mini|alternativtext=Foto von zwei Personen|AZUBI Kaminfegerin in Praktischer Ausbildung Das Berufsausbildungsverhältnis wird in Deutschland durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Statt vom Berufsausbildungsverhältnis spricht man auch einfach vom Ausbildungsverhältnis.
Begriff Die rechtliche Natur des Berufsausbildungsverhältnisses ist umstritten. Der Streit ist zumeist unerheblich, da nach § 10 Abs. 2 BBiG der Berufsausbildungsvertrag dem Arbeitsvertrag weitgehend gleichgestellt ist.
Abgrenzungen Arbeitsverhältnis Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis. Zuletzt heißt es: „Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtenbindungen aufweisen (…). Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611a BGB die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gegen Zahlung eines Entgelts. Demgegenüber schuldet der Auszubildende, sich ausbilden zu lassen, während die Hauptpflicht des Ausbildenden nach § 14 BBiG darin besteht, dem Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Auszubildende schuldet im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern hat sich nach § 13 Satz 1 BBiG zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist“.BAG vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 845/13 – juris Rn. 37 = NZA 2015, 741
„andere Vertragsverhältnisse“ im Sinne des § 26 BBiG Ein Berufsausbildungsverhältnis unterscheidet sich von anderen Vertragsverhältnissen im Sinne des § 26 BBiG.Im Einzelnen siehe BAG vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 – juris Rn. 20 ff. = NZA 2016, 228 § 26 BBiG regelt Vertragsverhältnisse, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben (Anlernlinge, Volontäre oder Praktikanten). Nach § 4 Abs. 2 BBiG darf eine Ausbildung in einem „anerkannten Ausbildungsberuf“ nur im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden.
Verweisung auf das Arbeitsrecht Nach § 10 Abs. 2 BBiG finden auf den Berufsausbildungsvertrag die Rechtsnormen für Arbeitsverträge Anwendung, „soweit sich aus seinem [des Berufsausbildungsvertrages] Wesen und Zweck“ und aus dem BBiG „nichts anderes ergibt“ (§ 10 Abs. 2 BBiG). Damit ist § 10 Abs. 2 BBiG die zentrale Verweisungsnorm auf das gesamte Arbeitsrecht. Im Einzelnen muss dann jeweils geschaut werden, ob eine Gleichstellung greift oder nicht. So zählen zum Beispiel für die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ nicht mit.
Begründung Berufsausbildungsvertrag Ein Berufsausbildungsverhältnis wird durch Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages (§ 10 Abs. 1 BBiG) zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden begründet. Durch einen Berufsausbildungsvertrag verpflichtet sich der Ausbildende, den Auszubildenden in einem bestimmten Ausbildungsberuf auszubilden und der Auszubildende verpflichtet sich zum Lernen in diesem Ausbildungsberuf.Kania Küttner: Personalbuch 2015. 22. Auflage. 2015: Ausbildungsverhältnis. A. Arbeitsrecht. Rn. 6 m.w.N.
Der Begriff des Ausbildenden ist von dem des Ausbilders zu unterscheiden.
Minderjährige bedürfen zur Begründung eines Ausbildungsvertrages der Vertretung durch ihre gesetzliche Vertreter (§ 10 Abs. 3 BBiG).
Verbundausbildung Nach § 10 Abs. 5 BBiG ist auch eine Verbundausbildung durch mehrere Ausbildende zulässig.
Form Ein Berufsausbildungsvertrag kann auch formlos abgeschlossen werden. Der Ausbildende ist nach § 11 BBiG verpflichtet, den wesentlichen Inhalt nach Maßgabe des § 11 BBiG in einer Vertragsniederschrift festzulegen.
Berufsausbildungsverzeichnis Der Ausbildende hat den Berufsausbildungsvertrag zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis anzumelden (§§ 24 ff. BBiG).
Berechtigung Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Ausbilden darf nur, wer dazu persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Die persönliche Eignung ist in § 29 BBiG, die fachliche Eignung in § 30 BBiG geregelt. Dies wird nach § 32 BBiG überwacht. Eine Ausbildungsstätte muss die Voraussetzungen des § 27 BBiG erfüllen.
Inhalt des Ausbildungsvertrages Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer soll nach Abs. 1 Nr. 2 BBiG nicht mehr als drei und nicht kürzer als zwei Jahre betragen. Die konkrete Ausbildungsdauer richtet sich nach der konkreten Ausbildungsordnung. Nach Abs. 1, 2 BBiG kann die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer im Einzelfall verlängern oder verkürzen.
Nach Abs. 3 BBiG verlängert sich ein Ausbildungsverhältnis bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung „auf Verlangen“ des Auszubildenden „bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung“, höchstens um ein Jahr. Entsprechendes gilt, wenn der Auszubildende an der ersten Prüfung krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann.BAG vom 30. September 1998 – 5 AZR 58/98 Die Verlängerung tritt auch dann ein, wenn „mit Sicherheit“ zu erwarten ist, dass der Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen wird.Kania Küttner: Personalbuch 2015. 22. Auflage. 2015: Ausbildungsverhältnis. A. Arbeitsrecht. Rn. 14 Besteht der Auszubildende auch die erste Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich auf sein Verlangen das Ausbildungsverhältnis ein weiteres Mal, wenn die Höchstfrist von einem Jahr dadurch nicht überschritten wird.BAG vom 15. März 2000 – 5 AZR 622/98
Daneben verlängert sich bei einem Absolvieren der Ausbildung in Teilzeit die Dauer dieser gemäß Abs. 2 BBiG entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der vorgesehenen Ausbildungsdauer. Daraus ergibt sich, dass bei einer Berufsausbildung mit einer regulären Dauer von drei Jahren die Teilzeitvariante maximal vier Jahre und sechs Monate andauern darf.
