Eine geringfügige Beschäftigung ist

eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, in dem das regelmäßige Arbeitsentgelt einen gesetzlich definierten Höchstbetrag nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder das nur von kurzer Dauer ist (kurzfristige Beschäftigung).

Daraus ergeben sich je nach nationalem Recht verschiedene sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten.

In Deutschland spricht man auch von einem Minijob. Geringfügig Beschäftigte sind nach deutschem Recht in dieser Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. SGB V, Abs. 2 SGB III Von der Rentenversicherungspflicht können sie sich befreien lassen. Der Arbeitgeber trägt einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Daraus folgt aber kein Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer.ABC der Krankenkassen: „Geringfügige Beschäftigung – Mini-Job“, abgerufen am 11. Februar 2015 Nach Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer möglich. Die deutsche Besteuerung von Minijobs steht insbesondere bei der Anwendung des Ehegattensplittings in der Kritik.

Deutschland Definition Geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022durch an die Höhe des allgemeinen Mindestlohns gekoppelt und liegt für 2026 bei 603 €, für 2027 bei 633 € (vgl. Tabelle unter "Geschichtliche Entwicklung"). Hat eine Person zwei oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse und beträgt das Entgelt hieraus insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, so ist keine dieser Beschäftigungen geringfügig. Übt sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus, so werden die Entgelte dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht zusammengerechnet mit der Folge, dass diese Zweitbeschäftigung lediglich den pauschalen Abgaben unterliegt. Jede weitere geringfügige Beschäftigung neben einer bestehenden und für sich gesehenen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt jedoch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Entgeltbestandteile, die für Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen ( Nr. 63 EStG). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in Nr. 26 EStG und in Nr. 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen gelten ebenfalls nicht als Arbeitsentgelt. Die Vergütung eines geringfügig entlohnten Beschäftigten für die geleisteten Arbeitsstunden ausschließlich mit Sachbezügen (zum Beispiel geldwerter Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit eines Firmenfahrzeugs) ist seit Einführung des Mindestlohns zum 1. Januar 2015 nicht mehr möglich, da der Mindestlohnanspruch nach Abs. 1 MiLoG nur noch in Geld erfüllt werden kann.

Um das regelmäßige Arbeitsentgelt zu ermitteln, wird zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung in einer vorausschauenden Betrachtung das Arbeitsentgelt eines Zeitjahres unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld zugrunde gelegt, oder, wenn das Beschäftigungsverhältnis kürzer ist, dessen Dauer. Das monatliche Entgelt für diesen Zeitraum darf im Durchschnitt die Entgeltgrenze (2026 pro Monat 603 €) nicht überschreiten.Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 Die Einhaltung der Entgeltgrenze ist bei jeder Veränderung in den Verhältnissen, die von Dauer ist, zu prüfen. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt bei erneuter Prüfung die Entgeltgrenze, so tritt vom Zeitpunkt des Überschreitens an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Dies gilt auch immer dann, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung überschritten wird. Zeiten der Vergangenheit bleiben bei Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungspflichten in der Regel versicherungsfrei ( Abs. 2 SGB IV).

Kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung nach Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art (z. B. saisonale Arbeit) oder im Voraus vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, also für den Betroffenen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, und ihr Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2026 monatlich 603 €) übersteigt.

Berufsmäßig ist eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitslosengeld-Empfängern bzw. Arbeitsuchenden mit oder ohne Leistungsbezug neben der Elternzeit neben unbezahltem Urlaub zwischen Schule und Ausbildung zwischen Berufsschulgrundjahr und Ausbildung zwischen Ausbildung und Studium zwischen Bachelor- und Master-Studium zwischen Studium und Arbeit wenn bereits mehr als 70 Tage im aktuellen Jahr als – kurzfristig – Beschäftigter gearbeitet wurde.

Nicht berufsmäßig und damit sozialabgabenfrei kann in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung sein bei Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich ausüben, wenn deren versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (auch in Teilzeit) bezahlt fortbesteht von Personen, die noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind von Schülern, Studenten und Auszubildenden zusätzlich neben anderen Minijobs von Hausfrauen/Hausmännern in der Zeit zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme eines Studiums neben einer selbstständigen Tätigkeit.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch hat der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das Arbeitsentgelt ist in der Steuerklasse des Arbeitnehmers zu versteuern. Unter bestimmten Umständen (Anstellung nicht länger als 18 Tage, Nichtüberschreitung der Lohnobergrenze von 150 Euro je Arbeitstag und 19 Euro je Stunde) ist auch eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich.

Bei der Beurteilung, ob Sozialabgabenfreiheit besteht, werden alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres zusammengezählt. Wird innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschlossen, eine der zeitlichen Grenzen in Zukunft zu überschreiten, wird diese Beschäftigung nicht erst ab dem Überschreiten des Zeitlimits, sondern ab dem Beschluss sozialabgabenpflichtig. Wird also nach 40 geleisteten Arbeitstagen die 70-Tage-Befristung aufgehoben oder darüber hinaus verlängert, so tritt ab dem 41. Tag Sozialversicherungspflicht ein. Eine Verrechnung mit einer unter Umständen gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber findet nicht statt.

Für eine kurzfristige Beschäftigung ist anders als bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kein Einkommenslimit gegeben, solange die 3-Monate- bzw. 70-Arbeitstage-Regelung in einem Kalenderjahr bzw. jahresübergreifend nicht überschritten werden. Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 wurde die Grenze wegen der Corona-Pandemie auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage erhöht ( SGB IV); vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 war die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage begrenzt ( SGB IV).

Gesetzliche Sozialversicherung mini|Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in Prozent mini|Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Euro Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung Abs. 1 SGB V und der Arbeitslosenversicherung, Abs. 2 SGB III. das heißt, sie sind aufgrund ihrer Beschäftigung weder kranken- noch arbeitslosenversichert. Außerdem sind sie nicht pflegeversicherungspflichtig. Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit Abs. 1 SGB V

Das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis ist nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage rentenversicherungspflichtig,Siehe Änderungen der Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 b SGB VI durch Nr. 3 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, BGBl. I S. 2474, 2475 und SGB VI. jedoch hat der Beschäftigte die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer, in der das geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und für alle anderen zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse.

Geringfügige Beschäftigungen als kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Altersvollrentner können mit Einführung des Flexirentengesetzes zum 1. Juli 2017Mitteilung der Bundesregierung vom 25. November 2016, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/09/2016-09-14-flexirente.html auf ihre Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und ab dem 1. Juli des Folgejahres weitere die Rente erhöhende Rentenansprüche erwerben.

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie pauschale Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Trotzdem ist der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter nicht krankenversichert, so dass er sich selbst um einen Krankenversicherungsschutz kümmern muss. Die Einkommensgrenze, bis zu der eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, liegt bei 565 Euro, für geringfügig Beschäftigte jedoch bei monatlich 603 € (2026). Der Minijobber kann deshalb – sofern er nicht über weiteres relevantes Einkommen verfügt – familienversichert sein.

Die Arbeitgeber müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung melden. Zuständig ist die Minijob-Zentrale, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Daneben müssen auch die Entgelte von geringfügig Beschäftigten bei der Unfallversicherung gemeldet werden.

Abgaben an die Minijob-Zentrale +Pauschalabgaben des Arbeitgebers (2015) Abgabe Bedingung Langfristig Kurzfristig Gewerblich Privat Arbeitnehmer-Beitrag RV nicht befreiter AN (3,7 %) (13,7 %) 0 % Krankenversicherung GKV-beitragspflichtig 13 % 5 % 0 % Rentenversicherung GRV-beitragspflichtig 15 % 5 % 0 % PauschalsteuerSolidaritätszuschlagKirchensteuer GRV-beitragspflichtig 2 %2% zusammen als Pauschale für Steuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 25 %1,375 %2,25 % max. GRV-beitragsfrei 20 %1,1 %1,8 % max. Umlage U1 1 % Umlage U2 0,3 % GesetzlicheUnfallversicherung 1,6 % 1,6 %bei gewerblichen Arbeitgebern abhängig vom Träger der Unfallversicherung, bei privaten Arbeitgebern beträgt der Beitrag 1,6%, zwecks Vergleichbarkeit in der Summen-Berechnung daher mit 1,6% angenommen Umlage U3 0,15 % 0 % 0 % / 0,15 %Umlage U3 ist nicht von Privathaushalten zu zahlen. Summe AG GKV-pflichtig, GRV-pflichtig 33,05 % 14,9 % 29,275 %plus etwaige Kirchensteuer29,425 % GKV-frei, GRV-frei 24,15 % 24,0 % GKV-frei, GRV-pflichtig 20,05 % 9,9 % GKV-pflichtig, GRV-frei 37,15 % 29,0 %