Das Thüringer Schulgesetz vom 6. August 1993 regelt das Schulrecht und Schulwesen in Thüringen.

Das Gesetz bestimmt unter anderem das Recht auf schulische Bildung (§ 1), das Recht auf freie Meinungsäußerung der Schüler (§ 26), die Mitwirkung der Schüler (§ 28) und das Recht der Eltern auf Information und Beratung (§ 31) und auf Mitwirkung (§ 32).

Gesetzesstruktur Das Gesetz ist wie folgt strukturiert:

Erster Abschnitt: Grundsätze des Schulwesens (§ 1 - § 16) Zweiter Abschnitt: Schulpflicht (§ 17 - § 24) Dritter Abschnitt: Schulverhältnis, Schüler und Eltern (§ 24a - § 32) Vierter Abschnitt: Personal und Konferenzen (§ 33 - § 37) Fünfter Abschnitt: Schulkonferenz, Landesschulbeirat (§ 38 - § 39) Sechster Abschnitt: Schulaufsicht, Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, eigenverantwortliche Schule, Schulnetzplanung und Medienzentren (§ 40 - § 42) Siebter Abschnitt: Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte (§ 43 - § 50) Achter Abschnitt: Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (§ 51 - § 52) Neunter Abschnitt: Beratungsdienste, Schulgesundheitspflege und Unterricht in besonderen Fällen (§ 53 - § 55a) Zehnter Abschnitt: Ergänzende Regelungen zum Schulbetrieb und Datenschutz (§ 56 - § 58) Elfter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§ 59 - § 63)

Verfassungsrechtliche Vorgaben Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland trifft in Artikel 7 folgende Festlegungen:

Die Landesverfassung trifft im Dritten Abschnitt Festlegungen zum Bildungswesen. Demnach hat jeder ein Recht auf Bildung.Art. 20 VerfTh

Es besteht Schulpflicht,Art. 3 I VerfTh Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.Art. 25 I VerfTh

Wesentliche Gesetzesinhalte

Recht auf Bildung Jeder junge Mensch hat nach Maßgabe des Schulgesetzes ein Recht auf Bildung, welche diskriminierungsfrei zu sein hat.§ 1 I 1 ThürSchulG

Auftrag der Schule

Schulträgerschaft und Stellung der Schulen

Der Schulträger hat Sorge dafür zu tragen, dass ein ausreichendes Angebot an Schulgebäuden besteht.§ 13 II 1 ThürSchulG Der Schulträger legt im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Vorschlag der Schulkonferenz den Namen der Schule fest.§ 13 IX ThürSchulG

Schulgeld An staatlichen Schulen besteht Schulgeldfreiheit.§ 16 S 1 ThürSchulG

Schulpflicht Grundsätzlich ist jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen schulpflichtig.§ 17 I 1 ThürSchulG Die Schulpflicht ist zweigeteilt und besteht aus der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht.§ 17 II ThürSchulG

Sie dauert zehn Jahre, hierbei kommt es auf die tatsächlich besuchten Schuljahre an.§ 19 I 1,2 ThürSchulG Spätestens mit Ende des Schuljahres, in dem der Schüler volljährig wird, endet die Vollzeitschulpflicht.§ 19 I 3 ThürSchulG

Es beginnt dann die Berufsschulpflicht.§ 21 ThürSchulG

Wer ohne berechtigten Grund die Schulpflicht verletzt, kann zwangsweise der Schule zugeführt werden.§ 24 I ThürSchulG Das Fernbleiben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar,§ 59 I Nr. 1 ThürSchulG welche mit Geldbuße bis zu 1500 Euro sanktioniert wird.§ 59 II ThürSchulG

Mitwirkung Es werden Gremien der Eltern,§ 32 ThürSchulG Lehrer§ 37 ThürSchulG und Schüler§ 28 ThürSchulG sowie gemeinsame§ 38 ThürSchulG und überschulische§ 39 ThürSchulG Konferenzen gebildet.

Religion und Ethik

Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, muss am Ethikunterricht teilnehmen.§ 46 V ThürSchulG

Sexual- und Gesundheitserziehung Die Schule unterstützt die Gesundheitsförderung,§ 47 I 1 ThürSchulG weshalb das Rauchen auf dem Schulgelände untersagt ist.§ 47 II 1 ThürSchulG

Geschichte

1920 wurde das Land Thüringen erstmals als Zusammenschluss sieben kleinerer Staaten gegründet. Hauptstadt war Weimar. Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Besatzung Ostdeutschlands durch Sowjetische Besetzungsmacht wurde das Land 1949 ein Land der DDR. Im Zuge dessen wird Erfurt Landeshauptstadt. Mit der Verwaltungsrechtsreform 1952 wurde Thüringen in Bezirke aufgelöst. Es galt von dort an das Schulrecht der DDR. Nachdem die Herrschaft der SED mit dem Mauerfall 1989 endete, erließ die Volkskammer am 22. Juli 1990 ein Gesetz, welches die Gründung Thüringens vorsah. Am 3. Oktober 1990, dem heutigen Nationalfeiertag, trat der Einigungsvertrag in Kraft, mit dem die Deutsche Wiedervereinigung vollzogen wurde. Am 14. Oktober 1990 wählte die Bevölkerung daraufhin den Landtag, welcher am 25. Oktober 1993 die Landesverfassung verabschiedete. Jedoch wurde schon 1991 ein vorläufiges Bildungsgesetz verabschiedet, welches am 6. August 1993 durch das Thüringer Schulgesetz ersetzt wurde. Dieses wurde bis zu seiner Neufassung am 30. April 2003 insgesamt vier Mal geändert. Seitdem gab es weitere Gesetzesänderungen, von denen die letzte durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2024 zum 1. August 2024 in Kraft trat.

Weblinks Thüringer Schulgesetz. (PDF) Änderungshistorie des Gesetzes. Sammlung wichtiger schulrechtlicher Vorschriften in Thüringen (ab S. 518) (PDF; 3,0 MB) TU Dresden: Ursprüngliche Fassung des ThürSchulG mit Vorwort (PDF; 2,3 MB) Geschichte Thüringens Verfassung Thüringens

Siehe auch

Geschichte Thüringens Schulrecht

Einzelnachweise

Kategorie:Rechtsquelle (Thüringen) Kategorie:Schulwesen (Thüringen) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Thuringen