Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zu- und Aberkennung öffentlicher Leistungen für diejenigen Personen benutzt wird, auf welche die Definitionsmerkmale der eheähnlichen Gemeinschaft zutreffen. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (in der Regel zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat üblich, in Österreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf Nichteheliche Lebensgemeinschaft (NEL), unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland auch der Begriff lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz) benutzt; infolge der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe 2017 erscheint der Begriff aber überflüssig.
Hintergrund Sozialleistungen bei Bedürftigkeit In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates, die nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Wer seinen Lebensunterhalt selbst oder durch Hilfe anderer gewährleisten kann, ist nicht bedürftig, und erhält deshalb keine Unterstützung.
Ehe Als „verheiratet“ gilt von Rechts wegen nur derjenige, der in einem förmlichen Verfahren geheiratet hat. Insofern ist das Wort „Ehe“ in dem Begriff „Ehe ohne Trauschein“ nicht wörtlich zu verstehen. Unter anderem sind sich Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat ein Ehegatte kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, kann er von seinem leistungsfähigen Ehegatten Unterhalt verlangen. Er hat deshalb mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf eine staatliche Fürsorgeleistung. Würde der Unterhaltsanspruch nicht berücksichtigt, hätten dagegen zum Beispiel Hausfrauen, die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kindererziehung erledigen, Ansprüche auf Sozialleistungen, was für den Sozialleistungsträger mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Fürsorgeleistungen für die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Leben Menschen wie in einer Ehe zusammen, ohne jedoch formal eine Ehe einzugehen, sollen sie hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialleistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Obwohl sie keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch haben, werden solche eheähnlichen Gemeinschaften so behandelt, als würden sie sich gegenseitig unterhalten.
Da eheähnliche Gemeinschaften nicht die Privilegien von Ehegatten genießen, wie zum Beispiel das steuerrechtliche Ehegattensplitting oder die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung, wird es als ungerecht kritisiert, dass sie in Bezug auf die Versagung von Sozialleistungen wie Ehegatten behandelt werden. Hingewiesen wird auch darauf, dass Unverheiratete im Unterschied zu Ehegatten gegen ihren Partner keinen Unterhalt einklagen können.
Deutschland
Bis 1992 In Bayern bestand bis 1970 ein Konkubinatsverbot.
Die „Geburtsstunde“ der Eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht war das Jahr 1956, als § 149 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 23. Dezember 1956 bestimmte, dass Einkommen und Vermögen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt werden darf.
Am 16. Dezember 1958 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass diese Rechtsnorm verfassungsgemäß sei.BVerfG, 16. Dezember 1958 - ; 1 BvL 4/57; 1 BvL 8/58
In der Zeit von 1958 bis 1992 gingen die Behörden automatisch von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, sobald ein Mann und eine Frau gemeinsam in derselben Wohnung lebten, das war insbesondere ein Problem für viele Wohngemeinschaften von Studenten.
In der Zeit von 1958 bis 1992 sah das Bundesverwaltungsgericht die eheähnliche Gemeinschaft als eine „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ zwischen einem Mann und einer Frau. Dabei spielten innere Bindungen ebenso wenig eine Rolle wie das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Unterhaltspflichten oder tatsächlicher Unterstützung. Auch damals schon spielten sexuelle Beziehungen keine Rolle (was bedeutete, dass auch Personen als eheähnlich eingestuft wurden, die gar keine sexuelle Beziehung unterhielten). Maßgeblich war allein das „Wirtschaften aus einem Topf“. Dabei war jedoch das tatsächliche Bestehen einer gemeinsamen Kasse oder eines gemeinsamen Kontos oder eine gemeinsame Planung von Ausgaben nicht erforderlich. Man stellte sich auf den Standpunkt, dass das auch bei vielen Eheleuten nicht der Fall sei.
1992 bis 2006 Im Jahr 1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft grundlegend durch ein Urteil des BVerfG.
In der Entscheidung BVerfGE 87, 234BVerfGE 87,234 heißt es, dass Ehepaare gegenüber Personen, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe nicht benachteiligt werden dürfen.
