Die Gerichtsorganisation in Frankfurt am Main (1867–1879) beruhte auf dem Ergebnis geschickter Verhandlung der Frankfurter Delegation mit der Siegermacht Preußen nach dem Deutschen Krieg. Die Freie Stadt Frankfurt, einer der vier Stadtstaaten im Deutschen Bund, verlor ihre frühere Selbständigkeit. Sie wurde vom Königreich Preußen annektiert und als Stadtkreis Frankfurt am Main zusammen mit den ebenfalls annektierten Nachbarstaaten Kurhessen und Nassau der neugebildeten Provinz Hessen-Nassau zugeschlagen.

Die bisher bestehende Gerichtsverfassung Frankfurts blieb aber im Gegensatz zu der der ebenfalls annektierten Nachbarstaaten größtenteils bestehen. Erst fast ein Jahrzehnt nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 trat am 1. Oktober 1879 das Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft, das den Aufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit reichsweit einheitlich regelte.Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877

Die Stadt Frankfurt und die zu ihrem Gebiet gehörigen Landgemeinden behielten den vorherigen Gerichtsaufbau auf der unteren und mittleren Ebene weitgehend bei, wie er im Gesetz über die Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856Veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt (frankfGS), S. 241–249 geregelt war; nur die oberste Instanz veränderte sich.

Eine Darstellung der von 1867 bis 1879 gültigen Gerichtsverfassung der vormaligen freien Stadt Frankfurt am Main findet sich im nichtamtlichen Teil des Justizministerialblattes für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege vom 15. Februar 1867. Sie hatte den Zweck, „einen Überblick über die Gerichtsverfassung der vormaligen freien Reichsstadt Frankfurt am Main zu gewähren, wie sie zur Zeit der Einverleibung derselben in den Preußischen Staat bestanden hat.“Num. 5: Gerichtsverfassung der vormaligen freien Stadt Frankfurt am Main. Justiz-Ministerial-Blatt für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, Nichtamtlicher Theil, herausgegeben im Bureau des Justiz-Ministeriums, Neunundzwanzigster Jahrgang, R. v. Decker, Berlin 15. Februar 1867 (Nr. 7) 1867 S. 54–60

Das oberste Gericht: Das Ober-Tribunal in Berlin Eine der auffälligsten Änderungen war die des Gerichts dritter Instanz, also des obersten Gerichts: Auf Grund eines Vertrages der vier freien Städte im Deutschen Bund war dies von 1820 bis Ende 1866 das Ober-Appellationsgericht der vier freien Städte in Lübeck gewesen; an dessen Stelle trat ab 1867 das Ober-Tribunal in Berlin.Bekanntmachung Nr. 6429: Verordnung, betreffend die Justizverwaltung innerhalb der ehemaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 3. Oktober 1866. Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (Nr. 51), Jahrgang 1866 (preußGS) 1866 S. 606 Ende 1866 wurde bereits dessen Zuständigkeit in Zivilsachen bestimmt.Bekanntmachung Nr. 6482: Verordnung betreffend das Verfahren in den, der Zuständigkeit des Ober-Tribunals unterliegenden Civilsachen aus dem Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt. Vom 12. December 1866. Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten (Nr. 66), Jahrgang 1866 (preußGS) 1866 S. 795

Das Gericht zweiter Instanz: Das Appellationsgericht in Frankfurt am Main Das Appellationsgericht bestand aus dem Präsidenten und sechs Räten. Bis 1866 waren es noch sieben Räte gewesen, die vom Senat der Freien Stadt Frankfurt gewählt und ernannt wurden. Gerichtliche Entscheidungen mussten stets von mindestens drei Mitgliedern des Gerichts (Kammerprinzip) gefällt werden.

Zuständigkeit in Zivilverfahren In Civilrechtsstreitigkeiten entscheidet das Appellationsgericht auf Rechtsmittel und Beschwerden gegen Erkenntnisse (Urteile) und Beschlüsse des Stadtgerichts I., welche dasselbe in erster oder in zweiter Instanz erlassen hatte (Art. 29 der Konstitutionsergänzungsakte vom 19. Juli 1816Art. 29 der Konstitutions-Ergänzungs-Akte vom 19. Juli 1816, § 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1817§ 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1817 sowie § 11 des Organischen Gesetzes vom 16. September 1856Veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt (frankfGS) 1856 S. 244).

