Der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsrecht ist in den §§ 1, 3 und 4 BetrVG geregelt. Er ist im Ausgangspunkt die maßgebliche Einheit für die Repräsentation der Arbeitnehmer durch einen Betriebsrat.

Der Begriff des Betriebes oder Betriebsteils ist unter anderem nach dem jeweiligen Normzweck zu bestimmen. Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff des Betriebes oder Betriebsteiles muss deshalb nicht mit dem im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) oder § 613a BGB (Betriebs(teil)übergang) übereinstimmen.

Materielles Organisationsrecht Gesetzliche Ordnung (§§ 1, 4 BetrVG) Übersicht Das Betriebsverfassungsrecht des BetrVG definiert den Ausdruck „Betrieb“ nicht, sondern setzt ihn voraus. Traditionell unterscheidet man zwischen einem „Betrieb“ und einem „Unternehmen“. Man spricht davon, dass das BetrVG grundsätzlich „betriebsbezogen“ und nicht unternehmensbezogen sei. Der Normalfall ist der selbständige Betrieb eines Unternehmens i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Ein Unternehmen, d. h. der Rechtsträger, kann mehrere Betriebe oder nur einen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben. Ausnahmsweise wird von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ausgegangen, d. h. von einer betriebsratsfähigen unternehmensübergreifenden Betrieb (§ 1 Abs. 2 BetrVG).

Ziel des Organisationsrecht des BetrVG ist es, dass jeder Arbeitnehmer möglichst von einem Betriebsrat vertreten ist beziehungsweise sein kann. Nach § 4 Abs. 2 BetrVG werden an sich selbständige Betriebe, die nicht genügend Arbeitnehmer beschäftigen, um einen Betriebsrat wählen zu können (nicht betriebsratsfähig sind), dem Hauptbetrieb zugeordnet (Kleinstbetrieb). Betriebsteile sind einem selbständigen Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zugeordnet. Ausnahmsweise gelten Betriebsteile selbst als selbständige Betriebe (Fiktion), wenn sie die betriebsratsfähige Betriebsteile i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind (einfache Betriebsteile) und entweder „räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder „durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG) (qualifizierte Betriebsteile). In qualifizierten Betriebsteilen i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann die Belegschaft gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2-5 BetrVG aber auch beschließen, an der Wahl des Betriebsrats des Hauptbetriebes teilzunehmen. Nebenbetriebe, die bis 2001 nach eine Rolle spielten, „gibt es nicht mehr“, d. h. sind, wenn nicht betriebsratsfähig, ein Hauptfall eines Kleinstbetriebes i. S. d. § 4 Abs. 2 BetrVG.

Der selbständige Betrieb im Normalfall (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) Das BetrVG definiert den Begriff des Betriebes nicht. In der Wissenschaft ist er umstritten. In der Praxis ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) maßgeblich: „Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist ein Betrieb i. S. des § 1 I 1 BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.“BAG vom 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - juris Rn. 22 = NZA 2010, 906 = AP Nr. 19 zu § 4 BetrVG 1972; BAG vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - juris Rn. 24 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 9 Nicht eine räumliche Einheit oder Nähe ist maßgeblich, sondern das Vorhandensein eines einheitlichen Leitungsapparats ist die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein selbständiger Betrieb vorliegt. Die einheitliche Leitung muss sich insbesondere auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten beziehen.Vgl. Kleinebrink/Commandeur, NZA 2015, 853 (854) m.w.N. Beispiel: Unterhält ein Arbeitgeber mehrere, zwar jeweils nur mit 5 oder weniger Angestellte besetzte, aber einheitlich und zentral gelenkte Verkaufsstellen, so ist nicht schon die einzelne Verkaufsstelle, sondern erst die Gesamtheit aller Verkaufsstellen zusammen mit der zentralen Verwaltungsstelle ein „Betrieb“ i. S. d. Kündigungsschutzgesetz.BAG vom 26. August 1971 - 2 AZR 233/70 - EzA § 23 KSchG Nr. 1 Ls. - Das gilt auch für das BetrVG.

Der gemeinsame Betrieb mehrerer Unternehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 2 BetrVG) Nach dem BetrVG besteht auch die Möglichkeit, dass ein Betrieb i. S. d. BetrVG sich über mehrere Unternehmen erstreckt, d. h., mehrere Unternehmen einen einzigen Betrieb gemeinsam leiten. Statt von einem gemeinsamen Betrieb spricht man synonym auch von gemeinschaftlicher Betrieb oder Gemeinschaftsbetrieb.