In dieser Entscheidung definierte das BVerfG, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt:
Der Urteilsbegründung ist darüber hinaus eine konkrete Definition zu entnehmen, mit konkreten Kriterien. Diese gilt seit 1992:
Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, mussten also folgende Kriterien erfüllt sein:
Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft) sein. Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein. Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können). Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.
Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen. Anerkannte Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren in der Zeit von 1992 bis 2006 insbesondere:
Tatsächliche materielle Unterstützung, erkennbar insbesondere an einem gemeinsamen Konto der Partner Tatsächliche Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch ein gemeinsames Kind
Ausschlusskriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren unter anderem:
Anderweitige Ehe Gemeinschaft besteht erst weniger als 3 Jahre Gemeinschaft besteht aus zwei Männern oder zwei Frauen
Um Antragstellern den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen, entsandte man Kontrolleure in die Haushalte der Antragsteller, damit diese dort Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sammeln sollten. Jedoch ist die Ablehnung einer solchen Wohnungsbesichtigung durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte im Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER:Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER
2006 bis heute
Im Jahr 2005 stellte das Sozialgericht Düsseldorf eine Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten fest.
Diese vermeintliche Benachteiligung von Heterosexuellen zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Gerichte führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialrecht und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt. Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bildet nunmehr jede hetero- oder homosexuelle Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge, dass das Einkommen und das Vermögen des Partners bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt wird.
Eine solche Einstehensgemeinschaft liegt nach Abs. 3 und 3a SGB II vor, wenn
Die gesetzliche Vermutung hat eine Beweislastumkehr zur Folge. Bei Vorliegen nur einer der vier Vermutungstatsachen, für die noch die Behörde die Beweislast trägt, muss nicht mehr die Behörde das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern der Leistungsberechtigte muss das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht.
Die häufigste in der Praxis vorkommende Tatsache aus dieser Liste ist das Zusammenleben über lange Zeit. An den Nachweis dieser Tatsache hat das Sozialgericht Detmold allerdings in einem Urteil hohe Anforderungen gestellt, die sich insbesondere aus dem Gesetzestext ergeben, in dem es zusammenleben heißt statt zusammenwohnen, und die dem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.
Durch diese Rechtsprechung werden insbesondere Wohngemeinschaften geschützt.
9. Juli 2008 – Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
In einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2008 – Az. XII ZR 179/05 (veröffentlicht u. a. in: BGHZ 177, 193; NJW 2008, 3277; MDR 2008, 1275; DNotZ 2009, 52; NZM 2008, 694; NJ 2008, 455; FamRZ 2008, 1822; WM 2008, 1801) – hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheähnlichen Gemeinschaften gestärkt.Urteil des BGH vom 9. Juli 2008, Az. XII ZR 179/05BGH-Urteil vom 9. Juli 2008 bei openJur Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen.
Der Bundesgerichtshof gab damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Betroffene bei solch einer Trennung leer ausgingen.
Österreich Im österreichischen Sozialrecht werden auf Sozialleistungen wie die Notstandshilfe das Einkommen aller in derselben Wohnung lebenden Personen angerechnet. Eine der Situation in Deutschland vergleichbare Differenzierung kennt Österreich nicht.
Schweiz In dem Dokument Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften (PDF; 21 kB) wird die Situation in der Schweiz beschrieben, die den Begriff ebenfalls kennt. Dort ist auch der Begriff Konkubinat zur Beschreibung einer eheähnlichen Gemeinschaft üblich. Die Situation ist der in Deutschland sehr ähnlich. Ein Unterschied ist die Beweislastumkehr nach fünf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens, nach dieser Zeit geht man in der Schweiz davon aus, dass ein „stabiles Konkubinat“ vorliege. Gleichwohl ist auch in der Schweiz der (mutmaßliche) Wille zur Bildung einer „Schicksalsgemeinschaft“ maßgeblich.
Früher bestand in einigen Kantonen ein Konkubinatsverbot.
Europäischer Vergleich In einigen europäischen Ländern haben nichteheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als in Deutschland, und an die Partnerschaft knüpfen sich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. In Deutschland – in dem bis zum 31. Juli 2006 sozialrechtliche Lasten nur aus der eheähnlichen Partnerschaft von Menschen mit verschiedenem Geschlecht entstehen konnten – kommt immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an nicht eheliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen.