Der Visakodex ist eine Verordnung der Europäischen Union. Er regelt das Visumverfahren für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum kurzzeitig einreisen und sich dort aufhalten möchten.
Geltungsbereich, Inkrafttreten mini|Die Staaten des Schengenraums: Der Visakodex gilt im sog. Schengen-Raum. Dieser Raum ist nicht identisch mit den Grenzen der Europäischen Union. So gehört innerhalb der Europäischen Union Irland der Schengen-Zone nicht an.Vgl. hierzu Erwägungsgründe 36 und 37 der Verordnung. In Zypern gilt der Visakodex grundsätzlich, jedoch ist es dem Schengen-Raum noch nicht beigetreten und deswegen noch keine Vollanwender. Dänemark hat für die Anwendung des Visakodex optiert und dessen Regelungen in nationales Recht umgesetzt; er gilt somit auch dort.Zu den Hintergründen vgl. Erwägungsgrund 31 der Verordnung.
Überdies gilt der Visakodex in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht zugleich Mitgliedstaaten der EU sind, also in Island, Liechtenstein und Norwegen. Der Visakodex gilt auch in der Schweiz.
Der Visakodex ist am 5. Oktober 2009 in Kraft getreten, gilt (überwiegend) seit 5. April 2010 und ist seit seiner Erstverkündung dreimal geändert worden.Änderungen durch (ABl. L 258 vom 4. Oktober 2011, S. 9), (ABl. L 58 vom 29. Februar 2012, S. 3) (ABl. L 182 vom 29. Juni 2013, S. 1).
Ziele der Verordnung Der Visakodex schafft für den Schengen-Raum einheitliche Regelungen über die Vergabe und das Verfahren der Visumerteilung im Ausland. Mit ihm soll der bestehende Schengen-Besitzstand der Einreisevorschriften konsolidiert und weiterentwickelt werden. Er bezweckt die Erleichterung von legalen Reisen und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung.Siehe Erwägungsgrund 3 der Verordnung. Der Visakodex hat die Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI), eine Verwaltungsvorschrift der Europäischen Union, abgelöst.
Er sieht vor, dass grundsätzlich jeder Mitgliedstaat im Ausland durch eine eigene Mission – und wo das nicht möglich ist – durch die Mission eines anderen Mitgliedsstaats vertreten wird. Er regelt auch die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen des Schengen-Raums.
Inhalt Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsdefinitionen Im ersten Titel wird der sachliche Geltungsbereich beschrieben (Artikel 1): Die Verordnung regelt das Visumverfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in den Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. In dem Artikel wird ausdrücklich auch auf Drittstaatsangehörige, die nach der EU-Visum-Verordnung der Visumpflicht unterliegen, Bezug genommen.
Artikel 2 definiert bestimmte in der Verordnung verwendete Begriffe.
Transitvisum mini|hochkant|Visa-Erfordernisse im Schengen-Raum: Im zweiten Titel wird bestimmt, die Staatsangehörigen welcher Länder auch für den Transitbereich ein Transitvisum benötigen und in welchen Fällen Ausnahmen hiervon möglich sind. Von der Transitvisumpflicht betroffen sind die Staatsangehörigen von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Iran, Irak, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka (Artikel 3 i. V. mit dem Anhang IV). Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 die Befugnis, den Katalog der Flughafentransitpflichtigen für ihren Bereich zu erweitern, wovon Deutschland in Bezug auf Staatsangehörige aus Indien, bestimmte Staatsangehörige aus Jordanien, alle Staatsangehörigen des Libanon, aus Mali, aus Sudan, aus Südsudan und Syrien sowie die meisten Staatsangehörigen der Türkei Gebrauch gemacht hat.Vgl. AufenthV i. V. mit der Anlage C.
Zuständige Behörde und Visumvoraussetzungen mini|hochkant=1.2|Antrag auf ein Schengen-Visum, erste Seite Im dritten Titel (Artikel 4 bis 47) werden das Verfahren und die Voraussetzungen für die Visumerteilung festgelegt.
Behördliche Zuständigkeiten Das erste Kapitel (Artikel 4 bis 8) bestimmt die behördlichen Zuständigkeiten. Nach Artikel 4 sind Visumanträge regelmäßig an die Konsulate zu richten. Artikel 5 legt eine Reihenfolge fest, welches unter mehreren Konsulaten der Staaten des Schengen-Raums zuständig ist. Im Regelfall ist dies das Land des Hauptreiseziels. Territorial zuständig ist das Konsulat am Wohnsitz des Antragstellers (Artikel 6). Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht haben, aber zur Einreise in einen anderen Mitgliedstaat ein Visum benötigen, beantragen das Visum bei dem Land des Hauptreiseziels (Artikel 7). Artikel 8 ermächtigt die Mitgliedstaaten, Vertretungsvereinbarungen zu schließen, durch die ein anderer Mitgliedstaat dessen Befugnisse bei der Antragsbearbeitung übernimmt.
Antragsmodalitäten In einem zweiten Kapitel (Artikel 9 bis 17) werden die Antragsmodalitäten geregelt. Nach Artikel 9 können Visa frühestens drei Monate vor dem Reisebeginn beantragt werden. In der Regel ist ein Termin mit dem Konsulat zu vereinbaren. Der Antragsteller hat dort grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Neben dem Reisedokument (Reisepass), einem Lichtbild und ggf. dem Nachweis einer Reisekrankenversicherung hat der Antragsteller das ausgefüllte Antragsformular vorzulegen und Fingerabdrücke zu leisten (Artikel 10). Für jeden Reisenden muss ein eigener Antrag ausgefüllt werden, auch für jedes mitreisende Kind (Artikel 11). Das Reisedokument muss noch drei Monate nach der geplanten Ausreise gültig sein (Artikel 12). Das Lichtbild wird digital gespeichert, und Fingerabdrücke werden von allen zehn Fingern abgenommen, jedoch nur von Personen ab 12 Jahren. Die erfassten Fingerabdrücke sind fünf Jahre für Visumfolgeanträge verwendbar (Artikel 13). Über den Reisezweck und ausreichende Reisemittel müssen Nachweise erbracht werden. Der Anhang II enthält eine Liste von Belegen, die das Konsulat zu diesem Zweck fordern kann, z. B. Einladungen von Geschäftspartnern und privaten Gastgebern, Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, Bestätigungen von Bildungseinrichtungen (bei Studenten), Reiseunterlagen und Kontoauszüge zum Nachweis finanzieller Mittel oder des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, eventuell auch eine Kostenübernahmeerklärung einer dritten Person (Artikel 14). Die näheren Anforderungen an eine Reisekrankenversicherung regelt Artikel 15. Außerdem ist eine Visumgebühr zu entrichten, die bei Erwachsenen 60 Euro und bei Kindern zwischen sechs und 12 Jahren 35 Euro beträgt. Für jüngere Kinder muss nichts bezahlt werden. Überdies gibt es zahlreiche Befreiungen von der Visumgebühr (Artikel 16). Wird das Visum unter Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters beantragt, muss zusätzlich eine Dienstleistungsgebühr an diesen gezahlt werden. Die Höhe dieser Gebühr wird vertraglich vereinbart und beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr (Artikel 17).
Prüfung des Visumantrags und Entscheidung Das dritte Kapitel (Artikel 18 bis 23) behandelt die Prüfung des Antrags und die Entscheidung über die Visumerteilung. Zunächst hat das Konsulat zu prüfen, ob es sachlich zuständig ist. Es gibt die Unterlagen zurück und erstattet die Visumgebühr, wenn ein anderes Konsulat den Antrag zu bearbeiten hat. Dorthin verweist es den Antragsteller (Artikel 18). Andernfalls prüft es, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und unternimmt eine Abfrage im Visa-Informationssystem (VIS) (Artikel 19). Ist der Antrag zulässig, wird ein Stempel über die Antragstellung in das Reisedokument eingetragen (Artikel 20). Inhaltlich prüft das Konsulat anhand der vorgelegten Unterlagen, ob das Risiko einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob der Antragsteller eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wieder zu verlassen. Dazu findet eine Abfrage im Schengener Informationssystem (SIS) statt, in dem Einreiseverbote für einen Mitgliedstaat oder für den gesamten Schengen-Raum eingetragen sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Wurde früher ein Visumantrag abgelehnt, so bewirkt dies nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags (Artikel 21). Außer beim Flughafentransitvisum besteht eine grundsätzliche Konsultationspflicht der Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn diese darum gebeten haben (Artikel 22). Spätestens 15 Tage, in Einzelfällen innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung erhält der Antragsteller eine Nachricht über die Entscheidung (Artikel 23).
Visumtypen und Visummarke
Im vierten Kapitel (Artikel 24 bis 32) werden die verschiedenen Visumtypen und Einzelheiten über die Visummarke behandelt.
Die Gültigkeitsdauer des Visums bestimmt sich grundsätzlich nach dem angegebenen Reisezweck. Das Visum kann auch für mehrere Einreisen erteilt werden; dann ist es mehr als sechs Monate und höchstens fünf Jahre gültig. Diese Form kommt vor allem bei Personen in Betracht, die aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen sind, häufig und/oder regelmäßig zu reisen und deren Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere hinsichtlich früher erteilter Visa, nachgewiesen ist. Ist das Visum für den gesamten Schengen-Raum gültig, wird von einem einheitlichen Visum (sogenanntes C-Visum) gesprochen. Im deutschen nationalen Recht heißt dieses Visum Schengen-Visum.Siehe Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG. Die Bezeichnung Schengen-Visum verwendet der Visakodex nur auf dem Antragsvordruck.
Hält der Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen es für erforderlich, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Schengener Grenzkodex abzusehen oder hat ein konsultierter anderer Mitgliedstaat der Erteilung eines einheitlichen Visums widersprochen, oder soll die 90 Tagesgrenze für die Gültigkeit eines einheitlichen Visum überschritten werden, wird das Visum räumlich beschränkt – in der Regel auf den Staat, der das Visum ausstellt (Artikel 25). Dieses Visum heißt im deutschen Recht nationales Visum (sogenanntes D-Visum).Siehe Abs. 3 AufenthG.
Ist das Visum nur für den Bereich der internationalen Transitzonen der in den Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig, wird von einem Flughafentransitvisum (sog. A-Visum) gesprochen, auch im deutschen nationalen Recht.Siehe Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Ein Flughafentransitvisum kann auch als Mehrfachvisum erteilt werden; dann ist es höchstens sechs Monate gültig. Für Transits auf dem Landweg bis zu 5 Tagen gab es früher das sog. B-Visum. Das B-Visum wird heute nicht mehr erteilt; stattdessen wird ein C-Visum mit dem Vermerk „Transit“ vergeben.
Das Visum wird grundsätzlich maschinell mit einer maschinenlesbaren Zone erstellt, sodass handschriftliche Änderungen nicht zulässig sind. Der Inhalt eines Visums ist durch den Anhang VII vorgegeben; der Mitgliedstaat darf nur im Bereich „Anmerkungen“ eigene Bemerkungen anbringen (Artikel 27). Häufiger Eintrag in diesem Feld ist der Reisezweck.Z. B. „Tourist“, „Nur zur Familienzusammenführung“, „Nur für Studienzwecke“. Falsch erstellte, noch nicht in das Reisedokument eingeklebte Visa werden ungültig gemacht, falsche in das Reisedokument eingeklebte Visa werden durchgekreuzt (Artikel 28). Wo genau die Visummarke in das Reisedokument eingeklebt wird, regelt Artikel 29. Dort ist auch geregelt, dass das Visum auf einem gesonderten Blatt und nicht in das Reisedokument geklebt wird, wenn der ausstellende Staat das Reisedokument nicht anerkennt.
Der bloße Besitz eines Visums berechtigt nicht automatisch zur Einreise (Artikel 30). Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine Behörden über die von den Konsulaten anderer Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden (Artikel 31).