Zuständigkeit in der freiwilligen Gerichtsbarkeit In der freiwilligen Gerichtsbarkeit fand eine Beschwerde an das Appellationsgericht gegen die Beschlüsse des Stadtgerichts II. statt (§ 7 des Gesetzes vom 7. November 1848).

Zuständigkeit in Strafverfahren Rechtsmittelgericht Das Appellationsgericht war zur Entscheidung über die Rechtsmittel gegen Erkenntnisse (Urteile) des Zuchtpolizeigerichts (nach heutigem Strafrecht: Urteile über Vergehen) zuständig (Art. 6 der Strafprozeß-Ordnung vom 16. September 1856). Es entschied auch über Beschwerden gegen Straf- und Konfiskationsverfügungen (Vermögensbeschlagnahme) der Administrativ-Behörden (Verwaltungsbehörden).Art. 27 der Konstitutions-Ergänzungs-Akte Anklagekammer Bei dem Appellationsgericht war eine Anklagekammer (bestehend aus drei Richtern), zu bilden. Diese Kammer entschied über Beschwerden der Staatsanwaltschaft bzw. des Beschuldigten gegen die im Laufe der Untersuchung erlassene Verfügungen des Untersuchungsrichters, und nach beendeter Untersuchung über die Verweisung der Sache an das zuständige Gericht oder die Einstellung des Verfahrens, Assisenhof Bei dem Appellationsgericht war außerdem ein Assisenhof (Schwurgericht), bestehend aus drei Richtern, zu bilden. Den Präsidenten und seinen Stellvertreter ernannte das Appellationsgericht aus seinen Mitgliedern oder aus denen des Stadtgerichts. Die übrigen Mitglieder bestimmte der Präsident des Appellationsgericht nach der Ernennung des Assisenpräsidenten. Die zwölf Geschworenen entschieden über die Schuldfrage; wenn die Geschworenen gegen den Angeklagten entscheiden wollten, benötigten sie „mehr als sieben Stimmen“. Die Zuständigkeit des Assisengerichts erstreckte sich auf die Verbrechen, die mit der Todesstrafe, mit Zuchthausstrafe oder Korrektionshausstrafe über fünf Jahre und „auf Dienstenthebung“ bedroht waren und eine Reihe weiterer bestimmter schwerer Straftaten.

Anklagebehörde in Strafverfahren Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft wurden bei dem Appellationsgericht durch einen Ober-Staatsanwalt wahrgenommen.

Die Gerichte erster Instanz Das Stadtamt Der Name lässt zwar auf eine Verwaltungsbehörde schließen, jedoch handelt es sich um eine Justizbehörde. In der Freien Stadt Frankfurt waren Verwaltung und Justiz nicht getrennt, so wie die Ämter in Nassau, die erst 1867 aufgelöst und durch Kreise und Amtsgerichte ersetzt wurden.

Das Stadtamt hatte bis 1856 drei Abteilungen mit je einem Richter und einem Aktuar. Ab 1857 hatte es nur noch zwei Abteilungen.§ 20 des Gesetzes über Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt frankfGS 1856 S. 246; veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856 Das Stadtgebiet war dementsprechend bis 1856 in drei und ab 1857 in zwei Bezirke eingeteilt. Das Stadtamt hatte keine Zuständigkeit in Strafsachen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) war das Gericht für Streitigkeiten im Werte unter 300 Gulden in der Hauptforderung zuständig.

Das Land-Justizamt

Neben dem Land-Justizamt (Gericht) gab es noch ein Landverwaltungsamt (Verwaltungsbehörde). Hier war die Trennung von Justiz und Verwaltung auch äußerlich sichtbar. Das Land-Justizamt war mit einem Richter und einem Aktuar besetzt und war für die Flecken Bornheim, Niederrad und Oberrad, die Dörfer Hausen und Bonames zuständig. Analog zum Stadtamt hatte das Land-Justizamt keine Zuständigkeit in Strafsachen, sondern war für zivilrechtliche Streitigkeiten im Werte unter 300 Gulden in der Hauptforderung zuständig.

