Der Begriff sekundäre Darlegungslast bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht eine Rechtsfigur, nach welcher eine Partei sich zu für den Prozess relevanten Umständen äußern muss, obwohl die Beweislast grundsätzlich bei der gegenüberliegenden Partei liegt. Sie ist ein Teilelement der zivilprozessrechtlichen Substantiierung.

Hintergrund Sind die tatsächlichen Umstände zwischen zwei Parteien eines Zivilprozesses umstritten, haben die Parteien nach der allgemeinen Beweislastregel jeweils die Umstände zu beweisen, die für ihre Position günstig für den Ausgang des Verfahrens wären.BGH, Urteil vom 13. November 1998 – V ZR 386-97 = NJW 1999, 352 –; research.wolterskluwer-online.de Rn. 9: „Grundprinzip der Beweislastverteilung, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat“ Dabei gerät eine Partei regelmäßig dann in Beweisschwierigkeiten, wenn sie nach dieser Grundregel Umstände beweisen müsste, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, etwa weil sich die relevanten Informationen aus Unterlagen ergeben, die sich im Besitz des Prozessgegners befinden. Verschärft werden diese Schwierigkeiten durch das Verbot der Beweisermittlungs- und Ausforschungsanträge:Zöller (Gesetzeskommentar), Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 8c vor § 284 ZPO Die beweisbelastete Partei darf als Beweis nicht „blind“ die Vorlage unbestimmter Unterlagen oder die Beibringung nicht konkret benannter Informationen durch den Prozessgegner anbieten. Materiellrechtliche Auskunftsansprüche gegen den Prozessgegner, die dieses Informationsdefizit beseitigen könnten, bestehen nur in bestimmten Bereichen.Zöller (Gesetzeskommentar), Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 36 vor § 284 ZPO

Dogmatische Auflösung Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei lehnt die zivilgerichtliche Rechtsprechung ab.BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 – II ZR 159/89 = NJW 1990, 3151 –; dejure.org Es sei daran festzuhalten, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen.Zöller (Gesetzeskommentar), Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 34 vor § 284 ZPO Angemessen sei lediglich eine Einzelfallprüfung dahingehend, ob es dem Prozessgegner, der im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Darlegungspflichtigen die wesentlichen Tatsachen kennt, im Rahmen seiner Erklärungslast nach Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen.Zöller (Gesetzeskommentar), Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 8b zu § 138 ZPO Werden andernfalls grundrechtlich geschützte Positionen einer Prozesspartei vereitelt, ist eine derartige Abstufung der Darlegungslast sogar verfassungsrechtlich geboten.BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1999 – 1 BvR 2110/93 = NJW 2000, 1483 –; bundesverfassungsgericht.de Diese im Grundsatz anerkannte Auflösung des aus der Beweislastverteilung resultierenden Interessenkonflikts der Parteien verschiebt die Beweislast nicht, sondern soll eine Entscheidung des Zivilgerichts nach Beweislastgrundsätzen gerade verhindern.Zöller (Gesetzeskommentar), Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 34 vor § 284 ZPO Um gleichzeitig eine unzulässige Ausforschung zu vermeiden, muss der unstreitige oder der zu beweisende Vortrag der beweispflichtigen Partei greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung liefern.BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 – I ZR 87/11 = NJW 2012, 3774 –; bundesgerichtshof.de Hat der Gegner daraufhin substantiiert erwidert, trifft den Behauptenden die volle Beweislast.Zöller (Gesetzeskommentar), Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 34 vor § 284 ZPO

Aus der sekundären Darlegungslast kann sich auch eine Pflicht zu Nachforschungen ergeben.BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 = NJW 2014, 2360 –; openjur.de Es gibt aber keine Pflicht zur Benennung von Zeugen oder zur Mitteilung deren ladungsfähiger Anschrift, denn hier geht es bereits um Beweisführung und gegebenenfalls Beweisvereitelung.BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 = NJW 2008, 982 –; openjur.de Es gibt unter diesem Gesichtspunkt auch keine Pflicht zur Vorlage von Urkunden und anderen Unterlagen,BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 – XI ZR 277/05 = NJW 2007, 2989 –; openjur.de sofern nicht die Voraussetzungen des ZPO vorliegen. Darf eine Prozesspartei nach § 138 ZPO eine gegnerische Tatsachenbehauptung mit Nichtwissen bestreiten, entfällt ihre sekundäre Darlegungslast.Dölling, NJW 2013, 3126

Beispiele Ein Filmverleih führt einen Schadensersatzprozess wegen eines Films, der von dem Anschluss des Beklagten auf eine illegale Tauschbörse eingestellt wurde. Der Filmverleih genügt seiner (primären) Darlegungslast, indem er behauptet (und im Bestreitensfalle beweist), dass das Hochladen von dem Anschluss des Beklagten aus geschah. Der Beklagte kann sich hiergegen nicht mit Erfolg verteidigen, indem er bloß bestreitet, dass er den Film hochgeladen habe. Vielmehr muss er im Rahmen seiner durch den Vortrag des Filmverleih ausgelösten sekundären Darlegungslast erklären, weshalb sich der Anspruch nicht gegen ihn richte, etwa weil eine andere Person mit Zugang zu dem Anschluss den Film in die illegale Tauschbörse eingestellt haben könnte. Trägt er entsprechend vor, muss nun wieder der klägerische Filmverleih den Vollbeweis führen, dass den Beklagten ein Verschulden an der Urheberrechtsverletzung trifft. Der beklagte Anschlussinhaber muss dabei aber nicht selbst ermitteln, wer der tatsächliche Täter war.BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15 –; openjur.de

Einen Fahrzeughalter, der von einem Parkplatz auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch genommen wird, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er bestreitet, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben. Der Halter muss dann darlegen, wer im jeweiligen Zeitpunkt als Führer des Fahrzeugs in Betracht kam, um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 – XII ZR 13/19 –; openjur.de

Literatur Wolfgang Kuntz, Die Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast und zur Beweislast in Filesharing-Fällen, in: Juris, Die Monatszeitschrift 2017, 229 Rolf Stürner: Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses. Mohr, Tübingen 1976, ISBN 3-16-639152-5.

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Kategorie:Zivilprozessrecht (Deutschland)