mini|Muster 16: Formular für Arzneimittelverordnungen (deutsches Krankenkassenrezept) mini|hochkant|Österreichisches Krankenkassenrezept Ein Rezept (von lateinisch recipere ‚nehmen‘, siehe Begriffsherkunft), auch Verordnung oder Verschreibung, ist in der Medizin und Pharmazie die schriftliche Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln.
Man unterscheidet verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) und verschreibungsfreie (rezeptfreie) Arzneimittel. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen in der Apotheke nur bei Vorlage eines ärztlichen Rezepts oder an ausgewiesene Ärzte abgegeben werden. In vielen Ländern sind bestimmte ärztliche Rezepte auch erforderlich, damit der Kaufpreis des Medikaments von einer Krankenversicherung erstattet wird.
Eine besondere Form der Verschreibung ist das elektronische Rezept.
Formulare und Kostenträger In Deutschland erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähige Arzneimittel oder Heilbehandlungen auf Kassenrezepten. Apotheken oder Behandlungseinrichtungen rechnen Kosten über Abrechnungszentren mit Krankenkassen ab (siehe Rezeptabrechnung). Für die Abrechnung verwendet man spezielle Formulare (in Deutschland etwa das rosafarbene Muster 16 für Arzneiverordnungen; Muster 8, 8a 13, 14 oder 18 für Heilmittelverordnungen). Das rosafarbene Rezept besagt, dass die Kosten der gesetzliche Krankenversicherer trägt, wobei in der Regel eine Zuzahlung durch den Patienten zu leisten ist. Von Ausnahmen abgesehen, gilt es vier Wochen. Es wurde zum 1. Januar 2024 verpflichtend durch das elektronische Rezept (E-Rezept) abgelöst. Grüne Rezepte für nicht verschreibungspflichtige Medikamente gelten unbegrenzt lang. Die Kosten tragen hierbei gesetzlich oder privat Versicherte selbst.
Wer nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert ist, erhält ein Privatrezept (PRV). Hierbei zahlen Patienten in der Apotheke die Kosten für die Medikamente in der Apotheke oder die Heilmittel bzw. Heilbehandlungen selbst. Ein Privatrezept erfordert keine besondere Form. Meist werden grüne oder blaue Vordrucke verwendet, die im Aufbau dem Muster 16 des GKV-Rezeptes ähneln. Kassenpatienten erhalten ein Privatrezept, wenn die Verordnung keine Kassenleistung ist.
Für bestimmte Arzneimittel sind unabhängig von Kostenträger und Erstattungsfähigkeit amtliche Formulare zu verwenden. Sie sind vorgeschrieben für Betäubungsmittel (BTM-Rezept) und für bestimmte fruchtschädigende Arzneimittel (T-Rezept).
Arzneiverordnung Ein Rezept ist die formelle, schriftliche Aufforderung eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers an die Apotheke zur Belieferung von Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen. Die Apotheke unterliegt dem Kontrahierungszwang. Sie muss die Verordnung in angemessener Zeit beliefern. Bei pharmazeutischen Bedenken, Unklarheiten, Anhaltspunkten für Irrtümer oder beim Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch oder Rezeptfälschung darf die Verordnung nicht beliefert werden, ehe die Unklarheiten beseitigt sind. Rezepte im Sinne der Arzneiverordnung sind Urkunden. Eigenmächtige Änderungen können als Urkundenfälschung geahndet werden.
