Das Recht auf Akteneinsicht ist ein individuelles Verfahrensrecht und umfasst in Deutschland die Einsicht in Akten, welche die für ein Verfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen oder gerichtlichen Erwägungen dokumentieren.
Abgrenzung Die Akteneinsicht ist zu unterscheiden von der öffentlichen Auslegung von Planunterlagen, die der formellen Bürgerbeteiligung bei raumbedeutsamen Vorhaben dient. Sie ermöglicht es jedermann, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben vorzubringen.
Die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Ländervgl. beispielsweise enthalten ein Jedermannsrecht auf Einsicht in behördliche Akten. Sie gehen damit über das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gem. , VwVfG hinaus.Angela Rapp: Vom Recht auf Akteneinsicht zum Jedermann-Recht auf Information. Der Wandel von Informationsrechten im 21. Jahrhundert. Anwaltsblatt 2010, S. 460–461. PDF.
Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages steht ein allgemeines Frage- und Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung zu, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GG folgt.BVerfGE 124, 161. Es dient als Instrument der parlamentarischen Kontrolle dazu, „dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu beschaffen“. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung der parlamentarischen Fragerechte ist in den §§ 100 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) geregelt (Große und kleine Anfragen, Einzelfragen und Fragestunde, Befragung der Bundesregierung).Das Akteneinsichtsrecht als Auskunftsrecht des einzelnen Abgeordneten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 24. November 2015, S. 3.
Akteneinsichtsrechte von Abgeordneten der Landesparlamente und der Gemeinderäte sind in den Landesverfassungen bzw. Gemeindeordnungen geregelt.vgl. beispielsweise für Brandenburg, Rolfdieter Bohm: Akteneinsichtsrecht des Abgeordneten gemäß Art. 56 Abs. 3 und 4 LV in Unterlagen der Mindestlohnkommission Parlamentarischer Beratungsdienst des Landtags Brandenburg, 3. Februar 2016.für Bremen, Bericht und Antrag des Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschusses: Das parlamentarische Kontrollrecht der Akteneinsicht stärken – Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Bremische Bürgerschaft, Drs. 19/1703 vom 5. Juni 2018.für Nordrhein-Westfalen, OVG Münster: Ratsfraktion erhält keine Einsicht in Gewerbesteuerakten zu OVG Münster, Urteil vom 6. November 2018 - 15 A 2638/17
Besondere Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ( Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 12 ff. StUG).
Rechtsgrundlagen Das Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK gewährleistet jedem einzelnen die Möglichkeit, seinen Prozessstandpunkt effektiv zu vertreten. Davon umfasst sind neben dem Grundsatz der Waffengleichheit, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Recht auf Begründung von Entscheidungen auch das Recht auf Akteneinsicht.Rainer Hofmann: Das Recht auf ein faires Verfahren Universität Frankfurt am Main, abgerufen am 7. April 2019.
Das Recht auf Akteneinsicht kann sich einfachgesetzlich beispielsweise ergeben: für den Verteidiger des Beschuldigten aus Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) für den Beschuldigten selbst aus Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) für Privatkläger aus , für Nebenkläger aus und für den Verletzten aus StPO für Strafgefangene aus StVollzG für Betroffene aus Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus VwVfG bzw. EGovG bei elektronischer Aktenführung für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Landesbehörden aus dem Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes (z. B. LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg oder Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz), das meist – aufgrund Koordinierung – mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wortgleich ist. für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus VwGO für Beteiligte im Sozialverwaltungsverfahren nach SGB X für Beteiligte eines Sozialgerichtsprozesses aus SGG für die Parteien eines Zivilprozesses aus Abs. 1 ZPO, für am Verfahren nicht beteiligte Dritte aus Abs. 2 ZPO für Beteiligte und Nichtbeteiligte in Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus FamFG
Umfang des Einsichtsrechts Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nach gängiger Rechtsauffassung in der Regel auch das Anfertigen von Abschriften durch technische Hilfsmittel, in der Praxis also häufig durch Abfotografieren. Hierzu gibt es u. a. ein Urteil des OLG Schleswig (Beschluss vom 30. Oktober 2009, OLG Schleswig, Az.: 12 Va 6/08)dejure.org betreffend der Verwendung einer digitalen Fotokamera bei der Einsichtnahme in Grundbuchakten. Das Gericht führte dazu aus: „Der Antragsteller hat grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 1 GBO einen Anspruch darauf, sich [...] selbst Abschriften – auch durch Einsatz einer digitalen Fotokamera – zu fertigen.“
Bereits 1989 hatte der BGH ausgeführt, dass ein Einsichtsberechtigter sich nicht auf handschriftliche Notizen beschränken muss. Das Gericht führte dazu aus: „Auch umfaßt das Recht auf Einsicht das selbstverständliche Recht, diese Einsicht durch selbstgefertigte Abschriften zu dokumentieren. Dabei kann der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden.“Beschluss vom 12. Juli 1989, BGH, Az.: IV a ARZ (VZ) 9/88.
Herangezogen wird analog auch ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. August 2011 (Az. 4 S 31/11), in dem einem Mieter das Fotografieren von Belegen einer Betriebskostenabrechnung mit einer eigenen Kamera gestattet wurde.openjur.de
Im Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), heißt es unter § 25, Absatz 5 zur Akteneinsicht durch Beteiligte: „Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen.“
Beteiligte, also zur Akteneinsicht Berechtigte bzw. deren Bevollmächtigte, sind im Verwaltungsverfahren unmittelbar Betroffene (Antragsteller und [potenzielle] Antragsgegner) sowie weitere Personen (natürliche und juristische), die durch Hinzuziehung nach VwVfG § 1 Abs. 1, Pkt. 4 auf behördliche Veranlassung hin (Verwaltungsakt) in den Kreis der Verfahrensbeteiligten eintreten. Einschlägige Bestimmungen hierzu finden sich nach den deutschen bundesrechtlichen Bestimmungen beispielsweise im VwVfG und SGB X. Auf Grundlage spezieller Gesetze, wie dem UIG, VIG und IFG bzw. nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften können Akteneinsichtnahmen durch jede Person beantragt werden, sofern ein einschlägiger Sachgrund vorliegt bzw. ein Informationsinteresse erkennbar ist.
Akteneinsicht in Gerichtsverfahren Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren Der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren haben, ist begrenzt. Das Akteneinsichtsrecht kann nach Abs. 1 StPO vom Verteidiger oder nach Abs. 4 Satz 1 StPO vom Beschuldigten bzw. nach Abs. 1 OWiG vom Betroffenen auf Antrag wahrgenommen werden. In welcher Form die Einsicht in elektronische Akten und Akten, die in Papierform geführt werden, zu gewähren ist, regelt StPO. Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht sind nicht anfechtbar.
Im Verkehrsstrafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es seit langem umstritten, wie weit das (Akten-)Einsichtsrecht reicht. In jüngerer Zeit sprechen Gerichte den Beschuldigten bzw. Betroffenen vielfach das Recht zu, auch die Messunterlagen (z. B. auch die technischen Anweisungen der Hersteller) einsehen zu dürfen. Teilweise haben einzelne Bundesländer dies auch in die (internen) Anweisungen für die Durchführung der Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen aufgenommen. (im Anschluss an den entsprechenden Aufsatz im VRR 2011, 250)
Akteneinsicht des Verletzten und seines Anwalts Das Recht ist in StPO geregelt.
Das Akteneinsichtsrecht war dem Anwalt des durch die Straftat Verletzten bereits durch das Opferschutzgesetz vom 18. Oktober 1986 gewährt worden einschließlich der Möglichkeit, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Versagungsfällen gerichtlich anzufechten.Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) () vom 16. August 1999, S. 21 f.
Akteneinsicht des Verteidigers Der Verteidiger ist gem. Abs. 1 StPO befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Das gilt jedenfalls nach Abschluss der Ermittlungen gem. StPO ( Abs. 2 StPO). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht versagen, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Die Einsicht in Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen ( StPO), sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf jedoch in keiner Lage des Verfahrens versagt werden ( Abs. 3 StPO). Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht dennoch oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann der Verteidiger seit dem Strafverfahrensänderungsgesetz vom 2. August 2000Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999), gerichtliche Entscheidung beantragen ( Abs. 5 StPO). Strittig ist das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach Einstellung des Verfahrens.vgl. Markus Rübenstahl: Zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO nach Einstellung des Verfahrens Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung 2019, S. 6–12.
Verteidiger im Sinne des § 147 StPO sind der Wahlverteidiger ( StPO) und der Pflichtverteidiger ( StPO). Verteidiger sind aber auch der Rechtsreferendar, dem die Verteidigung von dem gewählten Verteidiger gem. StPO übertragen wurde, sowie die nach Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassenen Personen, unabhängig davon, ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. Das Einsichtsrecht besteht nicht erst, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger gewählt und mit der Verteidigung beauftragt hat, sondern auch schon während des sog. Anbahnungsverhältnisses, d. h. während der Rechtsanwalt prüft, ob er das Mandat überhaupt annehmen will.
Akteneinsicht des Beschuldigten Aus dem expliziten Anspruch des Verteidigers auf Akteneinsicht gem. § 147 StPO wurde auf ein implizites Verbot der Akteneinsicht durch den unverteidigten Beschuldigten geschlossen.vgl. Detlef Burhoff: Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers nach § 147 StPO HRRS 2009, S. 182–191. Begründung dafür war, dass nur ein Organ der Rechtspflege wie der Verteidiger sicherstellen könne, dass die Akte unbeschädigt blieb. Außerdem könne vom Verteidiger erwartet werden, dass er sein Wissen nicht im vollen Umfang an den Beschuldigten weitergebe.OLG Zweibrücken NJW 1977, 1699; LG Hamburg NJW 1993, 3152; Welp Peters-Festg. 1984, S. 312; Lobe JW 1926, 22725; 2726; Lüttger NJW 1951, 745. Nach der Inquisitionsmaxime sei das Ermittlungsverfahren originär eine staatliche Aufgabe, der Beschuldigte sei bereits durch die Institution der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde während des Ermittlungsverfahren geschützt, die auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln habe ( Abs. 2 StPO). Er erfahre in der Hauptverhandlung zumindest mündlich alle entscheidungserheblichen Tatsachen und habe dort die Möglichkeit, darauf zu reagieren und sich zu verteidigen.