Im Strafgesetzbuch (Deutschland) (StGB) sind Delikte ausgewiesen, die außer auf Antrag auch bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt werden können, wobei es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.

Details Das besondere öffentliche Interesse ersetzt das Antragserfordernis für zahlreiche Vergehen (siehe Liste unten).

Nach herrschender Ansicht ist das besondere öffentliche Interesse eine Beurteilungsfrage im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Diese Ermessensentscheidung soll danach der Überprüfung durch das Gericht entzogen sein.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Mai 1961, Aktenzeichen = NJW 1961, 2120, beck-online.Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 29. November 1990, Aktenzeichen RReg. = NJW 1991, 1765, beck-online.Kristian Kühl in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 230 Rn. 5 Dem wird entgegnet, die Staatsanwaltschaft sei dann Herrin des Verfahrens, denn sie könnte noch in der Revisionsinstanz das besondere öffentliche Interesse bejahen oder auch verneinen, was zum Konflikt mit StPO führe.Detlev Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 230 Rn. 3. Die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft zum besonderen öffentlichen Interesse sei daher nach anderer Ansicht auf Ermessensfehler überprüfbar; entweder vom mit dem Strafverfahren befassten GerichtBernhard Hardtung in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 230 Rn. 51–52. oder beispielsweise nach den Vorschriften der § ff. EGGVG.

Jedenfalls sofern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft frei von Willkür ist, ist die Beschränkung der Entscheidungsüberprüfung nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1979Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 1979, Aktenzeichen = NJW 1979, 1591, beck-online, Zitat: „Ob die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde ausnahmsweise dann richterlicher Kontrolle unterliegt, wenn sie sich angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles als objektiv willkürlich erweist, bedarf hier keiner Entscheidung.“. verfassungsgemäß.

Vom besonderen öffentlichen Interesse ist das (einfache) öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu unterscheiden. Das öffentliche Interesse veranlasst bei den Privatklagedelikten ( StPO) den Staatsanwalt zu Anklage. Eine Einstellung des Strafverfahrens nach StPO ist nur bei fehlendem öffentlichen Interesse möglich; ggf. kann es nach StPO durch Erfüllung einer Auflage, durch einen Täter-Opfer-Ausgleich, durch Wiedergutmachung, durch ein Aufbauseminar u. Ä. beseitigt werden.

Betroffene Tatbestände im Strafgesetzbuch (Deutschland) Paragraphen des StGB, die Bestimmungen zur Feststellung des besonderen öffentlichen Interesses beinhalten: Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 StGB Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (seit 2016 steht hier grundsätzlich Sexueller Übergriff in Tateinheit, der stets Offizialdelikt ist) StGB Exhibitionistische Handlungen StGB Sexuelle Belästigung StGB Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen Absatz 1 Satz 3 und 4 StGB Strafantrag bei Gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung () sowie Verhetzender Beleidigung () (bei beiden aber Widerspruchsrecht des Beleidigten) Absatz 1 Satz 2 StGB Strafantrag bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten, Datenhehlerei StGB Strafantrag bei einfacher vorsätzlicher ( StGB) oder fahrlässiger ( StGB) Körperverletzung StGB Entziehung Minderjähriger StGB sowie auf diesen verweisende Bestimmungen, siehe Geringwertige Sache StGB Strafantrag bei StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr StGB Strafantrag bei StGB Sachbeschädigung, StGB Datenveränderung und StGB Computersabotage

Siehe auch Strafantrag (Deutschland) öffentliches Interesse Übergeordnetes öffentliches Interesse

Einzelnachweise

Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)