Als Ausstellungsrecht bezeichnet man im Urheberrecht ein in einigen wenigenVgl. Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 819. Näher Kühl, Der internationale Leihverkehr der Museen, 2004, op. cit., S. 80 ff. sowie die Zusammenstellung bei Duchemin, Réflexions sur le droit d’exposition, 1993, op. cit., S. 31–53. Rechtsordnungen vorgesehenes, ausschließliches Recht von Künstlern, über die öffentliche Zurschaustellung ihrer Werke bestimmen zu können. Im deutschen und österreichischen Urheberrecht ist das Ausstellungsrecht anerkannt, allerdings mit der praktisch bedeutsamen Einschränkung, dass sich der Urheber darauf nur berufen kann, solange das betreffende Werk noch unveröffentlicht ist.
Sofern ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für das Ausstellungsrecht besteht – was gegenwärtig weder in Deutschland noch in Österreich, wohl aber zum Beispiel in Kanada der Fall ist –, bezeichnet man diese Vergütung auch als Ausstellungsvergütung. Trotz begrifflicher Mehrdeutigkeit hat das Ausstellungsrecht nichts mit einem bisweilen bestehenden urheberrechtlichen Schutz der Ausstellung selbst (aufgrund der kreativen Zusammenstellung der Exponate) zu tun.Vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 18 Rn. 4a.
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) gebraucht den Begriff des Ausstellungsrechts abweichend. Dort bezeichnet man so das – in Deutschland und Österreich unbekannte – Recht eines Urhebers, vom Besitzer eines Werkexemplars unter bestimmten Voraussetzungen dessen Herausgabe zu Ausstellungszwecken verlangen zu können ( Abs. 2 URG).Ein solches folgt in Deutschland insbesondere auch nicht aus dem Zugangsrecht, vgl. KG, Urteil vom 22. Mai 1981, 5 U 2295/81 = GRUR 1981, 742, 743 – Totenmaske I; Schulze in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl. 2012, Nachbemerkung zu Art. 14. Eine vergleichbare Regelung wie das schweizerische Urheberrecht enthält etwa das türkische, vgl. Temel Nal, Turkey, in: Silke v. Lewinski (Hrsg.), Copyright Throughout the World, Stand: 10/2024 (via Westlaw), § 39:20.
Deutschland Norm Das Ausstellungsrecht ist in des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) definiert als
Es gehört zu dem Bündel an Verwertungsrechten, die dem Urheber exklusiv zustehen ( UrhG). Unter den Verwertungsrechten fällt die Ausstellung in die Kategorie der so genannten körperlichen Werkverwertungen ( Abs. 1 UrhG).Wohl versehentlich abweichend bzw. missverständlich BGH, Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = BGHZ 129, 66, 74 – Mauer-Bilder, der die Ausstellung gegen den klaren Gesetzeswortlaut der Werkwiedergabe in unkörperlicher Form nach Abs. 2 UrhG zuzuordnen scheint. Dazu auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 11. Aufl. 2025, Rn. 460 („falsche[] Einordnung“); Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 18 Rn. 1 („irreführend“).
Inhalt Mit dem Ausstellungsrecht wird dem Urheber eines Werkes das Recht verliehen, alleinig darüber zu bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes (Werkexemplare) öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Es gelten jedoch zwei zentrale Einschränkungen:
(1.) Nur unveröffentlichte Werke: Zum einen besteht das Ausstellungsrecht nur solange das Werk „unveröffentlicht“ ist; es erlischt mithin mit seiner Erstveröffentlichung.Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 22; LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, 28 O 582/07 = GRUR-RR 2009, 47, 48 – Italienische Caffè-Bars. Der BGH spricht in seinem Urteil vom 23. Februar 1995, I ZR 68/93 = BGHZ 129, 66, 74 – Mauer-Bilder von einer „Erschöpfung“ des Ausstellungsrechts. Dabei ist unerheblich, in welcher Form die Erstveröffentlichung erfolgt (zum Beispiel: öffentliche Ausstellung, öffentliche Wiedergabe im Rahmen eines öffentlichen Dia-Vortrags, Vervielfältigung und Verbreitung in einem frei verkäuflichen Bildband, öffentliche Zugänglichmachung im Internet etc.).Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 18 Rn. 6; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 22; siehe auch LG Köln, Urteil vom 14. Mai 2008, 28 O 582/07 = ZUM 2008, 707, 708 (unerheblich, ob in körperlicher oder unkörperlicher Form). Deshalb verletzte die Ausstellung einer Fotoserie über Joseph Beuys’ Kunstaktion „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ auch nicht das Ausstellungsrecht von Beuys, weil die Ausstellung bereits zuvor im Fernsehen gesendet und damit veröffentlicht worden war, vgl. Thomas Koch, Das Schweigen von Marcel Duchamp, Anmerkungen zur BGH-Entscheidung „Beuys-Auktion“, in: Wolfgang Büscher u. a. (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag, Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-65911-9, S. 835–848, hier S. 837. Über den zugrunde liegenden Öffentlichkeitsbegriff herrscht in der Literatur Uneinigkeit. Für denjenigen Teil des Schrifttums, der einen einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff des UrhG vertritt, fällt die Öffentlichkeit im Rahmen des negativen Tatbestandsmerkmals „Erstveröffentlichung“ ( Abs. 1 UrhG) naheliegenderweise mit demjenigen des positiven Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Zur-Schau-Stellens ( Abs. 3 UrhG sinngemäß) zusammen. Eine wohl vorherrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sieht zwischen den Öffentlichkeitsbegriffen des Abs. 1 UrhG und demjenigen des Abs. 3 UrhG allerdings einen Unterschied (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 7 ff.). Einige Stimmen im Schrifttum meinen deshalb, die Anforderungen an die Öffentlichkeit im Rahmen der „Erstveröffentlichung“ seien strenger als diejenigen, die für die Bestimmung der Öffentlichkeit der Ausstellung zugrunde gelegt werden. So Marcel Bisges, Der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrechtsgesetz, in: UFITA, 2014, Nr. 2, S. 363–380, hier S. 378 f.; vgl. auch Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 25. Folgt man dieser Ansicht, kann es sein, dass auch ein zweites öffentliches Ausstellen in den Schutzbereich des UrhG fällt. Vgl. so explizit Marcel Bisges, Der Öffentlichkeitsbegriff im Urheberrechtsgesetz, in: UFITA, 2014, Nr. 2, S. 363–380, hier S. 379. Denkt man also beispielsweise an ein bislang unveröffentlichtes Gemälde, dann erlischt das Ausstellungsrecht an diesem sofort, sobald ein Foto von ihm (erlaubterweise) ins frei zugängliche Internet eingestellt wird. Ebenso ergeht es einer Kunstfotografie, alsbald der Fotograf sie erstmals auf einer öffentlich zugänglichen Vernissage präsentiert. Kann der Künstler sie bei dieser Gelegenheit verkaufen, kann der kaufende Sammler sie deshalb ohne Rücksicht auf ein Ausstellungsrecht in seine Ausstellung aufnehmen. Aus diesen Beispielen wird ersichtlich, dass es – anders als dies ein gemeinsprachliches Verständnis des Begriffs „Ausstellungsrecht“ möglicherweise nahelegen mag – beim Ausstellungsrecht nach deutschem Verständnis nicht darum geht, dem Urheber die Macht zu geben, umfassend über künftige Präsentationen seines Kunstwerks bestimmen zu können.
(2.) Nur Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke: Zum anderen ist der Anwendungsbereich nach dem Gesetzeswortlaut auf Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke ( Abs. 1 Nr. 5) beschränkt. Da im deutschen Urheberrecht einfache Lichtbilder (also nichtschöpferische Fotografien) entsprechend wie Lichtbildwerke geschützt sind ( Abs. 1 UrhG), erstreckt sich das Ausstellungsrecht kraft Verweisung auch auf diese.BGH, Urteil vom 24. September 2014, I ZR 35/11 = NJW 2015, 1690 – Hi Hotel II, Rn. 34; Raue in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 18 Rn. 15; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 20; Kühl, Der internationale Leihverkehr der Museen, 2004, op. cit., S. 79; Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 818. Ob zu den „Werke[n] der bildenden Künste“ auch „Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“ gehören (siehe Abs. 1 Nr. 4 UrhG), ist strittig.Schack, Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung, 2008, op. cit., S. 818. Für eine enge Auslegung plädiert Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 21; anderer Ansicht Kühl, Der internationale Leihverkehr der Museen, 2004, op. cit., S. 79. Siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2014, 11 U 111/12 = ZUM-RD 2014, 350, 351, das die Frage offenlassen konnte.
„Zur Schau gestellt“ wird ein Werk, wenn es dem Publikum in körperlicher Form – also in Form eines „greifbaren“ Werkstücks – zur unmittelbaren Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 10; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 24. Die unmittelbare Wahrnehmung erfolgt dabei in aller Regel visuell, kann aber grundsätzlich auch etwa durch Ertasten bewirkt werden.Dreyer in Heidelberger Kommentar Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 10; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 3. Aufl. 2015, UrhG § 18 Rn. 4. Wird das Werk im Rundfunk oder im Internet präsentiert, fehlt es an dieser Körperlichkeit, sodass sich der Urheber dagegen nicht aus dem Ausstellungsrecht wehren kann.Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Aufl. 2024, § 18 Rn. 8; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 18 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 18 Rn. 24. Der Urheber kann in diesen Fällen jedoch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf das Senderecht ( UrhG) bzw. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( UrhG) stützen.