mini|Ein US-Formular für ein ärztliches Rezept („Medicinal Alcohol“ form) während der Prohibition mini|Sogenanntes „Grünes Rezept“ zur Verschreibung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Medikamente mini|Sogenanntes „Blaues Rezept“ für Privatversicherte (auch für gesetzlich Versicherte, wenn die Kosten selbst zu tragen sind) mini|Privatrezept im Hochkantformat, welches auch händisch ausgefüllt werden kann
Das Rezept enthält die Invocatio (Aufforderung an den Apotheker), die Inskriptio (Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des Ausstellers), die Praescriptio oder Ordinatio (die eigentliche Verordnung), gegebenenfalls die Subscriptio (Herstellung der Darreichungsform und Menge) und die Signatura (Gebrauchsanweisung).C. Garbe, H. Reimann: Dermatologische Rezepturen, 3. Auflage, 2017, S. 23–24, DOI: 10.1055/b-0037-142348 Während heutzutage meistens Fertigarzneimittel verordnet werden, waren es früher so gut wie immer individuell anzufertigende Arzneien (Rezepturen). Dann enthielt das Rezept auch die Herstell- und Abgabevorschrift. Der Text beginnt auch heute noch mit Rp. (die lateinische Abkürzung für recipe „nimm“; nach anderer bzw. weiterer Erklärung entstanden aus dem Symbol für Gott Jupiter „♃“, in dessen Namen römische Ärzte verordneten, bzw. dem Symbol des ägyptischen HorusaugesPeter Dilg: Rezept, Rezeptliteratur. 2005, S. 1246. nachgebildet)L. Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe. gefolgt von einer detaillierten Anleitung; etwa: „Nimm 3 Gramm von diesem, 40 Gramm von jenem, mische, teile in zehn Portionen, gib es dem Patienten und instruiere ihn über die Dosierung.“ Der ganze Text war traditionell in Latein geschrieben, der traditionellen lingua franca der Gelehrten. Bereits im Alten Ägypten ist, etwa im Papyrus Ebers um 1550 v. Chr., ein hoher Stand der RezeptierkunstCarl Hans Sasse: Geschichte der Augenheilkunde in kurzer Zusammenfassung mit mehreren Abbildung und einer Geschichtstabelle (= Bücherei des Augenarztes. Heft 18). Ferdinand Enke, Stuttgart 1947, S. 10–11. nachweisbar.
Angaben auf dem Rezept nach AMVV Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt in Deutschland, welche Angaben ein Rezept enthalten muss: Vorname Nachname, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer der verschreibenden Person Datum der Ausfertigung Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist Bezeichnung des Fertigarzneimittels, oder bei in der Apotheke herzustellenden Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung Darreichungsform und abzugebende Menge oder Normpackungsgröße (ohne jene Angabe gilt die jeweils kleinste Packung als verordnet) Dosierung (kann entfallen, wenn zum Arzneimittel ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung übergeben wurde und das auf dem Rezept vermerkt ist) Gültigkeitsdauer der Verschreibung (wenn sich diese nicht aus der Farbe des Rezeptes ergibt. Die Gültigkeit [als Privatrezept] beträgt drei Monate) die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder (bei elektronischer Verschreibung) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz.
Soll das Rezept als Kassenrezept von der Krankenkasse bezahlt werden, gelten weitergehende Anforderungen nach den Arzneimittel-Lieferverträgen.
Bei tierärztlichen Verschreibungen sind zusätzlich anzugeben: Name des Tierhalters (anstelle der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist) und Art und Zahl der zu behandelnden Tiere die Dosierung pro Tier und Tag die Dauer der Anwendung bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln: Identität der Tiere, Indikation und die Wartezeit.
Für Rezepte für Praxisbedarf, Krankenhäuser, Einrichtungen des Rettungsdienstes, Bordapotheken von Luftfahrzeugen, Tierkliniken oder Zoos gelten vergleichbare Vorschriften.
Ein Arzt kann durch Formulierungen oder Kreuze in entsprechenden Feldern zusätzliche (oft abgekürzteVgl. Artur Burger, Helmut Wachter: Hunnius. Pharmazeutisches Wörterbuch. Begründet von Curt Hunnius, 6., völlig neu bearbeitete und stark erweiterte Auflage. De Gruyter, Berlin / New York 1986, ISBN 3-11-007029-4, S. 1150–1157: Abkürzungen auf Rezepten.) Anweisungen an die Apotheke erteilen, unter anderem „noctu“ (lat. bei Nacht): Der Patient soll von einer Nachttaxe (im Apothekennotdienst) befreit werden, nur so übernimmt die Krankenkasse die Nachttaxe, sofern das Rezept binnen 24 Stunden in einer Notdienst leistenden Apotheke eingelöst wird. „aut idem“ (lat. oder dasselbe): Der Apotheker darf (bzw. muss bei Rabattverträgen nach Maßgabe der Krankenkasse) statt des benannten ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben. Ursprünglich war der Austausch erlaubt, wenn das Feld angekreuzt war. Da dies Ärzte kaum nutzten, der Austausch aber politisch gewollt war, gilt seit 2002 eine Bedeutungsumkehr. Seitdem ist – anders als bei allen anderen Kästchen – die Aut-idem-Regelung anzuwenden, wenn das Feld nicht angekreuzt wurde. Dies soll verdeutlichen, dass der Austausch der „Normalfall“ sein soll, der nur begründet durch das aktive Setzen des Kreuzchens auszuschließen ist.Kassenärztliche Bundesvereinigung: Aut-idem-Regelung. Der weitergehende, bisher kaum übliche Vermerk „Aut-Simile“ würde Apotheken erlauben, auch ein ähnlich wirkendes Arzneimittel mit anderem Wirkstoff auszuhändigen (sinnvoll im Nachtdienst, wenn der verordnende Arzt nicht erreichbar ist). „sine confectione“ oder „s. c.“ (lat. ohne Verpackung) wird praktisch nicht mehr verwendet: Der Apotheker sollte ein Fertigarzneimittel neutral verpackt und ohne Gebrauchsangabe abgeben um den Patienten in Unklarheit über die Arznei zu lassen. Das ist nur in klinischen Studien zulässig, in die der Patient gesondert einwilligen muss. Es sind mindestens die Kennzeichnungen als Rezepturarzneimittel gemäß Apothekenbetriebsordnung erforderlich. „ad manum medici“, abgekürzt „ad m. m.“ (lat.:zu Händen des Arztes): Die Arznei wird nicht dem Patienten, sondern jenem Arzt ausgehändigt, der es dem Patienten verabreicht. „ad usum proprium“ (lat. zum eigenen Gebrauch): das Arzneimittel ist für den Arzt selbst bestimmt: Patient und Verordner sind dieselbe Person. „p. c.“ (Abkürzung für pro communitate – für die Allgemeinheit): Das Medikament ist nicht für bestimmte Patienten, sondern als Sprechstundenbedarf vorgesehen. „Dj“ für „Dosierungsanweisung vorhanden: ja“: Dosierungsangabe entfällt, da der Patient diese bereits erhielt.
Amtliche Rezeptformulare Besonderheiten sind die amtlichen Rezeptformulare, die für die Verordnung bestimmter Arzneimittel benötigt werden.
Betäubungsmittelrezept mini|Muster des 2008 in Deutschland gültigen BtM-Rezeptformulars (Teil II: Für die Apotheke zur Verrechnung) Ein Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist ein amtliches Formular mit gelbem Deckblatt und wird benötigt, um Betäubungsmittel zu verschreiben. Hierzu ist die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Rezepte, die nur sieben Tage nach Ausstellungsdatum (also acht Tage) lang gelten, sind mit einer Seriennummer versehen. Sie werden dreifach ausgefertigt. Ein Exemplar behält der Arzt. Der Patient gibt zwei Exemplare in der Apotheke ab. Eines archiviert die Apotheke drei Jahre. Das andere dient der Abrechnung mit dem Kostenträger.
T-Rezept mini|Beispiel für ein T-Rezept (Vorderseite des ersten Blatts) Arzneimittel mit hochgradig fruchtschädigender Wirkung, konkret die Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid (seit Februar 2009) und Pomalidomid (seit März 2013), müssen auf einem amtlichen Sonderformular, dem so genannten T-Rezept („T“ steht für „teratogen“), verordnet werden. der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) Das Rezeptformular ist zweiteilig (Original und Durchschrift) und wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausschließlich an Ärzte mit ausreichender Sachkenntnis abgegeben, die zudem versichern, alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es ist maximal sechs Tage nach Ausstellung durch den Arzt (also sieben Tage) gültig. Der Arzt muss auf dem Rezept angeben, ob die Verordnung innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt oder außerhalb, als so genannter Off-Label-Use. Das Formular trägt eine fortlaufende T-Rezeptnummer und Apotheken müssen die Durchschriften wöchentlich an das T-Register beim BfArM übermitteln. Andere Arzneimittel dürfen auf dem T-Rezept nicht verordnet werden.
Gültigkeitsdauer und Erstattungsfähigkeit In Deutschland gilt ein Rezept an sich drei Monate, ein Betäubungsmittelrezept acht Tage, T-Rezepte und Rezepte für bestimmte orale Retinoide sieben Tage (der Ausstellungstag wird mitgerechnet).