Mit dem Begriff Schuldrecht bezeichnet man einen Zweig des Zivilrechts, der die Schuldverhältnisse, deren juristischen Tatsachen, Inhalt, Erfüllung, Nichterfüllung, Tilgung und Übertragung regelt. Das Schuldrecht ist ein Recht des Zivilaustausches, weil die Gesellschaftsverhältnisse, die die Schuldverhältnisse regeln, vor allem Verhältnisse im Bereich des Tausches sind.

In Bulgarien sind die Schuldverhältnisse detailliert im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) (Закон за задълженията и договорите (bulgarisch)) geregelt. Die Verträge haben laut Art. 20a GSV die Wirkung eines Gesetzes für diejenigen, die sie abgeschlossen haben.

I. Allgemeiner Teil

Vertrag

In Bulgarien ist der Vertrag eine der Voraussetzungen für die Entstehung von Schuldrechtsverhältnissen. Unter dem Begriff Vertrag versteht man ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das aus zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme), die inhaltlich übereinstimmen und mit Bezug aufeinander abgegeben sind, besteht. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald die Bestätigung vom Anbieter empfangen wurde (Art. 14 GSV). Die Parteien schließen den Vertrag ab, weil sie das Eintreten bestimmter Rechtsfolgen bezwecken. Die Parteien dürfen gemäß Art. 9 GSV den Vertragsinhalt frei festlegen, insofern es in keiner Gesetz- und Sittenwidrigkeit steht.

In Bulgarien gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip nicht. Bei Verträgen zur Eigentumsübertragung an gattungsmäßig bestimmten Sachen geht das Eigentum über, wenn die Sachen durch Vereinbarung der Parteien bestimmt werden und mangels solcher Vereinbarungen – bei Übergabe. Die Übertragung oder Begründung mit dem Vertragsabschluss tritt bei Verträgen zur Übertragung von Grundstücken und Begründung oder Übertragung von einem anderen dinglichen Recht auf einen bestimmten (individuell charakterisierten) Gegenstand in Kraft, ohne dafür den Gegenstand übergeben zu müssen (nach Art. 24 GSV).

Form des Vertrags

Das GSV sieht vor, dass der Vertrag, mit dem ein Eigentum übertragen oder ein anderes Sachenrecht auf Liegenschaften begründet wird, in der Form als Notariatsakt abgeschlossen werden muss.

Unwirksamkeit

Wenn ein Vertrag gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt oder einen rechtlichen Mangel aufweist, gilt dieser Vertrag als unwirksam. In Bulgarien gibt es zwei Unterformen der Unwirksamkeit der Verträge: Nichtigkeit und Anfechtung.

Anfechtbare Verträge Diese Verträge erzeugen zunächst eine rechtliche Wirkung, allerdings wegen ihrer Mangelhaftigkeit können die Rechtsfolgen dieser Wirkung durch die Ausübung des Anfechtungsrechts von Anfang an gelöscht werden. Das Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) umfasst allgemeine Rechtsvorschriften über Anfechtungsgründe, aber viele spezielle Rechtsvorschriften sind z. B. im Familiengesetzbuch, im Gesetz über den Konkurrenzschutz, im Erbgesetz o. a. vorgesehen.

Im Allgemeinen ist die Aufhebung nur von der Partei zu beantragen, in deren Interesse das Gesetz die Aufhebung zulässt.

Der aufzuhebende Vertrag kann von der zur Aufhebung berechtigten Partei durch schriftliche Urkunde bestätigt werden, in der die Begründung für das Aufheben anzuzeigen ist. Der Vertrag wird auch dann bestätigt, wenn die zur Aufhebung berechtigte Partei diesen freiwillig und ganz oder teilweise erfüllt, trotz Kenntnis über die Begründung zur Aufhebung. Ein Vertrag, der wegen zwingender Notwendigkeit einer Aufhebung unterliegt, kann nicht bestätigt werden.

Nach Art. 27 GSV unterliegen Verträge wegen folgender Gründe der Aufhebung: Berufsunfähigkeit – wenn die Verträge von handlungsunfähigen Personen oder ihren Handlungsvertretern mangels Berücksichtigung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen wurden. Fehler – wesentliche Fehler der Eigenschaften des Vertragsgegenstands begründen die Aufhebung des Vertrags. Ist der Vertrag angesichts der Person abgeschlossen, begründet ein Fehler in der Person die Aufhebung (Art. 28 GSV). Betrug – ein Betrug begründet die Vertragsaufhebung, sollte eine Partei von der anderen zum Vertragsabschluss arglistig getäuscht worden sein. Geht der Betrug von einem Dritten aus, so ist die betrogene Partei berechtigt, die Aufhebung des Vertrags zu fordern, wenn bei seinem Abschluss die andere Partei Kenntnis über die Umstände hatte oder hätte haben müssen (Art. 29 GSV). Bedrohung – ist ein Vertragschließender von dem anderen oder von einem Dritten durch eine Handlung begründeter Furcht zur Eingehung des Vertrags bestimmt worden, so unterliegt der Vertrag der Anfechtung (Art. 30 GSV). Unmöglichkeit zum Verständnis der eigenen Handlungen – gemäß Art. 31 GSV kann eine handlungsfähige Person bei einem Vertragsabschluss die eigenen Handlungen nicht verstehen oder verwalten, so unterliegt der Vertrag der Aufhebung. zwingende Notwendigkeit – ein Vertrag unterliegt der Aufhebung, der in zwingender Notwendigkeit unter offensichtlich ungünstigsten Bedingungen abgeschlossen wurde. Ein solcher Vertrag kann vom Gericht ganz oder nur künftig aufgehoben werden. Wenn die andere Partei anbietet, die Schäden zu beheben, ist die Aufhebung nicht zugelassen.

Nichtige Verträge

Den Begriff der Nichtigkeit verwendet der Gesetzgeber dafür, dass das Rechtsgeschäft so anzusehen sei, als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre. Nichtige Verträge sind solche, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an keinerlei Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Korrektur meist nicht möglich ist. Nichtige Verträge sind gesetzwidrige oder vom Gesetz abweichende Verträge sowie Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, einschließlich der Verträge, die sich auf einen noch nicht eröffneten Nachlass beziehen. Nichtig sind auch die Verträge mit einem unmöglichen Vertragsgegenstand, mangelnder Zustimmung, gesetzwidriger Form, Begründung sowie Scheinverträge. Die Begründung wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen.

Teilnichtigkeit

Die Nichtigkeit einzelner Klauseln führt nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages, wenn diese von Rechtswegen durch zwingende gesetzliche Vorschriften ersetzt werden können oder es angenommen werden kann, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Wird der Vertrag für nichtig erklärt oder wird er aufgehoben, so sind die Parteien verpflichtet, das von der anderen Partei Empfangene zurückzuerstatten.

Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Vertretung Die Vertretung ist im 36-43 GSV geregelt. Mit dem Begriff Vertretung bezeichnet man ein Rechtsinstitut, mit dem man das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) für eine andere Person (Vertretenen) bezeichnet, wobei die Folgen der Rechtshandlungen, die vom Vertreter vorgenommen werden, den Vertretenen betreffen.

In Bulgarien sind zwei Formen der Vertretung bekannt: willkürliche Vertretung (die Vertretung ist vom Vertretenen gewollt) und gesetzliche Vertretung (die Vertretung ist vom Gesetzgeber angeordnet).

Entstehung

aus der Willenserklärung einer privaten Person (z. B. wenn die Vertretungsmacht aus dem Willen des Vertretenen durch seine einseitige Willenserklärung (Ermächtigung) oder aus einem Vertrag entsteht); aus einem Erlass (Gerichtsurteil, als Folge von der Geburt eines Kindes usw.)

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vertretung

Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben. Weil der Vertreter seinen eigenen Willen erklärt, muss er handlungsfähig sein. Die Willenserklärung muss im Namen des Vertretenen abgegeben werden. Der Vertreter muss also manifestieren, dass er für einen Anderen handelt. Der Vertreter muss Vertretungsmacht für den Vertretenen haben und im Rahmen dieser Vertretungsmacht handeln. Vereinbaren der Vertreter und die mit ihm verhandelnde Person etwas, das dem Vertretenen schadet, so bewirkt der Vertrag keine Wirksamkeit für den Vertretenen (Art. 40 GSV). Wurden mehrere Personen mit einem bestimmten Handlungsrecht bevollmächtigt, kann jeder davon die Handlung selbst ausführen, falls von der Ermächtigung nichts anderes folgt (Art. 39 Abs. 2 GSV). In diesem Fall muss eine solche Vertretung überhaupt zulässig sein (höchstpersönliche Rechtsgeschäfte können durch einen Vertreter nicht abgeschlossen werden – z. B. Eheschließung, Testament).

Erlöschen der Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht wird in den folgenden Fällen aufgehoben: beim Tod des Vertreters/des Vertretenen; bei Auflösung der juristischen Person; die Entmündigung des Vertreters/des Vertretenen; bei unbekannter Abwesenheit; beim Entzug der Vertretungsmacht; bei Befreiung aus der Vertretungsmacht bei den juristischen Personen; bei Adoption; bei der Vormundschaft auf beschränkt Entmündigte – wenn die Vormundschaft aufgehoben wird usw.

Verzug

Verzug des Schuldners

Wenn für die Erfüllung einer Pflicht eine Frist bestimmt worden ist, so befindet sich der Schuldner mit dem Verstreichen der Frist im Verzug. Wurde für die Erfüllung kein Tag bestimmt, so ist der Schuldner nach einem entsprechenden Aufruf des Gläubigers im Verzug. Ist die Pflicht aufgrund einer deliktischen Handlung entstanden, so befindet sich der Schuldner für den zu ersetzenden Schaden ohne Aufruf im Verzug.

Ist der Schuldner im Verzug, muss er Schadensersatz leisten, auch wenn die Erfüllung aus einem Grund unmöglich wird, den er nicht zu vertreten hat, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Gläubiger die Schäden auch bei rechtzeitiger Erfüllung erlitten hätte. Laut Art. 82 GSV umfasst der Schadensersatz wegen Verzugs den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn, sofern dieser aus dem Verzug direkt und unmittelbar folgt und bei Begründung der Verbindlichkeit zu erwarten ist. Hat der Schuldner jedoch nicht nach Treu und Glauben gehandelt, haftet er für alle direkten und unmittelbaren Schäden.

Verzug des Gläubigers Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt oder dem Schuldner die für die Erfüllung der Verbindlichkeit notwendige Mitwirkung nicht leistet (Art. 95 GSV). Die Folgen dieses Verzugs sind im GSV vorgesehen.

Forderungsübertragung

Zession

Die Forderung eines Gläubigers kann übertragen werden, sofern das Gesetz, ein Vertrag oder die Eigenschaft der Forderung nichts anderes bestimmen. Dieses Recht ist vom Art. 99 GSV abgeleitet.

Die abgetretene Forderung geht auf den neuen Gläubiger mit den Vorrechten, Vergütungen und den anderen Zusätzen über, einschließlich aufgelaufene Zinsen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der alte Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldner über die Abtretung in Kenntnis zu setzen und dem neuen Gläubiger alle sich bei ihm befindlichen Dokumente, womit die Forderung festgehalten wird, zu übergeben, sowie die erfolgte Übertragung schriftlich zu bestätigen.

Der Abtretende haftet für den Bestand der Forderung bis zum Zeitpunkt der Abtretung. Er haftet für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat, und nur bis zur Höhe von dem, was er für die abgetretene Forderung bekommen hat.

Schuldübernahme