Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20. Dezember 2010 (Rom-III-VO) trifft Regelungen für Scheidungen und Trennungen.
Der Europäische Rat erläutert die Ziele dieser Verordnung:
Vor dem Hintergrund der erhöhten Mobilität der Bürger schreibt der Rat: Er schränkt aber ein:
Von besonderer Bedeutung ist die Einführung einer beschränkten Rechtswahl der Parteien in Art. 5.Peter Winkler von Mohrenfels: Die Rom III-VO und die Parteiautonomie Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70. Geburtstag, München 2013, S. 527–542.
Am 29. Januar 2013 trat in Deutschland das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 () in Kraft, mit dem insbesondere EGBGB geändert wurde. Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, 2011. Durch Artikel 2 des Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018 () erfolgte eine weitere Änderung, wonach auf Scheidungen, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung fallen (insbesondere Privatscheidungen),dazu ECLI:EU:C:2017:988 Kapitel II dieser Verordnung entsprechende Anwendung findet.vgl. Leitfaden für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Stand: 14. März 2019)
Weblinks Verordnung (EU) Nr. 12591/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts vom 20. Dezember 2010 (Rom III – VO) Peter Winkler von Mohrenfels: Das neue internationale Scheidungsrecht (Rom III-VO) 2011
Einzelnachweise
Kategorie:Verordnung (EU) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Internationales Privatrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (Familienrecht)