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts … ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Zu den wesentlichen, betriebsverfassungsrechtlich relevanten Entscheidungen eines Arbeitgebers gehören z. B. Einstellungen, Entlassungen, Versetzungen oder die Anordnung von Überstunden“.BAG vom 9. Juni 2011 - 6 AZR 132/10 - juris Rn. 16; ebenso BAG vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - juris Rn. 25 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 9

Betriebsteile im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG Fiktion eines selbständigen Betriebes § 4 Abs. 1 BetrVG fingiert unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein bloßer Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt. Dazu muss (1) ein Betriebsteil vorliegen, der (2) betriebsratsfähig ist und (3) die Qualifikationsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BetrVG erfüllt. Die Regelung wird als in der Praxis kaum handhabbar kritisiert.Erfurter Kommentar/Koch, 16. Aufl. 2016, BetrVG, § 4 Rn. 4

Betriebsteil (einfacher Betriebsteil) Ein Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss „ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb“.BAG vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - juris Rn. 22 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; BAG vom 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - juris Rn. 17 = NZA 2002, 1300 = AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972 (zu § 4 BetrVG a.F.) Diese liegt vor, wenn „in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungensrechte des AGs ausübt“.BAG vom 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 = NZA 2002, 1300 (1301) Ausreichen kann (je im Einzelfall): eine „Teamleiterin“;BAG vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - juris Rn. 28 = NZA 1992, 74 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 5 eine „weisungsbefugte Büroleiterin“;BAG vom 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - juris Rn. 3 i. V. m. 18 = NZA 2002, 1300 = AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972 ein „Einrichtungsleiter“;BAG vom 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - juris Rn. 28 = NZA 2010, 906 = AP Nr. 19 zu § 4 BetrVG 1972 der „Leiter eines Regionalbüros“;LAG Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - 25 TaBV 2776/09 - juris Rn. 37 der „regionale Gebietsleiter“;BAG vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 438/95 - NZA 1996, 1145 (1147) <Weight Watchers> „Inspektoren“.BAG vom 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - juris Rn. 5 = NZA 1992, 894 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972

Betriebsratsfähigkeit Ein Betriebsteil wird nur dann als selbständiger Betrieb fingiert, wenn er betriebsratsfähig ist, d. h., die Voraussetzungen der Wahl eines Betriebsrats selbst erfüllt.§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: „in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind“

Qualifikation Ein betriebsratsfähiger Betriebsteil muss entweder „räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) oder „durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG) sein. Es muss nur eine der beiden Qualifikationen vorliegen. Es können auch beide vorliegen.

Räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) Wann ein Betriebsteil „räumlich weit“ vom Hauptbetrieb entfernt ist, ist eine Einzelfallfrage. Sie hängt nicht von der konkreten Entfernung in km, auch nicht von den Kommunikationsmöglichkeiten, sondern von der Erreichbarkeit des Hauptbetriebes mit öffentlichen Verkehrsmitteln – nicht des BetriebsratsbürosBAG vom 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - juris Os. = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 19 – ab: „Betriebsteile sind nach § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs nicht erwartet werden kann“BAG vom 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - juris Os. = NZA-RR 2012, 570 <bei 300 km bejaht> 28 km können „räumlich weit“ sein, wenn die Verkehrsverbindungen schlecht, 70 km können nicht „räumlich weit“ sein, wenn die Verkehrsverbindungen gut sind.Erfurter Kommentar/Koch, 16. Aufl. 2016, BetrVG, § 4 Rn. 3 m. w. N.

Wichtig ist dabei, dass es nach dem BAG nicht darauf ankommt, dass vor Ort ein "sozialer Gegenspieler", d. h. ein Vorgesetzter mit einer gewissen Entscheidungskompetenz existiert, es reicht ein bloßer Vorgesetzter, der zur Annahme eines "Betriebsteils" berechtigtVgl. Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 211 Rn. 15 m.w.N..

Eigenständigkeit durch Aufgabenbereich und Organisation (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG) Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG wird ein derartiger Betriebsteil aber nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist (…). Dazu genügt eine relative Eigenständigkeit.BAG vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - juris Rn. 22 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 Einer umfassenden Selbständigkeit bedarf es nicht – ansonsten wäre der Betriebsteil schon ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Das BAG in einer Entscheidung vom 23. November 2016BAG vom 23.11.2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 64 = NZA 2017, 1003 = AP Nr. 65 zu § 19 BetrVG 1972 = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 11 führt aus:

"... erforderlich ist, dass die Leitung [vor Ort] insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten wesentliche Entscheidungen selbständig treffen kann"Schaub/Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 211 Rn. 16.

Optionsmöglichkeit der Belegschaft Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Die Arbeitnehmer eines solchen Betriebsteils können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen, wenn in dem Betriebsteil kein eigener Betriebsrat besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG).