Arglistige Täuschung () ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil- und Verwaltungsrechts. Im Zivilrecht stellt sie dabei nach BGB einen Anfechtungsgrund dar, im Verwaltungsrecht schließt sie nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Täuschenden gegenüber der Rücknahme eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts aus. Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde.

Bürgerliches Recht Im deutschen Zivilrecht ist die in BGB geregelte arglistige Täuschung ein Anfechtungsgrund ( BGB). Wie bei der Drohung ist das geschützte Rechtsgut – im Gegensatz zur Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB – die Willensentschließungsfreiheit bzw. die freie SelbstbestimmungBGH, Beschluss v. 21. September 2011 – IV ZR 38/09 – HEROS II, BeckRS 2011, 25937, beck-online. Sofern eine verübte Täuschung widerrechtlich und kausal für die Abgabe einer Willenserklärung ist und dies vom Vorsatz des Handelnden umfasst ist, kann das gesamte Rechtsgeschäft rückwirkend vernichtet werden.

Täuschungshandlung Die erforderliche Täuschungshandlung ist – wie im Strafrecht – ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten.Flume: Allgemeiner Teil des BGB, 2. Band, 3. Auflage 1979, § 29/1. Sie kann durch positives Tun, aber auch durch Unterlassen ausgeübt werden.

Positives Tun Positives Tun liegt bei ausdrücklichen oder konkludent wahrheitswidrigen Behauptungen vor, wenn sie sich auf Tatsachen oder wertbildende objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Eine konkludente Täuschungshandlung stellt zum Beispiel das Zurückdrehen des Kilometerstands beim zum Verkauf stehenden PKW dar.Brox/Walker: Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage 2012, § 19 Rn. 450. Auch präzise Aussagen über die Grundlage der Preisberechnung, so die Behauptung, es handle sich beim deutlich überhöhten Preis um einen ordentlichen, können unter die Täuschungshandlung subsumiert werden, wenn es sich nicht um erkennbar bloß subjektive Werturteile oder überspitzte Anpreisungen handelt.BGH, Urteil v. 19. September 2006 – XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 (115).Hefermehl, in: Soergel BGB, Band 2, §§ 104–240, 1999, § 123 Rn. 3. Da eine bezweckte Irreführung des Vertragspartners genügt, ist die Behauptung des Verkäufers, der zwölf Jahre alte Motor sei mehr als drei Jahre alt, ausreichend. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, §§ 1–240, 6. Auflage 2012, § 123 Rn. 28.

Unterlassen Es gilt der Grundsatz der Privatautonomie, aufgrund welchem es geboten ist, Rechtsgeschäfte in Selbstverantwortung zu führen. Somit kann jede Partei von ihrem überlegenen Wissen profitieren, ohne dass eine Pflicht zur Offenbarung besteht. Nach der Rechtsprechung kommt es zu einer Durchbrechung dieses Grundsatzes, wenn die Aufklärung nach Treu und Glauben und der Ansicht der Verkehrsauffassung geboten ist und der Vertragspartner daher mit einer Aufklärung über die Sachlage rechnen darf., RGZ 111, 233 (234).BGH, Urteil v. 20. Oktober 2000 – . Demnach ist eine Abwägung pflichtbegründender Umstände im Einzelfall vorzunehmen., NJW 1983, 2493 (2494). So wird beispielsweise bei Vertragsverhältnissen, bei denen sich die Vertragspartner erhöhtes Vertrauen entgegenbringen, sowie bei laufenden GeschäftsbeziehungenHefermehl in: Soergel BGB, Band 2 §§ 104–240, 1999, § 123 Rn. 8. oder sofern eine erkennbare Informationsasymmetrie zwischen dem unerfahrenen Käufer und dem sachkundigen Verkäufer gegeben ist,BGH, Urteil v. 20. Februar 1967 – , BGHZ 47, 207 (210).Armbrüster in: Münchener Kommentar BGB, Band 1 §§ 1–240, 6. Auflage 2012, § 123 Rn. 33. eine umfassendere Aufklärungspflicht angenommen werden können. Allerdings gilt Vorausgenanntes nur, sofern die Umstände für den Vertragspartner nicht erkennbar sind und ohne Aufklärung mit einer Gefährdung des Vertragspartners oder des Vertragszwecks zu rechnen ist. Auf Nachfragen des Käufers ist jedoch in jedem Fall wahrheitsgemäß zu antworten.

