Prüfungsrecht ist die Bezeichnung für das bei Prüfungen – hier: der Feststellung von Leistungen und Kenntnissen bei Personen, nicht etwa Buch-, Bilanz- oder Materialprüfungen – anzuwendende Recht. In Deutschland bezieht sich das Prüfungsrecht ausschließlich auf berufsbezogene Prüfungen, also Prüfungen, die für das Ergreifen oder Ausüben eines bestimmten Berufes notwendig sind, aber auch Prüfungen und Bewertungen, die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Stelle oder das erzielbare Einkommen beeinflussen (i. d. R. die Note). Da das Prüfungsrecht dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht zuzuordnen ist, bezieht es sich normalerweise nur auf staatliche oder durch Gesetz geregelte Prüfungen. Das sind unproblematisch alle Hochschulprüfungen und andere Prüfungen im Bereich der Berufsausbildung. Entgegen an Universitäten weit verbreiteter Meinung sind auch die Promotion und die Habilitation solche berufsbezogenen Prüfungen, auf die das Prüfungsrecht anzuwenden ist, und nicht etwa eine rechtlich nicht geregelte Verleihung einer Würde wie vor Inkrafttreten des Grundgesetzes. Nicht ohne Weiteres gilt das Prüfungsrecht für Prüfungen an Schulen. Während bei Abiturprüfungen der berufsbezogene Aspekt überwiegt und das Prüfungsrecht in der Rechtsprechung auch angewendet wurde, tritt gerade bei jüngeren Schülern der Wettbewerb hinter den pädagogischen Aspekt zurück, weshalb das Prüfungsrecht da nur noch eingeschränkt oder nicht mehr anzuwenden ist.

Gleichwohl können schulische Leistungsbewertungen und Prüfungsentscheidungen in der Praxis erhebliche rechtliche Bedeutung erlangen, etwa wenn sie die Versetzung, den Zugang zu weiterführenden Bildungsgängen oder schulische Laufbahnentscheidungen beeinflussen. In der öffentlichen Diskussion werden schulrechtliche Konflikte daher häufig nicht nur im engeren Prüfungsrecht, sondern auch im Zusammenhang mit Noten, Schulplatzentscheidungen und pädagogischen Maßnahmen behandelt.

Grundsätzlich gilt, dass der Prüfer dem Prüfungsergebnis neutral und unbefangen gegenüberstehen muss. Er darf deshalb keine eigenen Rechtsinteressen haben, weshalb der Prüfer das Prüfungsrecht auch nicht zu seinen Gunsten heranziehen kann. Der Prüfer hat in der Prüfung prinzipiell keine Rechtsposition, auch keinen Anspruch auf die Tätigkeit als Prüfer. Im Prüfungsrecht stehen sich Prüfling und Prüfungsbehörde gegenüber. Die Tätigkeit als Prüfer unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre.

Das „alte“ Prüfungsrecht bis 1991

Bis 1991 galt das „alte“ Prüfungsrecht, das diesen Namen eigentlich nicht verdiente. Es herrschte die Auffassung, dass der Prüfer einen nahezu grenzenlosen und rechtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum hatte, der letztlich eine ausufernde Willkür erlaubte und verursachte. Auf dem Rechtsweg angreifbar waren praktisch nur Fehler im äußeren Prüfungsablauf (Störungen, Lärm, Aufgaben nicht richtig verteilt usw.) und sehr grobe, sich geradezu aufdrängende Bewertungsfehler. Effektiv blieb es aber weitgehend der Willkür des Prüfers überlassen, wie und nach welchen Kriterien er bewertete und was er nach Belieben für falsch und richtig hielt. Diese Auffassung hat eine lange Tradition und ist eng mit der Entstehung und Geschichte der Universitäten verbunden.

Viele Hochschulen und Prüfer orientieren sich stärker an Traditionen als an geltendem Recht und sind noch heute dieser Auffassung verbunden. Sie ist noch immer prägend für das Selbstverständnis und die Berufsauffassung vieler Hochschullehrer.

