordern. Die Leiter der Gutachterstellen mussten „arischer Abstammung“ im Sinne der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums sein (Artikel 7 Absatz 1 der Vierten Verordnung vom 18. Juli 1935). Die Einleitung eines Verfahrens vor der Gutachterterstelle konnte nicht die Schwangere selbst, sondern nur ein approbierter Arzt beantragen (Artikel 8).
Zielgruppen und Auswirkungen Das Gesetz gab eine Liste der Krankheiten vor, die als „Erbkrankheiten“ angesehen wurden.
Zu den körperlichen Missbildungen zählten Kleinwuchs, das Fehlen von Fingern und Zehen, Nachtblindheit, spastische Lähmungen, ausgeprägte Klumpfüße und angeborene Hüftleiden.
Neben eugenisch motivierten Eingriffen legalisierte das Gesetz auch „medizinisch indizierte“ Sterilisationen und Kastrationen.Astrid Ley: Zwangssterilisation und Ärzteschaft. Hintergründe und Ziele ärztlichen Handelns 1934–1945, Campus, Frankfurt/M. 2004, S. 94. Unter die geschlechterneutrale Formulierung „Entfernung der Keimdrüsen“ oder „Entkeimung“ wurde dabei auch die Kastration (beidseitige Eierstockentfernung) von Frauen subsumiert.
Die Zahl der Sterilisationsanträge sank nach 1936. Mit Beginn des Zweiten Weltkriegs wurden die Sterilisationen am 31. August 1939 durch eine Verordnung beschränkt. Nach einem Anstieg im Jahr 1940 nahm die Zahl der Sterilisationsanträge bis 1944 kontinuierlich ab. Angesichts des „totalen Kriegseinsatzes“ wurde der Geschäftsbetrieb der Erbgesundheitsobergerichte zum 1. Dezember 1944 eingestellt. In der Provinz Brandenburg wurden die Aufgaben der Erbgesundheitsgerichte per Verordnung des Reichsjustizministeriums vom Erbgesundheitsgericht Berlin übernommen.Annette Hinz-Wessels: NS-Erbgesundheitsgerichte und Zwangssterilisation in der Provinz Brandenburg. Bebra Wissenschaft, Berlin 2004, S. 73.
Bis Mai 1945 wurden zwischen 300.000 und 400.000 Menschen nach einem entsprechenden Urteil der Erbgesundheitsgerichte in regionalen Krankenhäusern zwangssterilisiert. Bei über der Hälfte der Betroffenen war als Grund „Schwachsinn“ angegeben.Stefanie Westermann, Richard Kühl, Dominik Gross: Medizin im Dienst der „Erbgesundheit“: Beiträge zur Geschichte der Eugenik und „Rassenhygiene“, Band 1 von Medizin und Nationalsozialismus, LIT Verlag Münster, 2009; S. 18. ISBN 978-3-643-10478-6. Insgesamt kamen durch Anwendung des Gesetzes 5000 bis 6000 Frauen und ungefähr 600 Männer durch Komplikationen während der medizinischen Prozedur um, viele litten außerdem an gesundheitlichen Folgeschäden.
Aufarbeitung nach 1945 Das GzVeN wurde nach der deutschen Kapitulation im Mai 1945 wie ein Großteil der in der Zeit des Nationalsozialismus erlassenen Gesetze nicht durch die Kontrollratsgesetze aufgehoben und galt fort. Im Kontrollratsdirektorat sprach sich der Chef der Rechtsabteilung der US-amerikanischen Militärregierung Charles H. Fahy für eine vorläufige Suspendierung des Gesetzes aus, bis eine Anwendung eventuell wieder im öffentlichen Interesse liege. Einige Länder trafen daraufhin eigene Regelungen:
In Thüringen wurde das Gesetz am 20. August 1945 aufgehoben. Bayern hob das Gesetz am 20. November 1945 auf. Nach einer in Hessen am 16. Mai 1946 verfügten Verordnung war das Gesetz bis auf weiteres nicht mehr anzuwenden. Württemberg-Baden setzte das Gesetz durch ein am 24. Juli 1946 erlassenes Gesetz aus.
Die sowjetische Militäradministration befahl in der SBZ am 8. Januar 1946 die Aufhebung des Gesetzes. Die britische Besatzung erließ am 28. Juli 1947 eine Verordnung über die Wiederaufnahme von Erbgesundheitsverfahren. Allerdings gab es keine Erbgesundheitsgerichte mehr, sodass das Gesetz nicht mehr praktisch angewandt wurde.
Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 galt das Gesetz teilweise weiterhin fort, während es in der DDR aufgehoben blieb. Soweit Vorschriften des GzVeN dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland widersprachen (Artikel 123 Abs. 1 GG), endete deren Gültigkeit mit dem Inkrafttreten desselben.Drucksache 16/38111 – Antrag auf Ächtung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 In: Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode, 13. Dezember 2006.
Seit Beginn der 1950er Jahre kam es aus der Ärzteschaft und Justiz der Bundesrepublik zu Forderungen für eine neue Einführung und Regelung von eugenischen Zwangssterilisationen, die sich aber nicht durchsetzen ließen.
Die Bundesregierung erklärte am 7. Februar 1957 vor dem Deutschen Bundestag:
Somit waren die Opfer des Gesetzes nicht berechtigt zum Erhalt von Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Der Bundesgerichtshof entschied 1964, dass zwecks Familienplanung vorgenommene Sterilisationen nicht wie von 1933 bis 1943 als schwere Körperverletzung strafbar sind, da die Aufhebung des § 226b StGB durch den Alliierten Kontrollrat die Wiederanwendbarkeit der älteren Vorschrift auf freiwillige Sterilisationen ausschließe (Az. 5 StR 78/64).
Noch gültige Vorschriften des GzVeN über Maßnahmen mit Einwilligung des Betroffenen wurden durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974 () aufgehoben.
mini|Gedenkstein im Klinikum Weilmünster an die Opfer der NS-Zwangssterilisierung Im Jahre 1988 ächtete der Bundestag die auf Grundlage des GzVeN durchgeführten Zwangssterilisierungen. Im Beschluss heißt es:Bundestagsdrucksache 11/1714, zitiert nach A. Scheulen: Zur Rechtslage und Rechtsentwicklung des Erbgesundheitsgesetzes 1934, 2005.
Am 25. August 1998 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Aufhebung von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte (SterilEntschAufhG). Damit wurden die eine Unfruchtbarmachung anordnenden und noch rechtskräftigen Beschlüsse, die von den Gerichten aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses erlassen worden waren, aufgehoben.A. Scheulen: Zur Rechtslage und Rechtsentwicklung des Erbgesundheitsgesetzes 1934, 3. Februar 2005.
2007 wurde das GzVeN „in seiner Ausgestaltung und Anwendung“ vom Deutschen Bundestag als „nationalsozialistisches Unrecht“ geächtet.Tagesordnungspunkt 27 in Plenarprotokoll 16/100 des Deutschen Bundestages vom 24. Mai 2007, S. 10285 (PDF; 2,5 MB); Das Parlament, Nr. 22–23 vom 29. Mai 2007.