Verarbeitungshilfsstoff (englisch processing aids) ist im Lebensmittelrecht der EU definiert als anders als ein Lebensmittelzusatzstoff sollte er also nicht im Lebensmittel verbleiben. Bevor das Lebensmittelrecht insoweit unmittelbar durch EU-Recht geregelt war, definierte das deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) diese vorher auch so genannten Technischen Hilfsstoffe weitgehend identischals Stoffe, die (Zitat) „nicht selbst als Zutat als Lebensmittel verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmitteln hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken“, s. § 2 Abs. 3 in der letzten Fassung.

Dieses Verständnis bedeutet, dass Stoffe, die zur Verarbeitung oder Herstellung technologisch benötigt werden, Lebensmitteln nur dann zugesetzt werden dürfen, wenn die eventuell verbleibenden Rückstände oder deren Umwandlungsprodukte für die Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind. Der Zusatz der Stoffe ist auch nur dann erlaubt, wenn es einen vernünftigen Grund (technologische Notwendigkeit) gibt.

Beispiele Labenzyme zur Käseherstellung, Amylasen zum Stärkeabbau zur Traubenzuckerherstellung, Wasserstoffperoxid und Dimethyldicarbonat zur Kaltsterilisation vom Lebensmittelverpackungen Extraktionslösungsmittel, etwa um aus Kaffee und Tee Koffein, Reizstoffe und Bitterstoffe herauszulösen oder Mehl oder Getreidekeime zu entfetten. Das insoweit weiterhin nationale deutsche Lebensmittelrecht unterscheidet dabei nach seiner 2018 neu als Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV) bekannt gemachten Technische Hilfsmittel-Verordnung von 1991 zwischen den allgemein verwendbaren Mitteln Propan, Butan, Ethylacetat, Kohlendioxid, Distickstoffmonoxid und (außer zur Oliventresterölraffination) AcetonAnlage 1, den zu bestimmten Verwendungen und bei Höchstgehalten im Extrakt beschränkt verwendbaren Mitteln wie Hexan, Methylacetat, Ethylmethylketon oder DichlormethanAnlage 2 und weiteren Mitteln für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern mit Grenzwerten im aromatisierten LebensmittelAnlage 3, wobei Verstöße gegen Höchstgrenzen für Restmengen oder Reinheitsgebote für Lösungsmittel strafbewehrt sind§6 ElmV i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 21a LFGB.

Kritik Verarbeitungsstoffe müssen nicht deklariert werden. Für einige Verbrauchergruppen wie z. B. Vegetarier wäre es wichtig zu wissen, ob Weine mit Gelatine, Kasein oder Schwimmblasen gewisser Fischarten geschönt werden. Weinen können die verschiedensten Hilfsstoffe hinzugegeben werden, um von Weinfehlern abzulenken und nicht gelungene Weine dennoch profitsteigernd zu verkaufen.Donner, Susanne: Technische Hilfsstoffe - Zutaten undercover. UGB-Forum 4/11, S. 172–175, eingesehen am 21. Juni 2013. Auch Transglutaminasen, die in der Industrie zum Verkleben von Fleisch eingesetzt werden müssen nicht deklariert werden.

Einzelnachweise

Literatur Gert-Wolfhard von Rymon Lipinski und Erich Lück: Lebensmittelzusatzstoffe in Handbuch für Lebensmittelchemiker, 3. Auflage 2010, ISBN 978-3-642-01684-4,

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