Die Kommunalwahlen in Schleswig-Holstein beschreibt die aktuellen rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben und die historische Entwicklung der Wahlen zu den Gemeinde- beziehungsweise Stadtvertretungen und zu den Kreistagen in Schleswig-Holstein.

Das in Artikel 20 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verankerte Demokratiegebot gilt nicht nur für den Bereich des Bundes, sondern darüber hinaus auch für den Bereich der Länder und der Kommunen. Nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Artikel 3 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bestimmt daher, dass die Wahlen zu den Volksvertretungen im Lande, in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und die Abstimmungen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sind.

Wahlsystem Die Rechtsgrundlagen des Wahlsystems sind im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) festgelegt. Ergänzende und weiterführende Erläuterungen sind in der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung -GO-) und für die Kreise entsprechend in der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung -KrO-) geregelt.

Es gilt nach § 7 GKWK ein System der personalisierten Verhältniswahl. Für die direkte Wahl werden Wahlkreise gebildet, wobei in jedem Wahlkreis der- oder diejenigen als unmittelbare Vertreter gewählt sind, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (Mehrheitswahl). Der Verhältnisausgleich des gesamten Wahlergebnisses entscheidet darüber, welcher Anteil und somit wie viele Abgeordnete die Partei in das neu gewählte Parlament entsenden kann. Die restlichen Sitze („Listenvertreter“) werden dann nach Listenvorschlägen verteilt.

Für die Wahl im Wahlkreis können von Parteien und Wählergruppen sowie von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerber) unmittelbare Wahlvorschläge, auch Direktkandidaten genannt, eingereicht werden. Die Zahl der einzureichenden Wahlvorschläge ist dahingehend begrenzt, dass die Partei oder Wählergruppe nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge einreichen kann, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis insgesamt zu wählen sind.

Listenwahlvorschläge mit einer unbegrenzten Anzahl von Bewerbern können nur von den Parteien und Wählergruppen eingereicht werden; dabei gilt das Prinzip der gebundenen, von den Wählern nicht veränderbaren Listen. Eine Verbindung von Listenwahlvorschlägen verschiedener Parteien und/oder Wählergruppen ist unzulässig. Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien und/oder Wählergruppen nicht möglich.

Der jeweilige Wahlleiter (Gemeindewahlleiter, Kreiswahlleiter) fordert für sein Wahlgebiet nach Bestimmung des Wahltages und gegebenenfalls der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise, durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und gibt hierzu weitere erforderliche Hinweise. Die Bekanntmachung enthält auch diejenigen Fristen und Termine, die von den Parteien und Wählergruppen im Rahmen des Wahlvorschlagsverfahrens zu beachten sind. Für die Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen können Parteien im Sinne des Artikels 21 GG (politische Parteien), Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen), und einzelne Wahlberechtigte (Einzelbewerber) Wahlvorschläge einreichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 55. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr bei dem zuständigen Wahlleiter mit allen erforderlichen Anlagen einzureichen. Am 51. Tag vor der Wahl entscheiden die Gemeindewahlausschüsse und Kreiswahlausschüsse über die Zulassung aller Wahlvorschläge zur Gemeindewahl bzw. zur Kreiswahl; die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 41. Tag vor der Wahl veröffentlicht. Für die Zulassung sind neben der Einhaltung des Einreichungstermins weitere formale Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben. So muss der vorgeschlagene Bewerber seine schriftliche Zustimmung zur Aufstellung gegeben haben. Die Kandidaten müssen in geheimer und schriftlicher Abstimmung von den wahlberechtigten Mitgliedern oder Delegierten der vorschlagenden Vereinigung gewählt worden sein. Sofern die politische Partei oder Wählergruppe mit mindestens einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, genügt es, wenn der Wahlvorschlag von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet wird. Ansonsten sind den Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm der Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt worden ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie beim Innenministerium bereits eingereicht worden sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt. Für überregionale Parteien und Wählergruppen ist es nicht erforderlich, dass dies in jedem Kreis oder jeder Gemeinde geschieht, in der sie für die Wahl antreten. Es genügt dann, die Unterlagen beim Innenministerium einzureichen, das sie als für das gesamte Land maßgebend bekanntmacht. Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können der Vertrauensmann des Wahlvorschlages und der Wahlleiter dagegen Einspruch erheben. Der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages tun. Über die Beschwerde entscheidet der nächsthöhere Wahlausschuss: bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuss, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und Kreisen der Landeswahlausschuss. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig. Den Betroffenen bleibt jedoch die Möglichkeit, die Wahl im Wahlprüfungsverfahren anzufechten.

Die Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln ist auch bei den Kommunalwahlen gesetzlich festgelegt, obwohl die Stimmzettel in den einzelnen Gemeinden recht unterschiedlich aussehen. Die Reihenfolge ergibt sich aus drei Kriterien: Alle Parteien, die bei der letzten Landtagswahl aufgetreten sind, erhalten ihrer Stimmenzahl entsprechend eine fortlaufende Nummer, die übrigen Parteien und Wählergruppen schließen sich in der alphabetischen Reihenfolge ihres Namens an; am Schluss folgen die parteilosen Einzelbewerber in der alphabetischen Reihenfolge ihres Familiennamens.

Die Abgeordneten erwerben ihre Mandate teils durch die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, teils durch die Verhältniswahl des Gesamtergebnisses für das Wahlgebiet. Zur Berechnung der Stimmen für den Verhältnisausgleich werden für jeden Listenwahlvorschlag alle Stimmen zusammengezählt, die die unmittelbaren Bewerber der vorschlagenden Partei oder Wählergruppe erhalten haben. Der Verhältnisausgleich wird nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers, und zwar in dessen Ausprägung als Höchstzahlverfahren, vorgenommen. Zur Ermittlung der Vertreter werden alle direkt gewonnenen Mandate von der ermittelten Sitzzahl für den jeweiligen Wahlvorschlag abgezogen. Die restlichen Mandate für die Partei oder Wählergruppe werden dann in der Reihenfolge der eingereichten Listenvorschläge zugeteilt.

Die Wahlperiode dauert seit 1998 fünf Jahre und beginnt seit 2008 mit dem 1. Juni des Wahljahres. Der Wahltermin wird durch Kabinettsbeschluss der Landesregierung auf Vorschlag vom Innenministerium auf einen Sonntag im Mai des Wahljahres festgelegt.

In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt, in Schleswig-Holstein betrifft dies etwa 25 Gemeinden. An deren Stelle tritt eine „Gemeindeversammlung“, der alle wahlberechtigten Bürger der Gemeinde angehören. Falls Angelegenheiten der Gemeinde zu besprechen und zu entscheiden sind, kommen die Bürger bei solchen Kleinstgemeinden zu einer Vollversammlung zusammen. In solchen Kommunen wird zur Kommunalwahl nur für den zuständigen Kreistag abgestimmt.

In Gemeinden heißt die Vertretung grundsätzlich Gemeindevertretung und führt in Städten die Bezeichnung Stadtvertretung; wobei die jeweilige Hauptsatzung der Städte eine abweichende Bezeichnung vorsehen kann. Bezeichnung der Stadtvertretung Stadt Ratsversammlung Kiel, Flensburg, Neumünster, Pinneberg, Wedel, Geesthacht, Itzehoe, Rendsburg, Schleswig, Quickborn, Heide, Eckernförde, Schenefeld, Uetersen, Preetz, Tornesch, Brunsbüttel, Kellinghusen, Krempe Bürgerschaft Lübeck Stadtverordneten-Kollegium Elmshorn, Husum Stadtverordnetenversammlung Ahrensburg, Reinbek, Bad Oldesloe, Bad Schwartau, Schwarzenbek, Neustadt in Holstein, Bad Bramstedt, Oldenburg in Holstein, Reinfeld (Holstein), Nortorf, Friedrichstadt Stadtvertretung Norderstedt, Kaltenkirchen, Mölln, Glinde, Bad Segeberg, Eutin, Bargteheide, Ratzeburg, Schwentinental, Fehmarn, Lauenburg/Elbe, Glückstadt, Barmstedt, Büdelsdorf, Niebüll, Wahlstedt, Heiligenhafen, Kappeln, Meldorf, Glücksburg (Ostsee), Bredstedt, Marne (Holstein), Lütjenburg, Tönning, Wilster, Wyk auf Föhr, Wesselburen, Garding, Arnis

Aktives Wahlrecht Wahlberechtigt zur Wahl ihrer Gemeindevertretung oder ihres Kreistages sind alle Deutschen sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet gemeldet sind. Um wählen zu können, muss man im Wählerverzeichnis des zuständigen Wahlbezirks eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

Passives Wahlrecht Um gewählt werden zu können, ist es erforderlich, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist. Es müssen zudem die übrigen Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gegeben sein; darüber hinaus muss die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben. Ebenso darf die Wählbarkeit nicht durch Richterspruch oder auf andere Weise aberkannt worden sein.

Grundlage der Größe der Gemeindevertretung, Stadtvertretung und Kreistage und die Anzahl der zu vergebenen Stimmen pro Wähler, ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl.

Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie unmittelbare Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind. Zur Gemeindewahl in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern sowie zur Kreiswahl hat jeder Wähler nur eine einzige Stimme. In Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern können zur Gemeindewahl zwischen zwei und sieben Stimmen vergeben werden. Für einen Bewerber darf aber nur eine Stimme abgegeben werden. Ein „Häufeln“ mehrerer Stimmen auf einen Bewerber (Kumulieren) ist nicht zulässig. Es ist jedoch statthaft, die möglichen Stimmen auf Bewerber verschiedener Wahlvorschläge zu verteilen (Panaschieren). Einwohnerzahl Wahlkreise UnmittelbareBewerberim Wahlkreis Stimmen pro Wähler 70 bis zu 200 1 4 4 mehr als 200 bis zu 750 1 5 5 mehr als 750 bis zu 1.250 1 6 6 mehr als 1.250 bis zu 2.500 1 7 7 mehr als 2.500 bis zu 5.000 3 3 3 mehr als 5.000 bis zu 10.000 5 2 2

Anzahl der Vertreter Einwohnerzahl Zahl der Vertreter insgesamt unmittelbar über Liste in kreisangehörigen Gemeinden mehr als 70 bis zu 200 7 4 3 mehr als 200 bis zu 750 9 5 4 mehr als 750 bis zu 1.250 11 6 5 mehr als 1.250 bis zu 2.500 13 7 6 mehr als 2.500 bis zu 5.000 179 8 mehr als 5.000 bis zu 10.000 19 10 9 mehr als 10.000 bis zu 15.000 23 12 11 mehr als 15.000 bis zu 25.000 27 14 13 mehr als 25.000 bis zu 35.000 31 16 15 mehr als 35.000 bis zu 45.000 35 18 17 mehr als 45.000 39 20 19in kreisfreien Städten bis zu 150.000 43 22 21 mehr als 150.000 49 25 24 in Kreisen bis zu 200.000 45 23 22 ab 200.000 49 25 24