mini|Eingangshalle des Landgerichts Berlin, 2016 Die Gerichtsorganisation in Berlin beschreibt die geschichtliche Entwicklung der Justiz in Berlin.

Im Land Berlin nehmen Gerichte als staatliche Organe der Judikative Aufgaben der Rechtsprechung wahr.

Nicht dargestellt sind die in Berlin ansässigen Gerichte für ganz Preußen bzw. Deutschland.

Preußen (1849–1879) Mit Königlicher Verordnung vom 2. Januar 1849PrGS 1849 S. 1 wurden die Gerichtsstandsprivilegien und Patrimonialgerichte aufgehoben und die Gerichtsstruktur in der Provinz Brandenburg neu geordnet. In Alt-Berlin entstand nun als Eingangsgericht das Stadtgericht Berlin für den Stadtkreis Berlin und das Kreisgericht Berlin als Kreisgericht für die Berliner Vororte. Es ergab sich damit die Besonderheit, dass das Kreisgericht Berlin außerhalb seines eigentlichen Gerichtsbezirks lag. Zuständiges Appellationsgericht für beide blieb das Kammergericht.

Reichsjustizgesetze (1879–1933) mini|Übersichtsplan der Gerichtsbezirke von Berlin nebst Vororten, 1903. --- Weichbildgrenze von Berlin. ___ Grenzen der Amtsgerichtsbezirke. === Bahnlinien. ● Amtsgerichtsgebäude. ■ Landgerichtsgebäude. Die römischen Zahlen I, II, III bezeichnen das Landgericht, zu dem die einzelnen Amtsgerichtsbezirke gehören. Mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahr 1879 bestanden zwei Berliner Landgerichte: das Landgericht I für den Stadtkreis, das Landgericht II für das Umland. Darunter waren 14 Amtsgerichte eingerichtet: Alt-Landsberg, Berlin (II), Bernau, Charlottenburg, Cöpenick, Königs-Wusterhausen, Liebenwalde, Mittenwalde, Nauen, Oranienburg, Rixdorf, Berlin-Spandau, Strausberg, Zossen.Verordnung, betreffend die Errichtung der Amtsgerichte vom 26. Juli 1878 (PrGS S. 275/276) und Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879 (PrGS S. 393/410 ff.); ferner (Stand: 1894) 1906 erfolgte die Aufteilung in Landgericht I (für den Bezirk des Amtsgerichts Mitte), Landgericht II (südliches Umland) und Landgericht III, außerdem wurden die Amtsgerichte Berlin-Wedding, Berlin-Schöneberg, Groß-Lichterfelde, Lichtenberg, Neu-Weißensee und Pankow errichtet.Gesetz, betreffend die Gerichtsorganisation für Berlin und Umgebung vom 16. September 1899 (PrGS S. 391) und Verordnung vom 7. November 1904 zum Inkrafttreten zum 1. Juni 1906 S. 604

Im Jahr 1920 wurden die Landgerichte II und III aufgrund der Zusammenfassung verschiedener Gemeinden zu Groß-Berlin (flächenmäßig etwa dem heutigen Stadtstaat entsprechend) für weitere Teile der Stadt zuständig. In Groß-Berlin bestanden so zwölf Amtsgerichte:

Im Bezirk des Landgerichts Berlin I das Amtsgericht Berlin-Mitte (ehemals: Berlin I), im Bezirk des Landgerichts Berlin II die fünf Amtsgerichte Berlin-Tempelhof (ehemals: Berlin II), Berlin-Schöneberg, Berlin-Lichterfelde, Neukölln (ehemals: Rixdorf) und Cöpenick, im Bezirk des Landgerichts Berlin III die sechs Amtsgerichte Charlottenburg, Spandau, Berlin-Wedding, Berlin-Lichtenberg, Pankow und Weißensee.

Alle Strafkammern der drei Landgerichte waren im Kriminalgericht Moabit eingerichtet.

Im Juli 1933 legte der kommissarische preußische Justizminister Hanns Kerrl die drei Landgerichte zum einheitlichen Landgericht Berlin zusammen.Gesetz zur Umgestaltung des Gerichtswesens in Berlin vom 26. April 1933 (PrGS S. 125) Zum ersten Präsidenten des Landgerichtes Berlin ernannte er Richard Hoffmann, bis Mai 1933 Rechtsanwalt in Magdeburg.Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933–1940. Anpassung und Unterwerfung in der Ära Gürtner München 1990; S. 229

Außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstanden als Fachgerichte aufgrund der Reichsabgabenordnung 1921 das Finanzgericht beim Landesfinanzamt Berlinvgl. Verordnung über die Bildung der Finanzgerichte vom 5. August 1921 (RGBl. S. 1241) (Alt-Moabit 144), aufgrund des Arbeitsgerichtsgesetzes 1927 das Landesarbeitsgericht beim Landgericht Berlin I mit ArbeitsgerichtVerordnung über die Errichtung von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten vom 10. Juni 1927 (GS S. 97) (zuvor Gewerbegericht; Zimmerstraße 90).

Neuaufbau (1945)

Ordentliche Gerichtsbarkeit Mit der Besetzung Berlins begann die sowjetische Siegermacht mit dem Wiederaufbau eines Gerichtswesens. Der sowjetische Stadtkommandant, Generaloberst Nikolai Erastowitsch Bersarin, befahl am 18. Mai 1945 die Bildung je eines Bezirksgerichtes je Bezirk der Stadt Berlin. Diese sollten den jeweiligen sowjetischen Bezirkskommandanten direkt unterstellt sein. Als „Bezirksgerichtsdirektoren“ wurden überwiegend Personen ohne Befähigung zum Richteramt gewählt; entscheidend war die Distanz der neuen Richter zum nationalsozialistischen Staat. Am 25. Mai 1945 kam es zu einer Versammlung der ernannten Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirkskommandanten und General Bersarin im Gebäude des nur gering zerstörten AG Lichtenberg. Bersarin wies die Anwesenden an, bis zum 1. Juni 1945 den Gerichtsbetrieb aufzunehmen. So entstanden anstelle der bisherigen 12 Amtsgerichte 21 Bezirksgerichte. Je Gericht wurde eine Staatsanwaltschaft gebildet und je zwei Rechtsanwälte zugelassen. Diese Gerichte hatten die Aufgaben eines Eingangsgerichtes in Zivil- wie in Strafsachen (das Kriminalgericht Moabit war nicht wieder eingerichtet worden). Daneben hatten die Bezirksgerichte (die in der Folge auch als Amtsgerichte bezeichnet wurden) auch zusätzliche Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, da keine Notare ernannt wurden.

Es entstanden folgende erstinstanzliche Gerichte:VOBl. 1945 S. 20

Amts- bzw. Bezirksgericht Bezirk Gerichtsadresse Sektor Aufgegangen in Charlottenburg CharlottenburgAmtsgerichtsplatz 130px|rand| Friedenau FriedenauLauterstraße 20 (Rathaus) 30px|rand|AG Schöneberg Friedrichshain FriedrichshainFrankfurter Allee 23AG Berlin-Mitte Köpenick KöpenickKirdorfplatz 6 Kreuzberg KreuzbergGneisenaustraße 730px|rand|AG Tempelhof Lichtenberg LichtenbergWagnerplatz 1 Mitte MitteNeue Friedrichstraße 12/15 Neukölln NeuköllnEmser Straße 13730px|rand| Pankow PankowKissingenstraße 6 Prenzlauer Berg Prenzlauer BergHosemannstraße 14AG Mitte Reinickendorf ReinickendorfFlottenstraße 29/42rand|30pxAG Wedding Schöneberg SchönebergElßholzstraße 3230px|rand| Spandau SpandauPotsdamer Straße 18 und 3430px|rand| Steglitz (Lichterfelde) SteglitzRingstraße 930px|rand|blieb zunächst erhalten, 1973 zum AG Schöneberg Tempelhof TempelhofDorfstraße 19/2030px|rand| Tiergarten TiergartenTurmstraße 9130px|rand|blieb als einziges neues AG erhalten Treptow TreptowAm Treptower Platz 32AG Köpenick Wedding WeddingBrunnenplatz 1rand|30px Weißensee WeißenseeParkstraße 1 Wilmersdorf WilmersdorfKaiserallee 3530px|rand|AG Charlottenburg Zehlendorf ZehlendorfArgentinische Allee 430px|rand|blieb zunächst erhalten, 1973 zum AG Schöneberg

Als Obergericht wurde ein Stadtgericht Berlin eingerichtet. Dieses bestand aus drei Kammern mit jeweils drei Richtern. Dieses nahm seinen Sitz nicht im Kammergerichtsgebäude, sondern im Gebäude des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Auch personell bestand keine Kontinuität zum Kammergericht. Der letzte Kammergerichtspräsident, Johannes Block war von den Sowjets verhaftet worden und blieb seitdem „verschwunden“. Am 20. Mai 1945 wurde stattdessen der Professor der Pharmazie Arthur Kanger als Stadtgerichtsdirektor eingesetzt.

Mit dem Einmarsch der Amerikaner in den Amerikanischen Sektor am 4. Juli 1945 bildeten diese das Landgericht Berlin II mit Sitz in der Argentinischen Allee 4–6 in Berlin-Zehlendorf. Direktor dieses Landgerichtes wurde Siegfried Loewenthal, bis 1933 Landgerichtspräsident in Oels.

Auch die Briten sahen ein „eigenes“ Obergericht vor und ernannten Wagin zum Präsidenten der Gerichte im Britischen Sektor.

Diese Teilung der Gerichtsorganisation wurde nach kurzer Zeit aufgehoben. Auf ihrer 12. Sitzung beschloss die Alliierte Kommandantur am 27. September 1945 die Gerichtsstruktur der besetzten Stadt. Man kehrte hierbei zu der traditionellen Aufteilung mit drei Instanzen zurück; es wurden 14 Amtsgerichte gebildet; darüber stand das Landgericht Berlin und das Kammergericht.Kommuniqués, Deklarationen, Proklamationen, Gesetze, Befehle, Verlag der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland, 1946, S. 99 f.; siehe auch Art. 1 KRG Nr. 4, Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens, vom 30. Oktober 1945, ABL.KR Nr. 2 (1945) S. 26 = VOBl. 1945 S. 140 Arthur Kanger wurde Kammergerichtspräsident, Loewenthal und Wagin Stellvertreter.

Alliierte Gerichtsbarkeit Aufgrund der Besatzung hatte die alliierte Gerichtsbarkeit Vorrang vor der deutschen Gerichtsbarkeit. Zunächst durch Militärgerichte ausgeübt (in Ost-Berlin bis 1955), ging sie für die West-Sektoren 1949/1950 auf die Alliierte Hohe Kommission (AHK)/Alliierte Kommandantura Berlin (AKB) über.vgl. Anordnung BK/O (47) 74, Zuständigkeit der deutschen Gerichte, vom 28. März 1947, VOBl. S. 116; ersetzt durch Gesetz Nr. 7, Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten, vom 17. März 1950, ABl.AKB Nr. 2 (1950), S. 11 Während mit den Pariser Verträgen 1955 die Vorschriften des Besatzungsstatuts für Westdeutschland endeten, blieben die Gerichte der Westalliierten für Berlin bis 1989 bestehen.USA: Gesetz Nr. 46, Amerikanisches Gericht für Berlin, vom 28. April 1955, ABl.AKB Nr. 71 (1955), S. 1056; Großbritannien: Verordnung Nr. 208 zur Abänderung der Verordnung Nr. 68 vom 30. Juli 1955, ABl.AKB Nr. 73 (1955), S. 1068; Frankreich: Verordnung zur Abänderung der Vorschriften der Verordnungen Nr. 242 und 243 vom 5. Juli 1955, ABl.AKB Nr. 73 (1955), Allerdings kamen sie nur selten zum Einsatz (Beispiel USA: Flugzeugentführung von Danzig 1978/1979; Großbritannien: Ekkehard Weil 1970/1971; Frankreich: Flugzeugentführung von Warschau 1969).

Verwaltungsgerichtsbarkeit Am 8. Oktober 1945 beschloss der Magistrat ein Stadtverwaltungsgericht zu errichten, die Alliierte Kommandantur lehnte dies jedoch ab. Die amerikanische Militärregierung ordnete am 19. November 1945 die Einrichtung von Stadtverwaltungsgerichten und einem Bezirksverwaltungsgericht für den Amerikanischen Sektor ab. Am 15. Dezember 1945 folgten die Briten diesem Schritt. Nach Protesten der Sowjets einigte sich die Alliierte Kommandantur am 10. Mai 1946 darauf, dass Verwaltungsgerichte eingerichtet werden durften aber nicht mussten. Diese sollten aber der Justizverwaltung und nicht dem Innensenator unterstehen. Auch wenn das Kontrollratsgesetz Nr. 36 die Einrichtung von Verwaltungsgerichten in ganz Deutschland vorsah, bildeten Sowjets und Franzosen keine Verwaltungsgerichte in ihren Sektoren.

Arbeitsgerichtsbarkeit Gemäß Kontrollratsgesetz 21 sollten in Deutschland Arbeitsgerichte errichtet werden. Mit Verordnung vom 13. April 1946 wurde das Landesarbeitsgericht Berlin eingerichtet.

Justizverwaltung Die Alliierten hatten festgelegt, dass die Justizhoheit ausschließlich bei ihnen lag. Daher konnte in der Stadtverwaltung keine Justizverwaltung aufgebaut werden. Diese Funktion nahm daher das Kammergericht selbst vor.

Teilung Berlins (1945–1990) Die Teilung Berlins wurde spätestens mit der Spaltung der Berliner Stadtverordnetenversammlung im September 1948 wirksam. Die Spaltung der Justiz war damit zwar vorgezeichnet, sollte aber erst einige Monate später erfolgen. Die Justiz, die ja nicht dem Magistrat, sondern der durch die sowjetische Obstruktionspolitik handlungsunfähige Alliierten Kommandantur unterstand, hatte sich auch im Ostsektor ein gewisses Maß an Unabhängigkeit bewahrt. So waren in Ost-Berlin im Gegensatz zur SBZ keine Volksrichter eingesetzt worden.