Das deutsche Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt, kurz RJWG oder Reichsjugendwohlfahrtsgesetz wurde vom Reichstag in dritter Lesung am 14. Juni 1922 „mit großer Mehrheit“ angenommen und am 9. Juli 1922 im ReichsgesetzblattRGBl. I 1922 S. 633 verkündet. Es trat aber erst am 1. April 1924 in KraftEinführungsgesetz zum Reichsgesetze für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922, RGBl. I 1922 S. 647 und regelte bis 1961 (Westdeutschland) die Jugendwohlfahrt. Das Gesetz bildete neben der Reichsfürsorgepflichtverordnung die zweite große sozialstaatliche Rahmensetzung der Weimarer Republik. Es sprach jedem deutschen Kind ein „Recht auf Erziehung“ zu, weitete die öffentliche Jugendhilfe erheblich aus und schuf vor allem eine reichseinheitliche Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern. Flankiert wurde die Einführung des RJWG vom Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923.

Mit der Neubekanntmachung vom 11. August 1961 wurde es, neben einigen inhaltlichen Änderungen, in Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) umbenannt. 1990 wurde es vom Kinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII abgelöst.

Zur Entwicklung in der DDR siehe Jugendgesetz.

Literatur Josef Beeking: Zum Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922: Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt und die Caritas. Eine grundsätzliche Würdigung verbunden mit Wegweisungen für die praktische Arbeit. (= Schriften zur Jugendwohlfahrt. Band 3). 2. Auflage. Caritasverlag, Freiburg i. Br. 1925. Andreas Wollasch: Der Katholische Fürsorgeverein für Mädchen, Frauen und Kinder (1899–1945). Ein Beitrag zur Geschichte der Jugend- und Gefährdetenfürsorge in Deutschland, Freiburg 1991, S. 122–146.

Einzelnachweise

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