Historisch gesehen hängt dies wohl auch damit zusammen, dass Studenten früher die Prüfer unmittelbar für die Prüfung entlohnen mussten:

„Die Beamten im Feudalismus und dann auch noch bis weit hinein ins 19. Jahrhundert ernährten sich von so genannten Sporteln. Dies sind Vergütungen in Geld oder Naturalien, die der Beamte als Empfänger einer Dienstleistung erhielt. Preußische Professoren durften beispielsweise erwarten, dass Studenten nach ihren Examina sich für diese mit Gänsen oder anderen Leckereien bedankten.“ (Erwin K. Scheuch (Lit.: von Arnim, 2003))

Das Fordern oder die Annahme von Vorteilen für die Prüfungsbewertung gilt heute übrigens als strafbarer Korruptionstatbestand.

Das „neue“ Prüfungsrecht seit 1991

Der Umbruch im Prüfungsrecht erfolgte vor allem durch die beiden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991,Az. 1 BvR 419/81, 213/83 = Az. 1 BvR 1529/84, 138/87 = mit denen wesentliche Grundzüge der bisherigen Praxis als verfassungswidrig eingestuft wurden, und die daran anschließende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Dabei hat man aus den Grundrechten der Berufsfreiheit ( Abs. 1 GG) und der Rechtsweggarantie ( Abs. 4 GG) Anforderungen an das Prüfungsrecht abgeleitet und es damit reformiert. Weil berufsbezogene Prüfungen grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, müssen sie sich am Grundgesetz messen lassen. Dem Prüfling als Grundrechtsträger muss ein effektiver Rechtsweg gegen alle Grundrechtseingriffe offenstehen. Auch der Prüfer unterliegt dem rechtsstaatlichen Willkürverbot.

Die Rechtsprechung dazu ist zu umfangreich, um sie hier darzustellen. Dazu wird auf die Literatur verwiesen. Die wesentlichen Kernsätze des neuen Prüfungsrechts sind aber:

Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Aus Abs. 1 GG ergibt sich für berufsbezogene Prüfungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen. In der Rechtsprechung und Literatur wird dies verkürzt aber zutreffend als Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden übernommen. Der Prüfer muss seine Bewertung nachvollziehbar begründen. Der Prüfling hat Akteneinsicht. Fachliche Fehler des Prüfers unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Prüfer darf nichts vermissen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war. Er darf nicht bewerten, was keinen Rückschluss auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeiten zulässt. Der Prüfer hat schließlich einen gewissen, der Überprüfung durch das Gericht naturgemäß entzogenen Bewertungsspielraum. Dieser Spielraum eröffnet sich ihm aber erst, wenn die Leistungsfeststellung und die fachliche Einordnung fehlerfrei erfolgt sind. Erst dann, wenn der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis genommen, deren Vertretbarkeit (sie muss genau genommen nicht einmal „richtig“ im eigentlichen Sinne, sondern nur vertretbar und folgerichtig sein, selbst reine Folgefehler nach anfänglich falscher Weichenstellung dürfen nicht als falsch gewertet werden) richtig eingeordnet hat, eröffnet sich sein Bewertungsspielraum, der auf seinen Erfahrungen als Maßstab beruht und der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Zum Ausgleich dafür hat man dem Prüfling einen Antwortenspielraum eingeräumt, den der Prüfer zu respektieren hat. Der Prüfling darf eine eigene Meinung haben. Sie darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil die Prüfer anderer Meinung sind. Prüfungen müssen so ausgelegt sein, dass der Prüfling eine eigene, von der des Prüfers abweichende Meinung vertreten kann. Eine Prüfungsleistung darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil sie von der Musterlösung abweicht oder weil beispielsweise englische statt deutsche Fachbegriffe verwendet wurden. Weil die Rechtswegsgarantie außerdem keine Lücken duldet, hat man neben den Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte ein zweites Rechtsmittel gestellt, nämlich das Verfahren des Überdenkens, in dem der Prüfling fachliche Einwände gegen die Bewertung vorbringen kann. Der Prüfer muss sich mit diesen Einwänden, sofern sie konkret und substantiiert sind, befassen und auseinandersetzen. Sind sie berechtigt, muss er seine Bewertung entsprechend verbessern. Er kann nicht auf eine andere Begründung wechseln. Sind die Einwände konkret und substantiiert und übergeht der Prüfer die Einwände dennoch, ist die Prüfungsbewertung fehlerhaft und aufzuheben. Es gilt weitreichend der Grundsatz der Chancengleichheit. Für vergleichbare Prüflinge müssen vergleichbare Anforderungen gelten. Die Bewertung einer Prüfungsleistung muss im Verhältnis zu anderen Bewertungen derselben Prüfung stehen. Aus diesem Grundsatz folgt außerdem das Verschlechterungsverbot: Das Rechtsmittel des Prüflings kann nicht zu einer schlechteren Note führen, ist also bezüglich der Bewertung risikolos. Allerdings folgt daraus auch, dass sich der Prüfling dadurch keinen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen verschaffen darf: Der Prüfling kann nicht einen Mangel der Prüfung zunächst hinnehmen und dann, wenn die Note schlecht ist, dagegen vorgehen, um sich eine zweite Chance zu verschaffen. Mängel müssen daher unverzüglich gerügt werden, um der Prüfungsbehörde die Möglichkeit zur Beseitigung zu geben. Nur der Prüfer selbst darf bewerten. Eine Prüfungsbewertung ist fehlerhaft, wenn sich jemand daran beteiligt hat, der nicht zum Prüfungsausschuss gehört.

Anzuwendendes Recht Grundgesetz

Die wichtigste anzuwendende Rechtsnorm ist das Grundgesetz, namentlich die Berufsfreiheit

Abs. 1 GG: Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

und die Rechtswegsgarantie

Abs. 4 GG: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Allerdings sind diese Grundrechte so allgemein und weit gefasst, dass sie einem im konkreten Einzelfall unmittelbar nur relativ wenig nutzen. Sie bilden aber die Grundlage des neueren Prüfungsrechts, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an das Prüfungsrecht (s. o.) aus diesen Grundrechten abgeleitet. Daraus folgt beispielsweise, dass die Anforderungen in einer berufsbezogenen Prüfung entgegen verbreiteter Falschmeinung nicht durch den Prüfer und auch nicht im Einzelfall festgelegt werden dürfen, sondern einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die Beschränkung der Berufsausübung kann deshalb nur durch ein förmliches Gesetz, durch Rechtsverordnung oder durch Satzung erfolgen (letztere erst nach gesetzlicher Ermächtigung). Das Parlament muss aber alle für die Grundrechtsausübung wesentlichen Fragen selbst regeln. 265. Das einschränkende Gesetz muss hinreichend bestimmt sein, muss „Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen“ lassen. 40.

Weil das Prüfungsrecht wesentlich auf das Grundgesetz zurückgeht, ist die Kommentierung außer in der Fachliteratur zum Prüfungsrecht vornehmlich in den Grundgesetzkommentaren zu Abs. 1 GG zu finden.

Andere Rechtsnormen

Hier sind verschiedene Bundes- und Landesgesetze von Bedeutung, was aber vom Einzelfall abhängt, denn es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsausbildungen und Prüfungen.

Im universitären Bereich sind dies vornehmlich das Hochschulrahmengesetz und das jeweilige Landesgesetz (Universitätsgesetz o. Ä.), denn Hochschulen sind Ländersache. Darin wird normalerweise geregelt, welche Prüfungen es gibt, wer Prüfer sein darf, was der Zweck der Prüfung ist und ob, wie und wozu die Hochschule ermächtigt wird, eine Prüfungsordnung zu erlassen.