Das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS, European Criminal Records Information System) ist ein EU-weites, schnelles elektronisches System für Strafregisterauskünfte.
Es ist Teil des Europäischen Justiziellen Netzes der Europäischen Union und ein Verbund von nationalen Strafregistern. Das Europäische Strafregister ist somit kein zentrales einheitliches EU-Strafregister, sondern ein einheitlicher Zugang zu den nationalen Strafregistern. Es ist Teil des Europäischen Justizportals.
Die nationalen Strafregister in den Unionsmitgliedstaaten werden durch ECRIS nicht ersetzt, sondern weiterhin von den Unionsmitgliedstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht betreut und geführt.
Grundlagen, Geschichte, Hintergrund und Ziele Grundlagen, Hintergrund und Ziele Grundlage für die Schaffung von ECRIS soll es sein, die Sicherheit für Unionsbürger im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union zu stärken.Siehe Erwägungsgrund 1 des Rahmenbeschluss (RB) 2009/315/JI. Durch ECRIS haben die zugangsberechtigten Personen bzw. Institutionen der Unionsmitgliedstaaten die Möglichkeit, Informationen über ergangene Strafurteile auszutauschen.
Der Datenaustausch von Informationen über Verurteilungen von Personen soll den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen zuständigen Behörden und Einrichtungen ermöglichen, grenzüberschreitende Kriminalität zu erkennen. Nach dem europäischen Rahmenbeschluss (RB) 2009/315/JI, dem europäischen Ratsbeschluss 2009/316/JI und einzelstaatlichen Regelungen dürfen Informationen aus dem Strafregistern aber auch für andere Zwecke als zur Nutzung in Strafverfahren ausgetauscht werden.
Straftätern sollen durch den Umzug von einem in den anderen Unionsmitgliedstaat ihre „kriminelle Vergangenheit“ nicht abstreifen können. Kommt es im neuen Unionsmitgliedstaat somit zu einer Anzeige gegen eine verdächtige Person, kann auf einfache Weise durch elektronische Abfrage erkannt werden, ob diese Person bereits in der Vergangenheit in einem anderen Unionsmitgliedstaat auffällig geworden ist. Dadurch können auch bei einer neuerlichen Verurteilung bereits begangene Straftaten in angemessener Weise berücksichtigt werden (sofern dies innerstaatlich gestattet ist – siehe Grundsatz der Wirkungserstreckung).
Das Informationssystem kann jedoch in der Regel nicht der Verhütung von Straftaten dienen, da die Informationen im Regelfall erst nach der Tat abgerufen werden bzw. werden können, da ja der Täter vorher nicht bekannt ist.Siehe aber Erwägungsgrund 12 des RB 2009/315/JI, nachdem eine wegen eines Sexualdelikts an Kindern verurteilte Person in dem Falle, dass diese Verurteilung im Strafregister dieser Person im Urteilsmitgliedstaat vermerkt ist und ein sich aus dieser Verurteilung ergebender Rechtsverlust verhängt und in das Strafregister eingetragen ist, nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Verurteilung oder diesen Rechtsverlust mit dem Ziel zu verheimlichen. Insbesondere soll daher eine solche Person nicht mehr in der Lage sein, in einem anderen Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kindern auszuüben. In Erwägungsgrund 15 des RB 2009/315/JI wird auf die Empfehlung Nr. R (84) 10 des Europarats über das Strafregister und die Wiedereingliederung von Verurteilten Bezug genommen und festgehalten, dass das Strafregister vor allem dazu dient, die für das Strafrechtssystem verantwortlichen Behörden über Vorstrafen einer vor Gericht stehenden Person zu informieren, damit sie die besonderen Umstände jedes Falles bei ihrer Entscheidung berücksichtigen können. Da jede andere Verwendung des Strafregisters, die die Chancen des Verurteilten auf soziale Wiedereingliederung behindern könnte, so weit wie möglich zu beschränken ist, kann die Verwendung der in Anwendung dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Informationen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedsstaates beschränkt werden Ob es auch getan wird, hängt jedoch davon ab, wie die jeweilig innerstaatliche Rechtslage ausgestaltet ist.
Geschichte Grundlage für die Idee von ECRIS ist das Europäische Rechtshilfeübereinkommen von 1959. Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen.Siehe: ABl C 12 vom 15. Januar 2001, S. 10 und Erwägungsgrund 2 des RB 2009/315/JI. Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 21. November 2001 und das Protokoll vom 16. Oktober 2001 wird als Zwischenschritt angenommen.ABl C 326 vom 21. November 2001, S. 1.
Der Europäische Rat hat in seiner Erklärung vom 25. und 26. März 2004 zum Kampf gegen den Terrorismus die Verbesserung der Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager ProgrammSiehe ABl C 53 vom 3. März 2005, S. 1., das er auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 verabschiedet hat, bekräftigt; darin hat er einen verstärkten Austausch von Informationen aus den einzelstaatlichen Registern zur Erfassung von Verurteilungen und Rechtsverlusten gefordert. Diese Ziele sind auch die Ziele des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms, den der Rat und die Kommission gemeinsam am 2. und 3. Juni 2005 angenommen haben.Zitiert nach Erwägungsgrund 4 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.
Die Europäische Kommission hat am 25. Januar 2005 ein Weißbuch betreffend den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen und deren Wirkung innerhalb der Europäischen Union vorgelegt.KOM(2005) 10 endgültig. Der Rat hat sodann am 24. Juli 2008 den Rahmenbeschluss 2008/675/JI zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen StrafverfahrenABl. L 220 vom 15. August 2008, S. 32. angenommen.Siehe Erwägungsgrund 11 des RB 2009/315/JI.
