Die Erklärung von Turku über humanitäre Mindeststandards (engl. Turku Declaration of Minimum Humanitarian Standards) ist ein Entwurf für einen völkerrechtlichen Vertrag auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts, der von einer Kommission nichtstaatlicher Experten am Institut für Menschenrechte der Åbo Akademi im finnischen Turku erarbeitet und am 2. Dezember 1990 verabschiedet wurde.miniatur|Die Åbo Akademi in der finnischen Stadt Turku, nach der die Erklärung benannt ist.
Inhalt der Erklärung sind elementare Regeln zum Schutz von Menschenrechten sowie humanitäre Mindeststandards, die in allen Situationen uneingeschränkt gelten sollen, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Situation.
Hintergrund Siehe auch: Humanitäres Völkerrecht#Probleme und Unzulänglichkeiten
miniatur|In den zunehmend auftretenden und immer gewaltsamer geführten internen Konflikten ist das humanitäre Völkerrecht nicht anwendbar, während gerade dort Menschenrechte und humanitäre Grundsätze massiv verletzt werden. Die Erklärung von Turku ist ein Lösungsansatz für den weithin als unbefriedigend empfundenen Zustand, dass das humanitäre Völkerrecht – insbesondere die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle – allgemein nur in Situationen eines internationalen bzw. nicht-internationalen bewaffneten Konflikts anwendbar sind. Dabei handelt es sich um feststehende Begriffe des humanitären Völkerrechts, die ihren Ursprung in den gemeinsamen Artikeln 2 und 3 der Genfer Konventionen haben.
In der jetzigen Fassung der Genfer Konventionen und ihrer ZusatzprotokolleArtikel 1 Absatz 4 des ersten bzw. Artikel 1 Absatz 1 des zweiten Zusatzprotokolls konkretisieren und erweitern den Begriff des "bewaffneten Konflikts". beruht der Begriff des „bewaffneten Konflikts“ noch auf der Vorstellung vom Krieg zwischen Staaten als Regelfall. Der Konflikt zwischen bewaffneten Gruppen und einem Staat auf dessen Territorium gilt dagegen nach den Konventionen weiter als Ausnahmefall. Der zunehmenden Komplexität moderner Konflikte und der Tatsache, dass der offene Krieg zwischen Staaten heute praktisch die Ausnahme istC. Fröhlich/M. Johannsen/B. Schoch/A. Heinemann-Grüder/J. Hippler, in: dies., Friedensgutachten 2010, München 2010, S. 15 f., wird das humanitäre Völkerrecht dadurch nicht mehr gerecht. Vielmehr sind in modernen Konflikten die Konventionen oft nicht anwendbar, oder es ist zumindest höchst umstritten, ob und inwieweit die Schutzrechte, Gebote und Verbote des humanitären Völkerrechts anwendbar sind.
Hierbei sind vor allem die folgenden Probleme wesentlich:
Zum einen fällt der sogenannte „interne Konflikt“ nicht unter den Begriff des „bewaffneten Konflikts“ im Sinne der Konventionen. Dabei handelt es sich um Konstellationen, in denen Feindseligkeiten zwischen bewaffneten Gruppen und einem Staat auf dessen Territorium, oder zwischen verschiedenen nichtstaatlichen und/oder staatlichen Fraktionen untereinander stattfinden. Im Gegensatz zum „bewaffneten Konflikt“ im Sinne der Konventionen haben aber im „internen Konflikt“ die Feindseligkeiten (noch) nicht dazu geführt, dass einzelne Gruppen ein nennenswertes Maß an Organisation, die feste Kontrolle über einen gewissen Teil des Staatsgebiets o. ä. erlangen konnten. Die Genfer Konventionen sind deshalb (noch) nicht anwendbar, trotzdem kommt es aber in solchen Situationen – die typisch für den Übergang zwischen Bürgerkrieg und „bewaffnetem Konflikt“ sind – regelmäßig bereits zu massiver Gewaltanwendung und schwersten Menschenrechtsverletzungen. Die jüngere Vergangenheit hat zudem gezeigt, dass sich keineswegs zwangsläufig ein solcher Übergang zu einem „bewaffneten Konflikt“ vollzieht, sondern der Zustand des „internen Konflikts“ teils über lange Zeit hinweg bestehen bleiben kann. Typisches Beispiel hierfür ist der gescheiterte Staat, bei dem die Staatsgewalt versagt hat und bewaffnete Milizen mit wechselndem Erfolg um die Vorherrschaft kämpfen, wie etwa über verschiedene Zeiträume hinweg in Somalia seit dem Sturz Siad Barres. Und selbst wenn sich der Übergang vollzogen hat und die Situation dann objektiv als „bewaffneter Konflikt“ qualifizierbar wäre, führt die Unbestimmtheit der Formulierungen insbesondere zum „nicht-internationalen bewaffneten Konflikt“ zu einer weitreichenden Interpretierbarkeit der objektiven Tatsachenlage. Dadurch wird die Anwendung des humanitären Völkerrechts „weitgehend von dem jeweiligen politischen Interesse der Konfliktparteien abhäng[ig]“K. Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage München 2014, § 59 Rn. 21..
Inhalt Die Erklärung besteht aus einer Präambel und achtzehn Artikeln, die nicht in Abschnitte unterteilt sind. Dennoch lassen sie sich ihrem Inhalt nach grob in die Abschnitte Anwendungsbereich (Artikel 1 und 2), Rechte und Pflichten (Artikel 3 bis 16) und Rechtliche Wechselwirkungen (Artikel 17 und 18) unterteilen.
Präambel Die Präambel enthält in zehn Absätzen die der Erklärung zugrundeliegenden Erwägungsgründe. Ausdrücklich Bezug genommen wird – neben dem oben beschriebenen Hintergrund – insbesondere auf die Charta der Vereinten Nationen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Auch die Martens’sche Klausel wird zitiert.
Zugedachter Anwendungsbereich Vor dem oben beschriebenen Hintergrund liegt der Erklärung von Turku der Gedanke zugrunde, eine situationsunabhängige und universale Gültigkeit gewisser humanitärer Mindeststandards zu etablieren. Entsprechend fordert Artikel 1 einen umfassenden sachlichen Anwendungsbereich:
Auf Deutsch etwa:
Die in der Erklärung enthaltenen Standards sollen also in jeder denkbaren Situation uneingeschränkt gültig sein. Die aufgezählten Situationen sind als Beispiele zu verstehen, in denen die geforderten Mindeststandards erfahrungsgemäß besonders häufig missachtet werden. Mit dem zweiten Satz wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausrufung des nationalen Notstands in den meisten Rechtsordnungen von Gesetzes wegen zur Einschränkbarkeit von Menschenrechten führtSo in Deutschland z. B. im Spannungs- oder im Verteidigungsfall, vgl. Artikel 12a Absätze 2 bis 6 und Artikel 115c Absatz 2 GG, sowie die auf dieser Grundlage ergangenen Bundesgesetze. Mit dem zweiten Satz wird gefordert, dass die humanitären Mindeststandards davon ausgenommen bleiben müssen.
Ebenso umfassend sollte nach Artikel 2 der Erklärung der personelle Anwendungsbereich bemessen sein:
Auf Deutsch etwa:
Wie in Artikel 1 wird mit dem ersten Teil die uneingeschränkte Gültigkeit postuliert, während der zweite Teil Umstände aufzählt, mit denen in Konfliktlagen besonders häufig begründet wird, warum bestimmte Menschenrechte oder humanitäre Standards auf bestimmte, vor allem die feindlichen Personen oder Gruppen nicht anwendbar sein sollen. Nach Artikel 2 würde es keine Rolle spielen, ob staatliche oder nichtstaatliche Akteure handeln bzw. behandelt werden. Zum Beispiel wäre ein diktatorisches Regime verpflichtet, gefangenen Widerstandskämpfern (die nach nationalem Recht in der Regel als Terroristen oder Verbrecher gelten) auch in der gegenwärtigen Konfliktsituation und trotz ihrer Beteiligung daran nach den humanitären Mindeststandards zu behandeln. Umgekehrt müsste auch die Widerstandsgruppe Anhänger dieses Regimes oder etwaiger konkurrierender Gruppen nach diesen Standards behandeln. Denn durch das Außerachtlassen der Rechtsstellung würden auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen durch den (hypothetischen, auf der Erklärung basierenden) völkerrechtlichen Vertrag gebunden.
Ein der Erklärung von Turku entsprechender völkerrechtlicher Vertrag würde also jeder Person, Gruppe oder Autorität in jeder denkbaren Situation, insbesondere den in Artikel 1 aufgezählten, zur Einhaltung der humanitären Mindeststandards verpflichten und damit zumindest beschränkte Völkerrechtssubjektivität verleihen. Er hätte demnach einen gegenüber dem gegenwärtigen humanitären Völkerrecht erheblich erweiterten Anwendungsbereich.
Rechte und Pflichten Als humanitäre Mindeststandards bezeichnet die Erklärung von Turku diverse Rechte und Pflichten, die verschiedenen Menschenrechtsabkommen und den Genfer Konventionen entnommen sind (im Überblick):
Artikel 3 Recht auf Anerkennung als Rechtspersönlichkeit Pflicht zum Respekt gegenüber Person, Ehre, Überzeugungen, Gedankenfreiheit, Gewissen und religiöser Praktiken Pflicht zur menschlichen Behandlung ohne feindlich gesinnte Diskriminierung Verbot diverser Handlungen gegen das Leben oder die körperliche und psychische Unversehrtheit, insbesondere der Folter Verbot diverser anderer Menschenrechtsverletzungen sowie ihrer Androhung, so z. B. Kollektivhaftung, Verschwindenlassen, Geiselnahme oder Nahrungsentzug
Artikel 4 Pflicht zur Unterbringung von Gefangenen in registrierten Gefangenenlagern Pflicht, den Angehörigen und dem Rechtsbeistand exakte Informationen zu Inhaftierung, Aufenthaltsort oder Verlegungen zur Verfügung zu stellen Recht der Gefangenen zur Kommunikation mit der Außenwelt, insbesondere mit dem Rechtsbeistand Recht auf effektiven Rechtsschutz und weitere Rechte in Gefangenschaft, insbesondere Habeas Corpus Recht auf humane Behandlung und hinreichende Versorgung
Artikel 5 Verbot des Angriffs auf Personen, die nicht aktiv am Kampfgeschehen teilnehmen Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Gewalt Verbot der Verwendung von Waffen, deren Verwendung im bewaffneten Konflikt verboten ist
Artikel 6 Verbot der Anwendung oder Androhung von Gewalt vornehmlich zum Zweck der Verbreitung von Angst und Schrecken (Terrorismus)
Artikel 7 Verbot der Umsiedlung / Vertreibung, wenn dies nicht aus zwingenden Sicherheitsgründen oder der Sicherheit der betroffenen Personen erforderlich ist Pflicht zur schonenden Umsiedlung Recht auf Freizügigkeit im übrigen Territorium des Staates Recht auf Wiederkehr, sobald es die Umstände zulassen Verbot der Verbannung außerhalb des Territoriums des Staates
Artikel 8 Recht auf Leben; Verpflichtung zum rechtlichen Schutz; Verbot der willkürlichen Tötung zusätzlich zum Recht auf Leben und Verbot des Völkermords in Menschenrechtsabkommen und dem humanitären Völkerrecht: Pflicht, die Todesstrafe nur für schwerste Verbrechen zu verhängen Verbot der Vollstreckung der Todesstrafe an schwangeren Frauen, Müttern junger Kinder und Kindern, die zum Tatzeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt waren
Artikel 9 nulla poena sine lege Verbot der Verurteilung durch Sondergerichte Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 10 Recht von Kindern auf angemessenen Schutz Verbot der Rekrutierung von Kindersoldaten unter 15 Jahren und der Gestattung der Teilnahme an Gewalttätigkeiten Pflicht, die Teilnahme von Minderjährigen an Gewalttätigkeiten bestmöglich zu unterbinden
Artikel 11 Pflicht, Hausarrest, Internierung und Beugehaft nur auf gesetzlicher Grundlage und nach gesetzlich geregelten Verfahren zu vollziehen; Recht auf regelmäßige Haftprüfung
Artikel 12 Pflicht zum Schutz und zur angemessenen, schnellstmöglichen und diskriminierungsfreien Behandlung der Verwundeten und Kranken
Artikel 13 Pflicht zur Suche nach Verwundeten, Kranken und Vermissten Pflicht zur Suche nach, und zur respektvollen Bestattung von Toten
Artikel 14 Pflicht zu Respekt, Schutz und Unterstützung zugunsten des Sanitäts- und Seelsorgepersonals Verbot der Verpflichtung zu Tätigkeiten, die mit deren humanitären Aufgaben unvereinbar sind Verbot der Bestrafung für medizinische Tätigkeiten, die die medizinische Ethik gebieten, unabhängig von der Person, die davon profitiert
Artikel 15 Pflicht, humanitären Hilfsorganisationen Ausstattung zur Verfügung zu stellen, sodass sie ihre humanitären Aufgaben erfüllen können
Artikel 16 Pflicht zum Schutz der Rechte von Gruppen, Minderheiten und Völkern
Rechtliche Wechselwirkungen Die letzten beiden Artikel betreffen mögliche Wechselwirkungen bzw. Konflikte mit anderen Rechtsvorschriften, die bei der Anwendung der Erklärung auftreten könnten. Artikel 17 stellt insoweit klar:
Auf Deutsch etwa: