Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen ist ein deutsches Gesetz im Bereich des Familienrechts.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG gilt für Ehegatten, die Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge oder Spätaussiedler sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes) das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und nach dem Recht ihrer Herkunftsländer in gesetzlichem Güterstand leben.
Damit kommt deutsches Recht unabhängig von der Güterstandsregelung in EGBGB zur Anwendung. Es handelt sich um eine bewusste Durchbrechung von Art. 15 EGBGB für die von dem Gesetz erfasste Personengruppe und bezweckt die güterrechtliche Gleichstellung mit der deutschen Bevölkerung.Amtliche Begründung auf , S. 4, 6Palandt/Thorn, BGB, Anhang zu § 15 EGBGB, Rdn. 2; Firsching, FamRZ 1970, 452, 453; Herz DNotZ 1970, 134 Dies gilt ohne Differenzierung nach Art, Herkunftsland und sonstiger Vorgeschichte des mitgebrachten Güterstandes.Firsching, FamRZ 1970, 452, 453 f; Bürgel, NJW 1969, 1838, 1840
Regelfall ist im deutschen Güterrecht die Zugewinngemeinschaft ( Abs. 1 BGB). Bei Ende des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten findet bei Anwendung des VFGüterstandsG deshalb ein Zugewinnausgleich gem. statt.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - Az. I-25 Wx 8/11
Siehe auch Liste von Rechtsquellen für das deutsche Familienrecht
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