Das Handelsrecht in Bulgarien reguliert die Geschäftstätigkeit der Kaufleute. Im bulgarischen Handelsgesetz (Търговски закон (Bulgarian)) findet sich die rechtliche Regelung des Handelsrechts. Theoretisch wird das Handelsrecht in zwei Teilen abgesondert – Allgemeiner Teil und Handelsgeschäfte. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen die kaufmännischen Beziehungen unter den Geschäftspartnern und die wettbewerbsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen jedes Kaufmannes zu anderen Unternehmern.

Allgemeiner Teil Kaufleute Der Kaufmann nimmt am Handelsverkehr teil. Seine Rechtsstellung und Tätigkeit sind detailliert im Handelsgesetz geregelt. Im Artikel 1 HG liegen drei Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsfigur vor: der Kaufmann ist eine natürliche oder eine juristische Person, die die im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählten Geschäften treibt und diese Geschäfte gewerbsmäßig führt.

Handelsfirma Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die Firma der Zweigniederlassung enthält die Firma des Kaufmanns und den Zusatz „Zweigniederlassung“. Als eine Gesamtheit von Rechten, Verbindlichkeiten und faktischen Beziehungen kann das Unternehmen durch ein Geschäft übertragen werden, das für seine Wirksamkeit der Schriftform und der notariellen Beglaubigung der Unterschriften bedarf. Die Unternehmensübertragung ist im Handelsregister sowohl in der Firmensache des Veräußerers als auch des Rechtsnachfolgers einzutragen. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen die Lage seines Betriebsvermögens ersichtlich zu machen. Die Geschäftsvorfälle sind in chronologischer Reihenfolge zu erfassen.

Handelsregister Damit die Regelungen des europäischen Handelsrechts erfüllt werden, wurde in Bulgarien ein Handelsregister (Търговски регистър (Bulgarian)) eingerichtet. Das Verfahren vor dem Handelsregister ist im bulgarischen Gesetz über Handelsregister (Закон за търговския регистър (Bulgarian)) und in der Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Наредба № 1 от 14 февруари 2007 г. за водене, съхраняване и достъп до търговския регистър (Bulgarian)). Im Handelsregister werden unterschiedliche Umstände der Rechtslage des Kaufmanns öffentlich zugänglich. Auf diese Weise werden die rechtlichen Interessen von Drittpersonen und des Kaufmanns selbst geschützt. Laut Art. 6 Abst. 2 HG muss der Umstand innerhalb von sieben Tagen nach dem Eintritt veröffentlicht werden. Die Eintragung ins Handelsregister wirkt unterschiedlich aus – es hat eine Erklärungswirkung – es wird vermutet, dass Drittpersonen über die veröffentlichten Umstände informiert sind. Die Eintragung kann eine konstitutive Wirkung haben – in diesem Fall rufen die einer Veröffentlichung unterliegenden Umstände keine Rechtswirkung hervor, bevor diese ins Handelsregister eingetragen werden. Die konstitutive Wirkung ist im Prinzip eine Ausnahme. Die Eintragung von Umständen in Verbindung mit den Kaufleuten in Handelsregister hat in der Regel nur eine Erklärungswirkung. Die im Handelsregister eingetragenen Umstände gelten als wahr, deshalb kann jeder ihr vertrauen. Anderseits, wenn ein Umstand nicht eingetragen wurde, gilt er als nicht bestehend.

Die Handelsgesellschaft ist eine Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb von Handelsgeschäften mit gemeinsamen Mitteln. In einigen durch Gesetz bestimmten Fällen kann auch eine Einzelperson eine Gesellschaft errichten. Die Handelsgesellschaften sind juristische Personen.

Handelsgesellschaften laut HG sind: die offene Handelsgesellschaft; die Kommanditgesellschaft; die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; die Aktiengesellschaft; die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Offene Handelsgesellschaft Die offene Handelsgesellschaft ist eine von zwei oder mehreren Personen errichtete Gesellschaft, deren Zweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma besteht. Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner und unbeschränkt. Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt, es sei denn, dass im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern oder einem Dritten übertragen ist. Wer in eine bereits bestehende Gesellschaft eintritt, haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die offene Handelsgesellschaft wird in den folgenden Fällen aufgelöst: durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist, oder auch in weiteren im Gesellschaftsvertrag festgelegten Fällen; durch Auflösungsbeschluss der Gesellschafter; durch die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Gesellschaft; durch den Tod, Volluntersagung eines Gesellschafters oder Erlöschen eines Gesellschafters – eine juristische Person, sofern nicht ein anderes bestimmt ist; auf Antrag des Insolvenzverwalters, wenn ein Gesellschafter in Insolvenz erklärt wird; durch Kündigung seitens eines Gesellschafters; durch gerichtliche Entscheidung.