Im Rahmen eines von Frankreich und Deutschland initiierten Pilotprojekts seit dem Jahr 2003‚ der Europäische Strafregistervernetzung (NJR – Network of Judicial Registers) haben seit 2006 sechs bzw. elf Unionsmitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich) bereits vor der Einführung von ECRIS Strafregisterinformationen versuchsweise elektronisch ausgetauscht. Die daraus gewonnenen Erfahrungen stellten eine Grundlage für das ECRIS-System dar.
Am 13. Juni 2007 ist der Rat der Europäischen Union zu einer allgemeinen Ausrichtung zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss (RB) über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten gekommen. Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Verbesserung und Beschleunigung des Informationsaustausches zwischen den nationalen Strafregistern bezüglich strafrechtlicher Verurteilungen von Unionsbürgern innerhalb der EU. Der Rahmenbeschluss soll Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ersetzen, der zu wenige Effektivität entwickelt hat.Siehe Erwägungsgrund 8 des RB 2009/315/JI: Die Benachrichtigung über in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen ist derzeit durch die Artikel 13 und 22 dieses Abkommens geregelt.
Das Europäische Parlament (EP) hat am 17. Juni 2008 den Vorschlag des Rates für einen Rahmenbeschluss über die Durchführung und den Inhalt des Austausches von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten in etwas geänderter Fassung gebilligt. Das Europäische Parlament hat bereits im Juni 2007 den Kommissionsvorschlag in geänderter Form gebilligt und dem Rat wurde ein geänderter Vorschlag vorgelegt und musste nun nochmals zustimmen. Wichtigster Änderungs- und Kritikpunkt des Europäischen Parlaments gegenüber dem Ratsvorschlag war ein verbesserter Schutz personenbezogener Daten.
Am 15. September 2008 hat der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments den Berichtsentwurf zum Vorschlag der Kommission zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems angenommen.
Das Europäische Parlament hat am 9. Oktober 2008 in erster Lesung im Konsultationsverfahren der Errichtung einer Europäischen Strafregisterdatenbank (ECRIS) zugestimmt. Am 24. Oktober 2008 hat sich sodann der Rat der Europäischen Union für Justiz und Inneres auf eine allgemeine Ausrichtung bezüglich der Errichtung einer Europäischen Strafregisterdatenbank geeinigt.
Der elektronische Datenaustausch über ECRIS hat am 27. April 2012 begonnen.Siehe Artikel 13 Abs. 1 RB 009/315/JI.
Aufbau und Funktion ECRIS ist ein Informationsnetzwerk, welches auf den Informationen der Strafregisterdatenbanken der Unionsmitgliedstaaten beruht (Art 3 Abs. 1 Beschluss 2009/315/JI).Gemäß Erwägungsgrund 16 des RB 2009/315/JI bezwecken die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses nicht die Harmonisierung der nationalen Strafregistersysteme der Mitgliedstaaten. Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet den Urteilsmitgliedstaat nicht, sein internes Strafregistersystem im Hinblick auf die Verwendung der Informationen für innerstaatliche Zwecke zu ändern. Zentrale Erfassungs- und Speicherstelle für sämtliche Urteile, die gegen eine bestimmte Person ergangen sind, ist dabei der Unionsmitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft diese Person hat. Andere Unionsmitgliedstaaten sind verpflichtet, wenn bei ihnen ein Strafurteil gegen eine Person ergeht, alle notwendigen Informationen sowie alle späteren Einträge umgehend elektronisch dem Unionsmitgliedstaat in einem einheitlichen StandardformatSiehe Erwägungsgrund 17 des RB 2009/315/JI. zu übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft die verurteilte Person hat.Siehe Artikel 4 ff des RB 2009/315/JI. Ersuchen um Informationen über Verurteilungen von Unionsmitgliedstaaten sind innert zehn Arbeitstagen zu beantworten.Artikel 8 Abs. 1 RB 2009/315/JI. Beantragt hingegen eine Person Informationen aus ihrem eigenen Strafregister, so sind die Auskünfte binnen zwanzig Arbeitstagen zu beantworten.Artikel 8 Abs. 2 RB 2009/315/JI.
ECRIS ist ein dezentrales InformationstechnologiesystemSiehe Artikel 3 und Erwägungsgrund 11 des Beschluss 2009/316/JI., da die Strafregisterdaten nur in den nationalen Datenbanken der Unionsmitgliedstaaten gespeichert und nur auf entsprechendes Informationsersuchen zwischen den Zentralbehörden der UnionsmitgliedstaatenSiehe Artikel 3 Abs. 1 und 2 des RB 2009/315/JI. in elektronischer Form ausgetauscht werden.
Ob Angehörige von Drittstaaten bereits in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurden, lässt sich nur feststellen, indem ein Auskunftsersuchen an alle Mitgliedstaaten gerichtet wird.
Die Europäische Kommission stellt für die Unionsmitgliedstaaten eine spezielle Software zur Verfügung (Referenzimplentierungssoftware).Siehe Erwägungsgrund 17 des Beschluss 2009/316/JI. Zusätzlich können die Unionsmitgliedstaaten im Rahmen des spezifischen Programms „Strafjustiz“ für die Modernisierung ihrer nationalen Strafregistersysteme eine finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen in Anspruch nehmen.
ECRIS setzt sich aus folgenden Elementen zusammen: