Eine Anzahl der bedeutendsten gartenarchitektonischen Denkmale Österreichs wird im Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 Denkmalschutzgesetz (DMSG) namentlich geführt.
Grundlagen Rechtliches und Organisatorisches Denkmalschutz fällt gemäß der österreichischen Verfassung in den Zuständigkeitsbereich des Bundes; für Naturschutz hingegen sind die Länder zuständig. Das 1923 gegründete Bundesdenkmalamt betreute zunächst sowohl Baudenkmale wie auch Naturdenkmale, letztere gingen in der Zweiten Republik in Landeskompetenz über.
1964 versuchte der Verfassungsgerichtshof zur Klärung der Kompetenz zwischen Bund und Ländern eine klare Trennlinie zwischen Kultur bzw. Denkmalschutzangelegenheiten einerseits und Produkten der Natur andererseits zu ziehen. Er zog dabei einen Gesetzestext von 1918Staatsgesetzblatt 90/1918, in dem es um Ausfuhrverbote von Kulturgut gegangen war, heran, um den in der Verfassung als Bundesangelegenheit definierten Begriff „Denkmal“ ausschließlich für Gegenstände „von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung“ zu verwenden, und zog daraus die Schlussfolgerung, : Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung eines Gesetzes zum Schutz von Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) In den 1970ern wurde die Kompetenz des Naturschutzes – was den Bund betrifft – zum Umweltbundesamt umgelagert. Das Bundesdenkmalamt konnte somit in Verbindung mit Gärten und Parks nur mehr die ausschließlich von Menschen gemachten Denkmale (wie Stiegen, Figuren) schützen, aber nicht mehr die gestaltete Natur an sich. Trotzdem gründete das Bundesdenkmalamt 1986 ein Referat für Gartenarchitektur, um die Eigentümer von historischen Gärten und Parks zumindest durch Fachberatung bei der Gestaltung der Natur und Wiederherstellung des historischen Zustands zu unterstützen.
Unter Géza Hajós, dem langjährigen Leiter der Abteilung für Gartenarchitektur am Bundesdenkmalamt, konnte die historische Gartengestaltung als denkmalschützerisch relevantes Kulturgut erarbeitet werden. Eine 2004 abgeschlossene Inventarisierung der historischen Gärten Österreichs erfasste etwa 1700 Anlagen, davon schätzte das Bundesdenkmalamt etwa 1000 als schützenswert ein.Géza Hajós: Historische Gärten in Österreich als kulturelles Erbe (fast) ohne Denkmalschutz. in: KGS-Forum 9/2006, S. 58–64. Mit der Novelle des Denkmalschutzgesetzes von 1999Bundesgesetz, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG) geändert wird. . wurde durch eine im Verfassungsrang stehende Bestimmung eine kleine Auswahl historischer Park- und Gartenanlagen als explizit schützenswertes Gut verankert und der Kompetenz des Bundesdenkmalamts zugewiesen:
Dazu wurde im Anhang 2 des Gesetzes eine namentliche Liste von 56 Gärten und Parkanlagen publiziert, die ex lege Angelegenheiten des Denkmalschutzes sind, diese Liste steht ebenfalls in Verfassungsrang. Auf diese Auswahl hatte man sich im Vorfeld in Gesprächen mit den Bundesländern geeinigt.Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten; Bundeskanzleramt: Kulturbericht 1998, Kapitel Denkmalschutz, S. 131, Sp. 1 (, kunstkultur.bka.gv.at, dort S. 3; ). Damit wurden diese Gärten in der Schutzkompetenz von den Ländern auf den Bund übertragen (Bundessache im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG).Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Bundeskanzleramt: Kulturbericht 1999, Kapitel Bundesdenkmalamt: Zentrale Abteilungen: Abteilung Gartenarchitektur, S. 147, Sp. 2 (, kunstkultur.bka.gv.at, dort S. 3). Die Aufzählung im Anhang des Gesetzes bewirkte nicht schon Denkmalschutz für diese Anlagen, sondern schuf bloß die rechtliche Voraussetzung dafür, dass das Bundesdenkmalamt im Einzelfall nach Prüfung und Zustimmung des Eigentümers per Bescheid Denkmalschutz (auch) für die gestaltete Natur erklären könnte.Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Bundeskanzleramt: Kulturbericht 2001, Kapitel Bundesdenkmalamt: Zentrale Abteilungen: Abteilung Gartenarchitektur, S. 159, Sp. 2 (, kunstkultur.bka.gv.at, dort S. 19). Dass – im Unterschied zu Baudenkmalen – die Zustimmung allfälliger privater Eigentümer zum Umfang der Unterschutzstellung erforderlich ist, erschwert die Unterschutzstellung. 32 der in der Liste genannten Gärten waren zu der Zeit der Gesetzesnovelle in öffentlichem Eigentum, 24 in privater Hand. Eine tatsächliche Unterschutzstellung war seither hauptsächlich für in öffentlichem Eigentum stehende Anlagen möglich, sowie für einige privat betriebene Schauschlösser und kirchliches Eigentum.
Die am Bundesdenkmalamt zuständige Abteilung Gartenarchitektur wurde – nachdem Hajós in den Ruhestand gegangen war – in den 2010ernVergl. dazu Komitee für Gartenkunst: Am Bundesdenkmalamt droht die Abteilung für historische Gartenanlagen geschlossen zu werden – Aus guten Gründen erwächst Widerspruch. In: Der Standard online, 15. April 2010. in der zentralen Abteilung für SpezialmaterienAbteilung für Spezialmaterien (auf bda.at) zusammengeführt (mit den Agenden Klangdenkmale und technische Denkmale).
Zum Schutz von Gartenanlagen
Der Gartenarchitektur liegt per se ein Wesen der Veränderung zugrunde, das über die klassische Baudenkmalpflege und ihrer Ausrichtung auf Erhaltung der Originalsubstanz hinausgeht und einem modernen Leitbild eines lebendigen Kulturguts näher kommt. Das Schutzgut sind feststehende Aspekte der Freiräume wie die Konzeptionen der Anlage und Landschaftsgestaltung (Grundrisse, Terrassierungen usw.), aber auch veränderliche, wie die Kompositionen der Vegetation (auch in Zusammenspiel mit den Funktionsbauten etwa bei Schlossgärten, mit dem baufesten Garteninventar, mit Wasser und ähnlichen Umweltfaktoren) oder funktionelle Aspekte (Zier-, Prunk und Lustgärten, Nutz- und Zuchtgärten, Tier- und Jagdgärten usf.), die zeitlichen den Umständen angepasst werden müssen. Dabei erfordert die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen ein auf wissenschaftlicher Basis erstelltes gutächtliches Konzept, dass (), also einen pflegerischen Managementplan, ähnlich wie bei Gebieten des Naturschutzes. Wie in der Baudenkmalpflege ist hier aber zwischen Erhalt des historisch gewachsenen Aussehens und einer behutsamen Restaurierung eines früheren Planungszustandes abzuwägen. Daher gibt es Gärten, die baulich und zunehmend auch im Besatz mit alten Sorten streng in einem Zustand (etwa des Barock) gehalten werden (restauratorische Gartenpflege), ebenso wie solche, bei denen nurmehr lesbare Spuren der alten Konzeptionen bewahrt werden (konservatorische Gartenpflege). Naturgemäß erfordern dabei formale Gärten (italienische und französische Gärten) eine andere Behandlung als Landschaftsgärten (englische Gärten).
Die Abgrenzung zum Landschaftsschutz und dem Schutz genutzter natürlicher Ökosysteme, also Naturschutzangelegenheiten, ist dahingehend formuliert, dass sich der Denkmalschutz (§ 3 Abs. 5 DMSG).Wobei aber einige Gärten der Liste im Anhang des DMSG explizit als solche ausgewiesen sind, teils mit eigenem Bescheid für das verbundene Baudenkmal, teils als Schutzgut für sich ohne speziellem Kontext zu einem Bau, wie die Volksgärten Wiens. Deren bauliches Inventar ist teilweise miterfasst, teilweise einzeln gesondert ausgewiesen. Einige Gärten wurden schon früher als Naturdenkmal ausgewiesen, etliche sind in vollem Umfang oder teilweise auch in einer der naturschützerischen Klassen erfasst. Einige der Gärten bilden auch essentielle Bestandteile des UNESCO-Welterbes in Österreich.
Liste der Park- und Gartenanlagen gemäß DMSG
Legende: Denkmal: Sortiert direkt nach dem Bauwerk (ohne den im Gesetz gegebenen Ortsnamen) Z: zur Zugänglichkeit: ∗ … Bundesgarten; × … Privat, nur bedingt oder nicht öffentlich zugänglich Datierung M. … Mitte, 1./2. H. … Hälfte (des Jahrhunderts) S: zum Denkmalschutz für gestaltete Natur: x … Denkmalschutz (auch) für die gestaltete Natur Weiteres zum Denkmalschutz: DML = Denkmalliste (Unbewegliche Denkmale laut Denkmalschutzgesetz); KGL = Kulturgüterliste (laut Haager Abkommen)Vgl. Kulturgüterschutzliste auf bda.at, abgerufen am 6. Februar 2022. Landes- und Gemeindeinventare: DOKA … Digitaler Oberösterreichischer Kulturatlas;Burgen, Schlösser, Ruinen. doris.ooe.gv.at. BKL … Bau- und Kunstdenkmäler in Linz; TKK … Tiroler KunstkatasterTiroler Kunstkataster. tirol.gv.at klein gesetzt: kein Denkmalschutz oder Miterfassung unklar zum Naturschutz: Sortiert nach IUCN-Kategorie
Bild Denkmal Nr Bld. GemeindeFür Wien: BezirkZ Datierung, StilSGesamtzahl der Anlagen mit Denkmalschutz für die gestaltete Natur, sowie deren Aufschlüsselung nach Bundesländern, per 2013: Übersicht auf statistik.at, abgerufen am 22. Dezember 2015. Weiteres zum Denkmalschutz Weiteres zum Naturschutzx16px|alt=|verweis=commons:Category:Schlosspark Draßburg|Weitere Bilder auf Wikimedia Commons160pxDraßburg, Schlosspark1BgldDraßburg×nach Verkauf freier Zutritt geplant (Stand 2010) um 1750, barocker Zier- und Landschaftsgartenursp. mittelalterlicher Edelhof; Landschaftsgarten 2.H. 19.Jh. und 2.H. 20. Jh. umgestaltet Park samt Gartenplastiken und Glashäusernbaulich: Schloss Draßburgx16px|alt=|verweis=commons:Category:Esterházyscher Schlosspark, Eisenstadt|Weitere Bilder auf Wikimedia Commons160pxEisenstadt, Schlosspark2BgldEisenstadtVerbund Die Großen GärtenEintrittsgeld (Stand 2015) 1805–1815, Englischer Garten mit Orangerieursp. Wirtschaftsanlage einer Burg des Mittelalters, 1650er Barockschloss, 18. Jh. barocker Blumen- und Küchengarten; aktuelle RestaurierungenKGL Denkmalanlage Schloss Esterházy; Schlossparkbaulich im Park: Schlosskomplex; Leopoldinentempel; u. a.x16px|alt=|verweis=commons:Category:Schloss Halbturn - Park|Weitere Bilder auf Wikimedia Commons