Kommanditgesellschaft (KD) Eine aufgrund eines Vertrags errichtete Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn einer oder mehrere Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner und unbeschränkt haften, während bei den Übrigen die Haftung auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der schriftlichen Form und der notariellen Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter. Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit dem Zusatz „Kommanditgesellschaft“ (bulgarisch: „Командитно дружество“) oder „KD“ zu enthalten. Mit der Führung der Gesellschaft können ausschließlich die persönlich haftenden Gesellschafter beantragt werden. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer von den persönlich haftenden Gesellschaftern gesetzten Handlung nicht widersprechen. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der bedungenen Einlage, auch wenn sie nicht vollständig geleistet worden ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (OOD) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehreren Personen gegründet werden, die für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Stammeinlage haften. Der Gesetzgeber fordert eine Schriftform des Gesellschaftsvertrags an. Die Firma der Gesellschaft muss die zusätzliche Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (bulgarisch: „Дружество с ограничена отговорност“) oder die Abkürzung „OOD“ enthalten. Ist der Besitzer des Stammkapitals nur eine Person, muss die Firma die Bezeichnung „EOOD“ enthalten. Jeder Gesellschafter muss seine Einlage nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einzahlen bzw. einbringen. Die Nichtzahlung oder das Nichteinbringen der Stammeinlage ist ein Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Ein neuer Gesellschafter wird von der Gesellschafterversammlung auf seinen schriftlichen Antrag aufgenommen. In seinem Auftrag muss er erklären, dass er die Festlegungen im Gesellschaftsvertrag akzeptiert. Der Aufnahmebeschluss ist in das Handelsregister einzutragen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Geschäftsführung, Gewinnverteilung teilzunehmen, über den Verlauf der Gesellschaftstätigkeit informiert zu werden, in die Bücher der Gesellschaft einzusehen, sowie das Recht auf Liquidationsanteil. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage, es sei nichts anderes vereinbart ist. Die Gesellschaftsorgane sind: die Gesellschafterversammlung und der (die) Geschäftsführer(in). Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern. Der Geschäftsführer organisiert und leitet die Tätigkeit der Gesellschaft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in den folgenden Fällen aufgelöst: mit Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit; auf Gesellschafterbeschluss, gefasst mit einer Mehrheit von ¾ des Kapitals, sofern im Gesellschaftervertrag keine größere Mehrheit vorgesehen wird; durch Fusion in einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung; bei Insolvenzanmeldung; durch gerichtliches Urteil in den dafür in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Gesellschaft, deren Kapital sich in der Hand einer natürlichen Person befindet, wird mit dem Ableben derselben aufgelöst, sofern nichts anderes bestimmt wurde oder die Erben die Fortführung der Tätigkeit nicht beantragen. Wenn das Kapital Eigentum einer juristischen Person ist, ist mit ihrer Auflösung auch die Gesellschaft aufzulösen.

Aktiengesellschaft (AD) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Die Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Wird das Grundkapital von nur einer einzigen Person gehalten, muss die Firma die Bezeichnung „EAD“ enthalten. Der Mindestbetrag des Grundkapitals ist 50.000 Lewa. Das Grundkapital hat vollständig gezeichnet zu sein. Die Errichtung einer Aktiengesellschaft erfolgt in einer Gründungsversammlung, der alle Personen, die Aktien zeichnen, beiwohnen. Die Aktie räumt ein Stimmrecht in der Hauptversammlung der Aktionäre sowie das Recht auf Dividende und Liquidationsanteil nach Aktienbetrag ein. Für die gezeichneten Aktien sind die Aktionäre zur Leistung von Einlagen, die den in der Satzung bestimmten Teil des Aktienwertes decken, verpflichtet. Organe der Aktiengesellschaft sind: die Hauptversammlung der Aktionäre; Vorstand beim Einstufensystem oder Aufsichtsrat und Verwaltungsrat beim Zweistufensystem. In der Alleinaktiengesellschaft beschließt über Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Hauptversammlung stehen, der Alleininhaber des Kapitals. Die Hauptversammlung umfasst die stimmberechtigten Aktionäre. Sie nehmen an der Hauptversammlung persönlich oder durch ihren Vertreter teil.

Die Aktiengesellschaft wird in den folgenden Fällen aufgelöst: durch Beschluss der Hauptversammlung; durch Ablauf der bestimmten Zeit, für die sie errichtet wurde; durch die Insolvenzanmeldung; durch Beschluss des Registergerichts auf Klage des Staatsanwalts, wenn die Gesellschaft gesetzwidrige Ziele verfolgt; wenn der Reinwerft des Vermögens der Gesellschaft unter das Ausmaß des eingetragenen Kapitals fällt; beschließt die Hauptversammlung nicht innerhalb eines Jahres über die Kapitalherabsetzung, die Umwandlung oder die Auflösung, so wird die Gesellschaft nach der Ordnung der Ziffer 4 aufgelöst; bleibt die Anzahl der Mitglieder eines der Räte der Gesellschaft im Laufe von sechs Monaten unter der im Gesetz bestimmten Mindestanzahl, so kann sie aufgelöst werden; bei Vorliegen anderer Gründe, die in der Satzung festgesetzt sind.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KDA) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird kraft eines Vertrags errichtet, indem für die von den beschränkt haftenden Gesellschaftern geleisteten Einlagen Aktien ausgegeben werden. Die Zahl der Kommanditaktionäre kann nicht unter drei liegen. Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ (bulgarisch: „Командитно дружество с акции“) oder die Abkürzung „KDA“ enthalten. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter errichtet. Ein Stimmrecht in der Hauptversammlung haben ausschließlich die Kommanditaktionäre. Der Vorstand setzt sich aus den persönlich haftenden Gesellschaftern zusammen. Jedem Gesellschafter steht ein Liquidationsanteil im Verhältnis der von ihm geleisteten Einlagen am Kapital der Gesellschaft zu.

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