§ 7a Abs. 3 BBiG sieht darüber hinaus im Falle einer Verlängerung für die Auszubildenden aber auch die Möglichkeit vor, die Verlängerung der Berufsausbildung auch bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu verlangen. Hintergrund dieser Möglichkeit ist die Tatsache, dass bei einer Anwendung des § 7a Absatz 2 aufgrund der Vielzahl möglicher Modelle einer Teilzeitausbildung nicht in jedem Fall ein offizieller Prüfungstermin erreicht werden kann.
Eine Anrechnung von Vorbildungszeiten zur Verkürzung der Ausbildungsdauer ist nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 1 BBiG zulässig.
Probezeit Nach § 20 Satz 1 BBiG beginnt ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit. Die Probezeit muss (zwingend) nach § 20 Satz 2 BBiG mindestens ein Monat und darf bis höchstens vier Monate dauern. Vorherige Beschäftigungszeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder Praktikums sind nicht anzurechnen.BAG vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 – juris Rn. 18 ff. = NZA 2016, 228 Vorherige Ausbildungsverhältnisse ebenfalls nicht. Ausgenommen: „Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit ist nur dann unzulässig, wenn zwischen dem neuen Berufsausbildungsverhältnis und dem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt.“vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 – juris Rn. 14 = NZA 2016, 228
Ausbildungsordnung Die jeweilige Ausbildungsordnung nach § 5 BBiG bestimmt den Inhalt des Ausbildungsverhältnisses.
Pflichten des Ausbildenden Ausbildungspflicht Die Pflichten des Ausbildenden bestehen in der Ausbildung gemäß BBiG. Darunter ist zu verstehen, dass er dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Berufsschule Der Ausbilder hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG dem Auszubildenden den Besuch der Berufsschule zu ermöglichen und zum Führen von Berichtsheften anzuhalten und diese zu kontrollieren. Freistellung Der Ausbildende hat den Auszubildenden nach § 15 Satz 1 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Entsprechendes gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (§ 15 Satz 2 BBiG). Vergütung Der Vergütungsanspruch des Auszubildenden richtet sich nach den §§ 17–19 BBiG: Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine „angemessene“ Vergütung zu gewähren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG), die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen muss (§ 17 Abs. 1Satz 2 BBiG). Die Fortzahlung der Vergütung hat gemäß § 19 BBiG zu erfolgen.
Pflichten des Auszubildenden Die Pflichten des Auszubildenden sind in § 13 BBiG geregelt. Nach § 13 Satz 1 BBiG hat sich der Auszubildende zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Nach § 13 Satz 2 BBiG hat die Auszubildenden im Einzelnen unter anderem die „im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen“ (§ 13 Satz 2 Nr. 1 BBiG) „an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen“, für die sie nach § 15 BBiG freigestellt werden (§ 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG), d. h. am Berufsschulunterricht, Prüfungen und an auswärtige Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder anderen ausbildungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Satz 2 Nr. 3 BBiG) „die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten“ (§ 13 Satz 2 Nr. 4 BBiG) „Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln“ (§ 13 Satz 2 Nr. 5 BBiG) „über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren“ (§ 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG).
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann aus unterschiedlichen Gründen enden (§§ 21 f. BBiG). Bei vorzeitiger Beendigung kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch bestehen (§ 23 BBiG). Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeugnis zu erteilen (§ 16 BBiG).
Beendigungsgründe Als Beendigungsgründe kommen insbesondere in Betracht die Beendigung durch Zeitablauf (§ 21 Abs. 1 BBiG), die Beendigung auf Grund bestandener Abschlussprüfung (§ 22 Abs. 2 BBiG), die Kündigung (§ 22 BBiG, § 113 Abs. 1 InsO) oder ein Aufhebungsvertrag.
Beendigung durch Zeitablauf (§ 21 Abs. 1 BBiG) Das Ausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Dies auch dann, wenn die Ausbildungszeit gemäß § 29 Abs. 2, 3 BBiG verlängert oder verkürzt wurde. Das Ausbildungsverhältnis endet auch dann, wenn die Abschlussprüfung erst nach dem Ende der Ausbildungszeit erfolgt.Kania Küttner: Personalbuch 2015. 22. Auflage. 2015: Ausbildungsverhältnis. A. Arbeitsrecht. Rn. 42
Beendigung durch Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) Besteht der Auszubildende vor dem Ende der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG „mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss“. Zur Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG) siehe oben zu Ausbildungsdauer.
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 BBiG) Hauptartikel: Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses Kündigungserklärung Die Erklärung einer Kündigung in einem Ausbildungsverhältnis muss schriftlich (§ 22 Abs. 3 BBiG) und im Fall einer Kündigung nach § 22 Abs. 2 BBiG (siehe unten) „unter Angabe der Kündigungsgründe“ erfolgen. Ein minderjähriger Auszubildender kann nur durch seine gesetzlichen Vertreter kündigen. Die Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden muss seinen gesetzlichen Vertretern zugehen. Wie bei einem Arbeitnehmer ist der Sonderkündigungsschutz und sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 102 BetrVG, gegebenenfalls auch nach § 103 BetrVG, zu beachten.