Die städtische Transkriptions- und Hypothekenbehörde Die Transkriptions- und Hypothekenbehörde entsprach in etwa dem späteren Grundbuchamt, das durch die Grundbuchordnung bei den Amtsgerichten gebildet worden ist.§ 34 des Gesetzes über Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt (frankfGS) 1856 S. 248 Sie bestand aus drei rechtsgelehrten Beamten unter Mitwirkung des Stadtgeometers, dessen Gehilfen und der städtischen Feldgeschworenen. Sie waren der Aufsicht des Stadtgerichts II unterstellt und für die Eintragung aller in der Stadt und ihrer Gemarkung vorkommenden Eigentumsveränderungen von Liegenschaften in die Transkriptionsregister, für die Beurkundung der Errichtung, Cession und Löschung von Hypotheken und Restkaufschillingsbriefen, sowie für die Erteilung von Urkunden über das Eigentum und die Belastungen von Immobilien (nach dem späteren Recht vergleichbar mit dem Grundbuchauszug) zuständig.

Das Fiskalat Der Fiskal§ 32 des Gesetzes über Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt 1856, S. 238. war eine Art öffentlicher Ankläger, allerdings nicht zuerst für die Strafverfolgung wie heute der Staatsanwalt, sondern er vertrat lediglich die Interessen des Fiskus, also die Vermögensinteressen des Staates. So gab es z. B. Reichsfiskale im Heiligen Römischen Reich (beim Reichskammergericht und beim Reichshofrat), aber auch viele Einzelstaaten hatten diese Funktion für ihr Territorium.

Das Fiskalat bestand aus dem Fiskal und einem Fiskal-Adjunkt. Sie waren in der Stadt und ihrer Gemarkung zuständig für die Vornahme von (gerichtlichen Pfändungen) und Subhastationen (Zwangsversteigerungen) von Immobilien (Grundstücke) im Auftrag der Justiz- und der Verwaltungsbehörden, die Vornahme von Versiegelungen im Sterbefall (Sicherung des Nachlasses nach BGB, durch das Nachlassgericht und das Ortsgericht), die Vormünder vorzuschlagen und die Interessen des Fiskus zu wahren, wenn nicht besondere Fiskal-Anwälte bestellt worden sind.

Das Rügegericht Das Rügegericht bestand aus zwei Richtern und Aktuaren. Der Rügerichter§ 24 des Gesetzes über Gerichtsverfassung der freien Stadt Frankfurt vom 16. September 1856, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20. September 1856, Gesetz- und Statuten-Sammlung der freien Stadt Frankfurt, Zwölfter Band, J. G. Holtzwart, Frankfurt (frankfGS) 1856 S. 246 hatte die Funktion des Polizeirichters nach § 11 ff. der preußischen Strafprozeß-OrdnungStrafprozeß-Ordnung vom 25. Juni 1867, das heißt die Hauptversammlung und Entscheidung für alle Übertretungen und Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu höchstens 6 Monaten oder Geldbuße bis höchstens 500 Talern bedroht waren. In bürgerliche Rechtsstreitigkeiten besaß das Rügegericht keine Zuständigkeiten.

Das Stadtgericht Es bestand aus einem Direktor und neun Räten. Weniger als drei Richter durften keine Entscheidung treffen (Kammerprinzip). Die Leitung des Geschäftsgangs und der Verwaltung stand dem Direktor zu. Das Gericht trat in drei Spruchkörpern in Erscheinung: Alle Richter als Plenum, das Stadtgericht I für zivilrechtliche Entscheidungen und das Stadtgericht II.

Das Plenum des Stadtgerichts, also alle zehn Richter, hatte die Zuständigkeit in Expropriationsverfahren (Enteignungsverfahren). Es erließ das sog. Entäußerungs-Erkenntnis§ 26 Gesetz, über gezwungene Abtretung von unbeweglichem Eigenthum. Vom 8. Juni 1866, (frankfGS) 1866 S. 357 ff.. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag§ 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. September 1856.