Kausalität Die Täuschung muss zudem kausal zu einem Irrtum führen, der wiederum kausal für die Abgabe der Willenserklärung sein muss. Dabei ist es bezüglich des Irrtums bereits ausreichend, dass durch die Täuschung falsche Vorstellungen aufrechterhalten werden. Im Unterschied zu BGB genügt aufgrund des Schutzzwecks der Norm jeglicher Mangel bei der Willensbildung. Hingegen fehlt es an der Kausalität, wenn der Getäuschte bei Vertragsschluss die Täuschung durchschaut hatte oder diese in vollem Umfang, NZA 1998, 33 (34). offenkundig war. Bezüglich der Abgabe der Willenserklärung ist entscheidend, dass sie derzeit nicht in gleicher Weise abgegeben worden wäre. Es genügt dabei die Mitursächlichkeit der Täuschung für die Erklärungsabgabe.

Arglist Anders als beim Betrug nach StGB wird im Rahmen des BGB kein Vermögensschaden des Getäuschten verlangt. Folgerichtig bedarf es keiner Absicht, den Vertragspartner im Vermögen zu schädigen oder einen Vermögensvorteil zu erlangen. Auch wird keine moralisch verwerfliche Gesinnung gefordert, so dass Arglist auch dann zu bejahen ist, wenn nur das Beste für den Vertragspartner gewollt ist. Die Arglist kann damit mangels eigenständiger Bedeutung mit Vorsatz gleichgesetzt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist dennoch „Erklärungen ins Blaue hinein“ zu widmen. Diese – und damit auch der erforderliche bedingte Vorsatz – liegen schon bei blindlings zugesicherten Umständen vor, wenn verschwiegen wird, dass man aufgrund mangelnder Kenntnis zu einer sachgerechten Beurteilung außerstande ist. Die Kenntnis der Unrichtigkeit ist demnach nicht erforderlich, um in diesem Fall dennoch arglistig zu handeln.

Widerrechtlichkeit Zwar sieht der Wortlaut des Abs. 1 BGB die Widerrechtlichkeit nur im Rahmen der Drohung vor. Dies liegt jedoch lediglich an der vom Gesetzgeber zu Unrecht angenommenen Tatsache, eine arglistige Täuschung sei stets widerrechtlich. Mithin muss eine teleologische Reduktion vorgenommen und somit die Widerrechtlichkeit geprüft werden. Dies wirkt sich vor allem im Arbeitsrecht aus, da dem Stellenbewerber das Recht zur Lüge zusteht, wenn der Arbeitgeber an der wahrheitsgemäßen Beantwortung einer Frage kein berechtigtes, billigenswertes und schützenswertes Interesse hat, BAGE 51, 167 (172). und es somit an der Widerrechtlichkeit der Täuschung fehlt. Dies ist der Fall, wenn eine Frage in ungerechtfertigter Weise gegen die Diskriminierungsverbote des AGG verstößt, weil dann das Verhalten wegen Angriffs auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach BGB gerechtfertigt ist.

Person des Täuschenden Dritter nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB Wird die Täuschung nicht vom Erklärungsempfänger selbst, sondern von einem Dritten verübt, kann die empfangsbedürftige Erklärung gemäß Abs. 2 Satz 1 BGB nur angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen. Letzteres beurteilt sich nach Abs. 2 BGB, wonach bereits jede Form der fahrlässigen Unkenntnis genügt.

Mangels subsumptionsfähiger Definition ist die Frage, wer als Dritter im Sinne der Norm zu qualifizieren ist, problematisch.

Das Reichsgericht beurteilte zunächst lediglich Stellvertreter und ihnen ähnliche Personen nicht als Dritte., RGZ 72, 133 (135). Der Schutz des Getäuschten gebietet es jedoch den Begriff des Dritten restriktiver zu bestimmen. Heute ist demnach in Literatur und Praxis die täuschende Person nicht als Dritter zu bewerten, wenn ihr Verhalten über die Regeln der Stellvertretung hinaus nach BGB dem Erklärungsgegner zuzurechnen ist. Erfasst werden dabei auch Fälle, in denen die Person zurechenbar nur nach außen hin als Vertrauensperson für den Erklärungsempfänger auftritt, beziehungsweise dem Empfänger näher steht als dem Getäuschten. Damit ist nicht nur der Ehemann, der zu Gunsten seiner Frau die Lebensversicherung täuscht,Brox/Walker: Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage 2012, § 19 Rn. 458. sondern auch der Makler oder VermittlerArmbrüster in: Münchener Kommentar BGB, Band 1 §§ 1–240, 6. Auflage 2012, § 123 Rn. 64BGH, Urteil v. 14. November 2000 – XI ZR 336/99, NJW 2001, 358 (358 f.). erfasst, sofern mit Wissen und Wollen nur Aufgaben "einer" der späteren Parteien übernommen werden. Dritter ist folglich nicht, wer mit Willen des Erklärungsempfängers am Vertragsschluss beteiligt ist und somit seinem Bereich zuzurechnen ist.

Bei der Schuldübernahme nach BGB ist der nicht am Geschäft beteiligte, täuschende Altschuldner demnach als Dritter zu qualifizieren. Kommt es dagegen im Sinne des BGB zu einer Schuldübernahme, wird der Vertrag zwischen bisherigem und neuem Schuldner geschlossen, wodurch der täuschende Altschuldner aufgrund seiner Beteiligung am Vertrag nicht als Dritter im Sinne der Norm zu bewerten ist. Dennoch soll es aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch in diesem Fall darauf ankommen, ob der Gläubiger die Täuschung durch den Altschuldner kannte oder kennen musste.Hefermehl in: Soergel BGB, Band 2 §§ 104–240, 1999, § 123 Rn. 38; Singer/von Finckenstein in: Staudinger BGB, Buch 1, §§ 90–123; 130–133, 2012, § 123 Rn. 63.Andere Ansicht , BGHZ 31, 321 (324 ff.); (421).

Auch im Rahmen der Bürgschaft kann der Schuldner im Verhältnis zum Bürgen nicht als Vertrauensperson des Gläubigers angesehen werden, da er eigene Interessen und nicht die des Gläubigers vertritt und somit kein Erfüllungsgehilfe ist.BGH, Urteil v. 9. April 1992 – IX ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1005 (1006)Medicus/Petersen: Bürgerliches Recht, 23. Auflage 2011, § 6 Rn. 149.Andere Ansicht noch , NJW 1962, 1907 (1907 f.). Mithin ist er ebenfalls als Dritter im Sinne der Norm anzusehen.

Anfechtung nach § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB Zu beachten ist außerdem, dass gemäß Abs. 2 Satz 2 BGB selbst bei Gutgläubigkeit des Erklärungsempfängers die Anfechtung möglich sein soll, wenn ein anderer aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat und dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Die Anfechtung ist dann ihm gegenüber zu erklären und wirkt auch nur gegen ihn. Es geht vor allem um Verträge zu Gunsten Dritter nach BGB, bei denen durch Täuschung eines unbeteiligten Dritten ein Vierter begünstigt wird.

Anfechtungserklärung, § 143 BGB Die Anfechtungserklärung im Sinne von BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Aus ihr muss hervorgehen, dass der Anfechtende den Willen hat, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen lassen zu wollen. In der Regel ist die Erklärung formlos möglich. Sofern dennoch eine Form vereinbart worden ist, muss diese vom Getäuschten nicht eingehalten werden. Zudem sieht das Gesetz keine Begründungspflicht vor. Allerdings wird gefordert, dass der Anfechtungsgrund aus den Umständen erkennbar sein muss. Der Anfechtungsgegner bestimmt sich nach Maßgabe des § 143 Abs. 2 bis 4 BGB. Besonderheiten ergeben sich gemäß § 143 Abs. 3 Satz 1 BGB bei der Vollmachterteilung nach BGB. Sofern noch kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, bestimmt sich die Person des Anfechtungsgegners unstrittig danach, wer die anzufechtende Erklärung empfangen hat. Entscheidend ist also, ob eine Innen- oder Außenvollmacht erteilt wurde. Ist das Rechtsgeschäft dagegen bereits abgeschlossen, wird teilweise vertreten, dass die Anfechtung der Vollmacht nur gegenüber dem Geschäftspartner erfolgen könne.Roth in: Staudinger BGB, Buch 1 §§ 134–163, 2003, § 143 Rn. 35; aA: Larenz/Wolf: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Auflage, 2004, § 44 Rn. 32; Ellenberger in: Palandt BGB, 72. Auflage 2013, § 143 Rn. 6.

Anfechtungsfrist, § 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 erste Alternative