Das Stromsteuergesetz (kurz: StromStG) regelt die Besteuerung des Verbrauchs von elektrischem Strom durch eine Stromsteuer in Deutschland.

Stromsteuer Die Stromsteuer wurde 1999 im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform eingeführt (Ökosteuer). Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer. Sie fällt beim Stromversorger an, wenn Strom von einem Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, und bei Eigenerzeugern, die Strom zum Selbstverbrauch entnehmen. Stromversorger geben die Stromsteuer im Strompreis an die Letztverbraucher weiter. Die Stromsteuer beträgt seit 2003 2,05 ct/kWh; für verschiedene Zwecke (z. B. Bahnstrom, produzierendes Gewerbe) gibt es reduzierte Steuersätze. Unternehmen des produzierenden Gewerbes können zudem unter bestimmten Voraussetzungen einen großen Teil der zu zahlenden Stromsteuer erlassen bzw. der gezahlten Stromsteuer erstattet bekommen („Spitzenausgleich“).

Zuständig für die Erhebung der Stromsteuer sind die Hauptzollämter. Als Bundessteuer steht ihr Aufkommen dem Bund zu. Im Jahr 2019 betrug das Steueraufkommen aus der Stromsteuer etwa 6,7 Mrd. €.

Geschichte Die Stromsteuer wurde zum 1. April 1999 eingeführt, um lt. Gesetzesbegründung Energie durch höhere Besteuerung zu verteuern (und damit dem Beispiel anderer EU-Staaten, wie z. B. Dänemark, den Niederlanden und Österreich zu folgen) sowie um über eine Entlastung der Beitragszahler in der Sozialversicherung die Lohnnebenkosten zu senken.Entwurf eines Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform. (PDF; 108 kB). Drucksache 14/40 des Bundestags; abgerufen am 4. Juli 2013. Sie war gemeinsam mit einer Erhöhung der Mineralölsteuer Teil des Einstiegs in die Ökologische Steuerreform, mit der Energie verteuert und Arbeit billiger gemacht werden sollte.

Die Einnahmen aus der Steuer wurden bei Einführung zu ca. 90 % zur Finanzierung des Zuschusses in die Rentenkasse verwendet. Dadurch konnte der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung abgesenkt werden. Im Jahr 1998 – vor Einführung der Stromsteuer – betrug der Arbeitgeberanteil noch 10,15 % (50 % des gesamten Beitragssatzes von 20,3 %); durch die Einnahmen aus der Ökosteuer (neben der Stromsteuer auch ein Aufschlag auf die Mineralölsteuer) konnte zum 1. April 1999 der Beitragssatz auf 19,5 % (und dementsprechend der Arbeitgeberanteil auf 9,75 %, also um 0,4 %) verringert werden. Im Jahr 2013 beträgt der Gesamtbeitragssatz 18,9 %, der Arbeitgeberanteil daher 9,45 %.

Steuergegenstand und Steuerhöhe Entwicklung der Steuersätze 1999 2000 2001 2002 2003 2004–2006 2007–2014 Pf/kWh ct/kWhRegelsteuersatz 2,0 2,5 3,0 1,79 2,05 reduzierter Steuersatz für: • Nachtspeicherheizungen 1,0 1,25 1,5 0,9 1,23 2,05 • Bahnstrom/Fahrbetrieb 1,0 1,25 1,5 0,9 1,02 1,142

Besteuert wird der Verbrauch von elektrischem Strom im deutschen Steuergebiet (Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen am Hochrhein und Helgoland) ( StromStG). Die Verwaltung obliegt der Bundeszollverwaltung, das Aufkommen steht dem Bund zu.

Der reguläre Steuersatz beträgt seit 2003 20,5 €/MWh (entsprechend 2,05 ct/kWh) ( StromStG). Zur Entwicklung der Steuersätze und für Beispiele zu Steuerentlastungen siehe die nebenstehende Übersicht.

Steuerschuldner Die Steuer fällt immer dann an, wenn ein Letztverbraucher Strom eines im Steuergebiet ansässigen Versorgers aus dem Versorgungsnetz entnimmt bzw. wenn ein Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Steuerschuldner sind in diesen Fällen der Versorger bzw. der Eigenerzeuger ( StromStG). Wenn Verbraucher Strom von einem Versorger beziehen, der nicht im Steuergebiet ansässig ist, entsteht die Steuer ebenfalls durch Stromentnahme aus dem Versorgungsnetz, Steuerschuldner ist dann der Letztverbraucher ( StromStG). Die Steuer entsteht auch, wenn widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.

Der Begriff Letztverbraucher stammt aus dem Energiewirtschaftsgesetz, Letztverbraucher ist jemand, der Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt und für eigene Zwecke verbraucht, also Endkunden.B. Khazzoum et al.: Energie und Steuern: Energie- und Stromsteuerrecht in der Praxis. Gabler-Verlag, 2011, ISBN 978-3-8349-2272-4. Versorger ist nach StromStG jemand, der Strom leistet. Der Begriff leisten ist „liefern“ gleichzusetzen; typische Versorger sind Stadtwerke oder Energieversorgungsunternehmen.

Die Steuerschuldner müssen ihre Steuerschuld selbst berechnen und (monatlich oder jährlich) beim Hauptzollamt anmelden (Steueranmeldung, StromStG). Stromversorger und Eigenerzeuger benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis des Hauptzollamtes ( StromStG); es sei denn, der Eigenerzeuger besitzt eine Erlaubnis als Versorger oder der selbst genutzte Strom ist von der Stromsteuer befreit (siehe unten, z. B. Notstromanlagen oder Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und im „räumlichen Zusammenhang“ mit der Anlage verbraucht wird).

Steuerentlastungen

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen Von der Stromsteuer befreit sind ( Abs. 1 StromStG): Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn er aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Erneuerbare Energieträger in diesem Sinne sind Wasser- und Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse. Strom zur Verwendung bei der Stromerzeugung. Definitionsgemäß wird Strom dann zur Stromerzeugung entnommen, wenn er in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung und Rauchgasreinigung oder in Pumpspeicherkraftwerken von den Pumpen zum Fördern der Speichermedien zur Erzeugung von Strom verbraucht wird. Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird (darunter fallen vermutlich auch diesel-elektrische Antriebe und Hybridautos). Strom, der in Notstromaggregaten zur vorübergehenden Stromversorgung erzeugt wird. Strom, der an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erzeugt und dort verbraucht wird. Ein ermäßigter Steuersatz (von 11,42 Euro/MWh) gilt nach Abs. 2 StromStG für den Schienenbahnverkehr und Oberleitungsbusse sowie nach Abs. 3 StromStG für die von Land aus erfolgende Stromversorgung von Wasserfahrzeugen (Steuersatz von 0,50 Euro/MWh), ausgenommen private nicht-gewerbliche Schifffahrt.

Entlastungen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des produzierenden Gewerbes kann für Strom, der für bestimmte Prozesse und Verfahren entnommen wurde, die Stromsteuer auf Antrag erlassen oder erstattet werden; für Strom, der für andere Zwecke entnommen wurde, wird in den meisten Fällen auf Antrag eine Entlastung von 5,13 Euro/MWh gewährt (die Unternehmen zahlen also noch 15,37 Euro/MWh). Unter bestimmten Voraussetzung kann ein großer Anteil dieser Summe erlassen oder erstattet werden („Spitzenausgleich“). Als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, für die diese Regelungen zutreffen, gelten nach StromStG Unternehmen, die den Abschnitten C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zuzuordnen sind.

Die Entlastung erfolgt im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

Strom für bestimmte Prozesse und Verfahren Nach StromStG wird auf Antrag die Steuer auf Strom, der für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren entnommen wird, erlassen oder erstattet. Zu diesen Prozessen oder Verfahren gehören zum Beispiel: Elektrolyse Herstellung von Glas, Ziegeln, Zement Metallerzeugung und -bearbeitung chemische Reduktionsverfahren.

Die Steuerbefreiung für bestimmte Prozesse und Verfahren wurde im Jahr 2014 von rund 5.000 Unternehmen in Anspruch genommen. (PDF; 328 kB). Stand November 2015, abgerufen am 19. November 2015.

Steuerentlastung für Unternehmen Nach StromStG wird Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betrieblich verwendeten Strom auf Antrag eine Entlastung von 5,13 € je Megawattstunde auf 15,37 € je Megawattstunde gewährt, soweit ein Sockelbetrag von 250 € überschritten wird.

Die Ermäßigung für das produzierende Gewerbe wurde im Jahr 2014 von knapp 53.000 Unternehmen in Anspruch genommen.

Spitzenausgleich

Den Spitzenausgleich gibt es analog auch im Energiesteuergesetz.

Entlastung durch Spitzenausgleich Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach StromStG unter bestimmten Voraussetzungen vom sogenannten Spitzenausgleich profitieren. Dabei kann dem Unternehmen die nach Anwendung des StromStG verbleibende Steuerlast erlassen oder erstattet werden. Diese „Entlastung in Sonderfällen“ (der sogenannte Spitzenausgleich) wird nur gewährt, soweit die Steuerbelastung 1.000 € im Kalenderjahr übersteigt (Selbstbehalt/Sockelbetrag). Die Höhe der Entlastung hängt von der Differenz der Stromsteuer, die über den Sockelbetrag hinausgeht, und der (fiktiven) Entlastung ab, die sich daraus ergibt, dass seit Einführung der Stromsteuer die Rentenversicherungsbeiträge gesunken sind (bei der allgemeinen Rentenversicherung von 20,3 % vor Einführung der Stromsteuer auf aktuell 18,9 %; bei einem Arbeitgeberanteil von 50 % bedeutet dies für Arbeitgeber im Jahr 2013 eine Senkung um 0,7 %; den „Unterschiedsbetrag“). Höchstens 90 % dieser Differenz werden erlassen, erstattet oder vergütet. Diese Berechnungsformel führt dazu, dass Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und wenigen (rentenversicherungspflichtigen) Beschäftigten besonders vom Spitzenausgleich profitieren.

Steuer 12.505,00 € ./. Sockelbetrag 1.000,00 € Zwischensumme 11.505,00 € ./. Unterschiedsbetrag Arbeitgeberanteil all- gemeine Rentenversicherung (0,7 % von 500.000 €) 3.500,00 € Steuer übersteigt Unterschiedsbetrag um 8.005,00 € Davon 90 % (= Erstattungsbetrag) 7.204,50 € Beispiel für die Berechnung: Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes zahlt im Jahr 2013 12.505 Euro Stromsteuer (die Erstattung nach § 9b StromStG ist dabei bereits abgezogen). Das Unternehmen beschäftigt 20 Arbeitnehmer und zahlt für diese ein rentenversicherungspflichtiges Entgelt von 500.000 €. Das Unternehmen stellt einen Antrag auf Erstattung der Stromsteuer nach StromStG. Der zu erstattende Betrag berechnet sich entsprechend der nebenstehenden Übersicht.

Die Anträge sind beim Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

Der Spitzenausgleich wurde im Jahr 2014 von etwa 29.500 Unternehmen in Anspruch genommen.

Die Feststellung der Bundesregierung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes wurde Ende 2019 bekanntgemacht ().

Neuregelung ab 2013 Am 9. November 2012 hat der Bundestag ein Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des StromsteuergesetzesGesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (PDF; 324 kB). Drucksache 17/10744 des Bundestags; abgerufen am 23. November 2012. beschlossen. Hintergrund der Neuregelung war zum einen die Notwendigkeit, die Forderung der Europäischen Kommission zu erfüllen, für die Gewährung der Steuererleichterungen eine Gegenleistung von den begünstigten Unternehmen zu verlangen. Nur unter dieser Voraussetzung ist die notwendige Verlängerung der Ende 2012 auslaufenden beihilferechtlichen Genehmigung dieser Steuererleichterung möglich gewesen. Zum anderen setzt die Bundesregierung damit die in ihrem Energiekonzept aus dem Jahr 2010 (PDF; 2,4 MB). Abgerufen am 23. November 2012. enthaltene Ankündigung um, die Effizienzpotenziale in der Industrie durch die Verknüpfung von Steuervergünstigungen mit der Einführung von Energiemanagementsystemen auszuschöpfen.