Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ermöglicht im deutschen Strafprozessrecht dem Verletzten einer Straftat, die Staatsanwaltschaft gerichtlich zur Einleitung oder Fortführung eines Ermittlungsverfahrens zu verpflichten. Hingegen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen keine Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben, durch ein Klageerzwingungsverfahren gerichtlich überprüfbar.OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/18.
Anwendungsfälle Einleitung Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist zum einen angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht des Vorliegens einer Straftat verneint und deswegen überhaupt keine Ermittlungen anstellt. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Einleitung der Ermittlungen.Mark Zöller (Bearb.); Björn Gercke (Hrsg.): Strafprozessordnung. 6. Auflage. 2019, ISBN 978-3-8114-3974-0, Rn. 27 zu StPO
Vervollständigung Zum anderen ist aber auch dann ein Ermittlungserzwingungsverfahren angebracht, wenn die Staatsanwaltschaft zwar bereits Ermittlungen durchgeführt hatte, diese aber unzureichend waren. In diesem Fall zielt das Ermittlungserzwingungsverfahren auf die Vervollständigung der Ermittlungen.
Begründetheit Das Ermittlungserzwingungsverfahren hat demgemäß Erfolg, soweit die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend ermittelt hat.Lutz Meyer-Goßner, Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. 62. Auflage. 2019, ISBN 978-3-406-73584-4, Rn. 1b zu StPO. Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.Werner Beulke: Strafprozessrecht. 13. Auflage. 2016, ISBN 978-3-8114-9415-2, Rn. 244.
Statthaftigkeit Die Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsverfahrens ist in der Strafprozessordnung nicht normiert.OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Juni 2016, Az. 1 Ws 231/16 Ein Ermittlungserzwingungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren, sondern ein Klageerzwingungsverfahren mit anderer Zielrichtung. Es gelten die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren in der Strafprozessordnung (StPO).Gerwin Moldenhauer (Bearb.): Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. 7. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-63672-1, Rn. 3 zu StPO Dies wird damit begründet, dass § 172 StPO geschaffen wurde, als im Gesetz noch die so genannte gerichtliche Voruntersuchung geregelt und mit erfasst war.OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2007, Az. 2 Ws 494/06 Kl NJW 2007, 3734. Die Statthaftigkeit des Klageerzwingungsverfahrens in der Form des Ermittlungserzwingungsverfahrens wurde erstmals 1980 bejahtOLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Februar 1980, Az. 1 Ws 424/79, GA 1981, 96. und ist in der Rechtsprechung anerkannt.OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren
Verfahren Das Ermittlungserzwingungsverfahren verläuft in der Form des Klageerzwingungsverfahrens gem. § 172 StPO.Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rn. 8 zu StPO, Rdn. 2 zu StPOOLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2018, Az. 1 Ws 109/17 Der entsprechende Antragsschriftsatz ist gemäß § 172 Abs. 1, S. 1 StPO binnen eines Monats nach Eingang des die Ermittlungen ablehnenden Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bei dem nach § 172 Abs. 4 StPO zuständigen Oberlandesgericht einzureichen.Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, Rdn. 25 zu StPO Antragsberechtigt ist der Verletzte.
Anordnung weiterer Ermittlungen Die Anordnung weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geschieht dann, wenn diese entweder gar nicht oder nur unvollständig ermittelt hat. Die Staatsanwaltschaft ist dann verpflichtet, die abgelehnten Ermittlungen aufzunehmen, bis zur Entscheidungsreife fortzuführen und dann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder über die Erhebung einer Anklage zu entscheiden.
Verfassungsrecht Nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, insbesondere bei derartigen Straftaten von Amtsträgern, hat der Verletzte darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2021, Az. 2 BvR 757/17, Rdnr. 11 Danach hat der Verletzte einen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auf ernsthafte und vollständige Ermittlungen in seiner Angelegenheit. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch, der mit dem Tod erlischt.BVerfG, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17
Rechtslage in Österreich Im Ergebnis besteht nach österreichischem Recht dieselbe Rechtslage wie in Deutschland, nur die Begrifflichkeit ist unterschiedlich: Nach österreichischem Recht kann, zur Erzwingung der Einleitung oder Fortführung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beschuldigten, ein sog. Antrag auf Fortführung bei Gericht gestellt werden. Das Gericht verpflichtet sodann, nach einem erfolgreichen Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Einleitung oder Fortführung der Ermittlungen.
Beispiele Im Fall des ermordeten Siegfried Buback, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, beantragte dessen Sohn Michael Buback 2015 ein Ermittlungserzwingungsverfahren gegen das frühere RAF-Mitglied Siegfried Haag. Er scheiterte jedoch an den hohen formalen Zulässigkeitshürden dieser Verfahrensart sowie daran, dass die Geschehnisse bereits Gegenstand eines vorigen Urteils waren (Strafklageverbrauch).OLG Stuttgart, Pressemitteilung zum Beschluss vom 6. Juli 2015, Az. 6 Ws 2/15 Das Ermittlungserzwingungsverfahren kommt aber auch in Betracht bei Straftaten im Zusammenhang mit neuen Technologien, wenn die Staatsanwaltschaft mangels entsprechenden Sachverstands die Strafbarkeit eines Sachverhalts nicht erkennt.Andreas Leupold, Silke Glossner (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht. 3. Auflage. 2013, ISBN 978-3-406-64845-8, Rn. 512. Im Falle eines unbegleiteten Ausgangs einer Psychiatriepatientin, die dabei suizidierte, ordnete das Bundesverfassungsgericht weitere Ermittlungen gegen den zuständigen Arzt wegen fahrlässiger Tötung an.BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2020, AZ. 2 BvR 859/17
Literatur Mehmet Daimagüler: Der Verletzte im Strafverfahren. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rn. 589 ff.
Einzelnachweise
Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland)