Bei der Begünstigung handelt es sich um eine Straftat mehrerer Rechtsordnungen. Sie bedroht mit Strafe, einen Straftäter im Anschluss an seine Tat in der Absicht zu unterstützen, ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern.
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) ist das Delikt im 21. Abschnitt des Besonderen Teils in StGB geregelt. Dort zählt die Begünstigung ebenso wie die Strafvereitelung ( StGB), die Hehlerei ( StGB) und die Geldwäsche ( StGB) zu den Anschlussdelikten. Sie stellt Hilfeleistungen unter Strafe, die in der Absicht vorgenommen werden, dem Täter der Vortat die Vorteile seiner Tat zu sichern. Die Strafbarkeit der Begünstigung soll verhindern, dass Dritte zulasten des Opfers und der Rechtspflege einen Straftäter im Anschluss an dessen Tat unterstützen. Damit steht der Tatbestand in engem sachlichen Zusammenhang zur Beihilfe zu einer Straftat ( StGB), bei welcher die fremde Tatausführung gefördert wird. StGB ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten. Eine größere strukturelle Änderung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 1975, wodurch der eigenständige Tatbestand der Strafvereitelung geschaffen wurde.
Für die Begünstigung können eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Die Aufklärungsquote der Begünstigung für die gemeldeten Delikte liegt mit über 90 % auf einem überdurchschnittlichen Niveau.
Normierung Der Tatbestand der Begünstigung ist in StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. Januar 1975 wie folgt:
Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich bei der Begünstigung gemäß Absatz 2 StGB um ein Vergehen.
In systematischer Hinsicht stellt der Tatbestand der Begünstigung ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar: Die Strafandrohung soll verhindern, dass Dritte einen Straftäter dabei unterstützen, aus der Tat erlangte Vorteile für sich zu erhalten. Hierdurch soll zum einen verhindert werden, dass die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zulasten des Opfers erschwert wird. Zum anderen soll dem Täter der Anreiz genommen werden, weitere Straftaten zu begehen. Somit schützt StGB sowohl das Interesse des Opfers der Vortat an der möglichst einfachen Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands als auch das allgemeine Interesse an der möglichst einfachen Aufklärung und Prävention von Straftaten.Steffen Cramer: § 257 Rn. 2–3. In: Jan Dehne-Niemann: Probleme der Begünstigung (§ 257 StGB) – Teil 1. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. 2009, S. 142 (143).
Entstehungsgeschichte Die Begünstigung wurde wie die übrigen Anschlussdelikte in der Strafrechtswissenschaft ursprünglich als eine besondere Form der Beihilfe betrachtet, weswegen sie nicht in Form eines eigenständigen Straftatbestands, sondern als Form der Beteiligung geregelt war. Im 19. Jahrhundert wurden diese Beteiligungsformen zunehmend als selbstständige Delikte aufgefasst, sodass sie zu Tatbeständen aufgewertet wurden. Diese Entwicklung begann mit der Hehlerei, die im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 eine eigene Strafnorm erhielt.Matthias Jahn, Dana Reichart: Die Anschlussdelikte – Begünstigung (§ 257 StGB). In: Juristische Schulung, 2009, S. 309 (309–310).Tonio Walter: § 257 Rn. 1. In:
Das Strafgesetzbuch des Deutschen Kaiserreichs (RStGB), das am 1. Januar 1872 in Kraft trat, knüpfte an die Verselbstständigung der Anschlussdelikte an und schuf zusätzlich mit StGB einen Tatbestand der Begünstigung, der wie folgt lautete:Karsten Altenhain: § 257 Rn. 1. In: Frank Dietmeier: § 257 Rn. 2. In:
Der frühere StGB war weiter gefasst als der gegenwärtige, indem er sowohl das Sichern von Tatvorteilen als auch den Schutz des Vortäters vor Strafverfolgung erfasste. Tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen bezogen sich somit sowohl auf die Früchte der Tat (sachliche Begünstigung) als auch auf die Person des Täters (persönliche Begünstigung).
Die Norm des RStGB wurde in das StGB der Bundesrepublik Deutschland ohne Änderung übernommen. Eine Neufassung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 1975. Hierdurch wurde die persönliche Begünstigung aus StGB ausgegliedert und in den neu geschaffenen Tatbestand der Strafvereitelung ( StGB) überführt. Die Begünstigung erfasst seitdem lediglich den Erhalt von Tatvorteilen.
Objektiver Tatbestand
Vortat Die Begünstigung knüpft an die rechtswidrige Tat eines anderen an. Als Vortat kommt gemäß Absatz 1 Nummer 5 StGB jede Straftat in Betracht. Nicht ausreichend ist demnach eine bloße Ordnungswidrigkeit.Steffen Cramer: § 257 Rn. 7. In: Anders als beim Tatbestand der Hehlerei beschränkt sich der Kreis der geeigneten Vortaten bei StGB nicht auf Straftaten, die sich gegen fremdes Vermögen richten.Karsten Altenhain: § 257 Rn. 8. In: Die Vortat muss nach deutschem Recht strafbar sein. Ob sie auch durch Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden kann, ist nach vorherrschender Auffassung unerheblich. Somit liegt eine Vortat auch dann vor, wenn es beispielsweise an einem notwendigen Strafantrag fehlt oder die Möglichkeit der Strafverfolgung verjährt ist.Steffen Cramer: § 257 Rn. 8. In:
Damit ein Delikt Vortat einer Begünstigung sein kann, muss es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen sowie in rechtswidriger Weise begangen werden. Im Unterschied zu StGB fordert StGB nicht, dass die Tat schuldhaft begangen wird. Dies beruht darauf, dass der Tatbestand der Strafvereitelung die Durchsetzung des Strafanspruchs fördern soll, während StGB andere Schutzzwecke verfolgt, für die es auf die Schuldhaftigkeit der Tat nicht ankommt. Ebenfalls muss die Vortat nicht vollendet sein, sodass die Begünstigung auch an den Versuch einer Straftat anknüpfen kann.Frank Dietmeier: § 257 Rn. 7. In: Sofern die Vortat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit aufweist, muss diese allerdings eingetreten sein.
Bei der Vortat muss es sich um die Tat eines anderen handeln. Nicht unter StGB fällt es demnach, wenn sich der Alleintäter der Vortat selbst begünstigt. Hierbei handelt es sich nicht um selbstständiges Unrecht, sondern um eine logische Folge der Vortat, weswegen sie bereits in deren Tatbestand berücksichtigt wird.Tonio Walter: § 257, Rn. 87. In: Nikolaus Bosch: Grundfragen der Begünstigung – Plädoyer für eine vermögensorientierte Restriktion des Tatbestandes. In: Jura, 2012, S. 270 (277). Sofern der Vortäter sowohl sich selbst als auch einen Dritten begünstigt, handelt er zugunsten eines anderen, weswegen er den Tatbestand des StGB erfüllt. Er ist jedoch nach Absatz 3 Satz 1 StGB straflos, da er kein Unrecht verübt, das eine selbstständige Strafandrohung erfordert.Kristian Kühl: § 257, Rn. 8. In: Gleiches gilt für eine Person, die lediglich Teilnehmer der Vortat gewesen ist.Jan Dehne-Niemann: Probleme der Begünstigung (§ 257 StGB) – Teil 1. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. 2009, S. 142 (144).
Wegen der Parallelen von Begünstigung und Beihilfe ist in der Rechtswissenschaft umstritten, in welchem Verhältnis die Begünstigung zur Beihilfe an der Vortat steht. Diese Abgrenzungsschwierigkeit beruht darauf, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, eine Beihilfe könne auch nach Vollendung einer Tat geleistet werden. Diese sukzessive Beihilfe grenzt die Rechtsprechung von der Begünstigung anhand der Willensrichtung des Täters ab: Sofern der Unterstützer die Tat fördern will, liegt eine Beihilfe vor. Sofern er dem Vortäter lediglich die Vorteile seiner Tat erhalten will, liegt hingegen eine Begünstigung vor. (133).Steffen Cramer: § 257 Rn. 24. In: Nach anderer Auffassung verdrängt die Beihilfe an der Vortat die Begünstigung.Klaus Geppert: Zum Verhältnis von Täterschaft/Teilnahme an der Vortat und anschließender sachlicher Begünstigung (§ 257 StGB). In: Jura, 1994, S. 441 (443). Beiden Auffassungen steht eine Ansicht gegenüber, die die Figur der sukzessiven Beihilfe ablehnt. Nach dieser Auffassung kommen Begünstigung und Beihilfe nicht nebeneinander zum Zug, weswegen sich die Abgrenzungsschwierigkeit nicht ergibt: Sie wendet bis zur Vollendung der Vortat ausschließlich die Beihilfe an, nach deren Vollendung ausschließlich StGB.Karsten Altenhain: § 257 Rn. 14. In: Urs Kindhäuser: § 242 Rn. 131. In: Tonio Walter: § 257, Rn. 101. In:
Der Vortäter muss aus seiner Tat einen Vorteil für sich gezogen haben, der ihm rechtlich nicht zusteht. Einen solchen Vorteil stellt beispielsweise die aus einem Diebstahl ( StGB) erlangte Beute dar. Der Vorteil muss keinen Vermögenswert besitzen, sodass auch beispielsweise eine illegal erlangte Approbation tatbestandsmäßig ist. Der zu sichernde Vorteil muss unmittelbar aus der Tat resultieren. (168). (281). Hieran fehlt es beispielsweise wenn der Täter dem Vortäter den Erlös aushändigt, der aus dem Verkauf von Diebesbeute erzielt worden ist, denn dieser stammt nicht aus dem Diebstahl als Anküpfungstat, sondern aus einer hiervon losgelösten eigenständigen Handlung.BGH, Beschluss vom 29. April 2008, 4 StR 148/08 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 516.
Hilfeleisten StGB stellt es unter Strafe, dem Vortäter Hilfe zu leisten. Wie bei der Beihilfe handelt es sich hierbei um eine äußerst weit gefasste Tathandlung: Als Hilfeleistung kommt jede Unterstützung des Vortäters im Anschluss an dessen Straftat in Betracht, etwa das Verstecken von Beute oder das Irreführen von Ermittlungsbehörden. Auch ein Unterlassen kann eine Hilfeleistung darstellen, etwa das pflichtwidrige Nichteinschreiten gegen das Verwahren einer Sache durch den Täter.Frank Dietmeier: § 257 Rn. 17. In: Jan Dehne-Niemann: Probleme der Begünstigung (§ 257 StGB) – Teil 1. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. 2009, S. 142 (151–153).
Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, welche Qualität die Handlung haben muss. Nach dem Wortlaut des Absatz 1 StGB genügt jede Handlung. Bei diesem Befund belässt es eine Auffassung, sodass sie an die Handlung keine weiteren Anforderungen an die Tathandlung stellt.Kurt Seelmann: Grundfälle zu den Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes. In: Juristische Schulung, 1983, S. 32 (34). Die vorherrschende Gegenauffassung verlangt demgegenüber, dass sich die Handlung zumindest dazu eignet, dem Vortäter einen Vorteil zu sichern. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Tat tatsächlich zu einer Vorteilssicherung führt. (167). Frank Dietmeier: § 257 Rn. 14, in: Diese Beschränkung beruht auf der Erwägung, dass die Voraussetzungen der Begünstigung nicht geringer sein sollen als die der Beihilfe. Diese setzt voraus, dass sich die Hilfeleistung auf die Tat auswirkt.
Nicht tatbestandsmäßig sind Handlungen, die im Interesse desjenigen liegen, dem der zu sichernde Vorteil von Rechts wegen zusteht. So stellt es beispielsweise kein verbotenes Hilfeleisten dar, wenn jemand wissentlich einen gestohlenen Fernseher repariert oder ein gestohlenes Tier versorgt.
Subjektiver Tatbestand Der Täter muss mit Vorsatz hinsichtlich aller objektiver Tatbestandsmerkmale handeln. Hierbei genügt jede Vorsatzform, somit auch Eventualvorsatz. Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen. Das setzt insbesondere voraus, dass er erkennt, dass Vorteil des Vortäters unmittelbare Folge einer rechtswidrigen Straftat ist. Nicht erforderlich ist hierbei, dass der Täter erkennt, welches Delikt diese Straftat darstellt, sodass ein diesbezüglicher Irrtum des Täters unbeachtlich ist.Jan Dehne-Niemann: Probleme der Begünstigung (§ 257 StGB) – Teil 2. In: Zeitschrift für das Juristische Studium. 2009, S. 248.
Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht handeln, dem Vortäter Tatvorteile zu sichern. Dies trifft zu, wenn es dem Täter entscheidend darauf ankommt, dem Vortäter durch seine Handlung die Vorteile, die aus der Vortat herrühren, zu sichern.Bernd Hecker: § 257 Rn. 10. In: Tobias Witzigmann: Mögliche Funktionen und Bedeutungen des Absichtsbegriffs im Strafrecht. In: Juristische Arbeitsblätter, 2009, S. 488 (491).
Prozessuales und Strafzumessung