Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung gehört als Teil des Ersten Eisenbahnpakets zu dem im Eisenbahnbereich anwendbaren EU-Recht. Zusammen mit der Richtlinie 91/440/EWG und der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an EisenbahnunternehmenABl. L 143 vom 27. Juni 1995, S. 70. Geändert durch die Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 26) stellte sie den ersten Schritt zur Regulierung des europäischen Eisenbahnverkehrsmarktes dar, indem sie den Markt für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste öffnete.

Sie regelt gem. Art. 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft.

Die Richtlinie 2001/14/EG wurde im Zweiten Eisenbahnpaket in die Richtlinie 2004/49/EG („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl. L 164 vom 30. April 2004, S. 44) überführt und durch gemeinsame Maßnahmen zur Verbesserung und Entwicklung der Eisenbahnsicherheit ergänzt. Die in Art. 32 der Richtlinie 2001/14/EG getroffenen Bestimmungen zu der im grenzüberschreitenden Verkehr notwendigen gesonderten Sicherheitsbescheinigung hatten sich als unzureichend erwiesen, außerdem bestanden weiterhin Unterschiede zwischen den nationalen Sicherheitsanforderungen, die das reibungslose Funktionieren des Eisenbahnverkehrs in der Gemeinschaft beeinträchtigten.

Die Richtlinie 2004/49/EG wurde in Deutschland nicht nur im Allgemeinen Eisenbahngesetz, sondern beispielsweise auch mit der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) umgesetzt. vom 5. Juli 2007 (), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. November 2015 () geändert worden ist Zu den Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen hat das Eisenbahnbundesamt gem. § 4 Abs. 2 ESiV einen Leitfaden erstellt. Version 1.0 vom 8. August 2012

Mit der Richtlinie 2008/110/EG (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. 345 vom 23. Dezember 2008, S. 62 hat die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge der Richtlinie 2004/49/EG zu überarbeiten und anzupassen, gemeinsame Sicherheitsmethoden und gemeinsame Sicherheitsziele anzunehmen und zu überarbeiten, sowie auch ein System von Instandhaltungsbescheinigungen festzulegen.

Die EU-Verordnung Nr. 1158/2010 (ABl. L 326 vom 10. Dezember 2010, S. 11) legt gem. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/49/EG eine gemeinsame Sicherheitsmethode (CSM) für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen fest, die Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 108 vom 29. April 2009, S. 4). enthält für regelspurige öffentliche Eisenbahnen eine Sicherheitsbeurteilung nach dem statistikbasierten System gem. Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG.Hans-Jürgen Kühlwetter: Oktober 2009

Weblinks

Europäisches Recht/Übersicht des im Eisenbahnbereich anwendbaren EU-Rechts Webseite des Eisenbahnbundesamts, abgerufen am 4. März 2017 Verband der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) e.V.: Die Europäischen Eisenbahnpakete. Inhalte und Umsetzung der europäischen Gesetzgebung August 2013 BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 – KZR 12/15 Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG (Billigkeit von Nutzungsentgelten)

Einzelnachweise

Kategorie:Richtlinie (EU) Kategorie:Eisenbahnrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Sicherheit im Bahnbetrieb