mini|Erstaufnahmeeinrichtung: Zeltlager Jenfelder Moorpark in Hamburg-Jenfeld im Juli 2015 mini|hochkant=1.5|Anzahl der Asylanträge in der EU insgesamt (schwarzweiß) und in neun europäischen Ländern (Deutschland hellviolett), Quelle: Eurostat mini|Schutzsuchende gemäß Ausländerzentralregister am 31. Dezember 2017 – insgesamt (je 1000 Einwohner)

Als Flüchtlingskrise in Deutschland 2015/2016 wird die im Zusammenhang mit der Einreise von über einer Million Flüchtlingen, Migranten und anderen Schutzsuchenden nach Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 entstandene Situation für Staat und Gesellschaft bezeichnet. Sie ist Teil der europaweiten Flüchtlingskrise und erreichte ihren Höhepunkt im Herbst 2015. Für 2015 und 2016 wurden insgesamt 1.855.522 Ersterfassungen im EASY (Erstverteilung der Asylbegehrenden) und 1.222.194 Asylanträge verzeichnet.

Nach dem weitgehenden Schließen der Westbalkanroute und dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 kamen im Monatsdurchschnitt deutlich weniger Asylsuchende nach Deutschland. Ihre Zahl ging im Jahr 2017 auf das Niveau von 2014 zurück.

Der starke Zustrom von Schutzsuchenden innerhalb kurzer Zeit löste in Deutschland eine gesellschaftliche Debatte über die Ausrichtung der Asyl- und Flüchtlingspolitik der Europäischen Union und der Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik Deutschlands aus. Bei der Aufnahme der Migranten durch die Bevölkerung in Deutschland und beim Umgang mit ihnen gibt es zwischen Willkommenskultur und Fremdenfeindlichkeit ein breites Spektrum an Einstellungen und Verhaltensweisen. Während einerseits vielfältige Anstrengungen unternommen wurden und werden, den Zugewanderten zu helfen und ihre Integration zu erleichtern, gehen andere Bestrebungen dahin, abgelehnte Asylbewerber möglichst schnell wieder abzuschieben oder auch die Landesgrenzen gegen unerwünschte Zuwanderung zu schließen. Umstritten ist auch der Begriff der Flüchtlingskrise als solcher.

Die politischen Parteien unterscheiden sich zum Teil stark in ihren Leitvorstellungen zur Migrations- und Asylpolitik. Wichtige Aspekte der Debatte sind eine Zuzugssteuerung, die humanitären Ansprüchen genügt, und ein ergänzendes Einwanderungsgesetz mit Fokus auf den Arbeitsmarkt.

Der Bürgerkrieg in Syrien war einer der Hauptgründe für die Flucht vieler Menschen nach Deutschland. Die Mehrzahl der Flüchtlinge aus Syrien hat gemäß deutschem Asylrecht ausschließlich ein Recht auf subsidiären Schutz; vergleichsweise wenige sind darüber hinaus asylberechtigt.

Zur Bekämpfung von Ursachen, die Flüchtlingszuwanderung nach Deutschland bewirken, erhöhte die Bundesregierung die Beitragszahlungen an internationale Hilfsprogramme und war im Jahr 2017 der zweitgrößte Geldgeber des UNHCR.Deutscher Bundestag, Drucksache 19/3648: Effiziente und nachhaltige Bekämpfung von Fluchtursachen. Mehr humanitäre Hilfe wurde auch von den Vereinten Nationen und der Europäischen Union auf den Weg gebracht. Unter den in Deutschland Asyl Suchenden waren außer Syrern, Irakern und Flüchtlingen aus anderen Ländern des Nahen Ostens 2015/16 in großer Zahl auch Afghanen und Migranten aus Afrika sowie aus Nicht-EU-Staaten des Balkans.

Entstehung Der Migrationsforscher Jochen Oltmer hob 2017 sechs Elemente eines komplexen Wechselwirkungszusammenhangs als wichtige Faktoren für die 2015 drastisch verstärkte Flüchtlingsmigration nach Deutschland hervor:Jochen Oltmer: Migration. Geschichte und Zukunft der Gegenwart. Darmstadt 2017, S. 234–237. Die Hauptherkunftsregionen Syrien, Irak und Südosteuropa liegen in relativer Nähe zur EU, was den Fluchtaufwand (Zeit und Kosten) überschaubar erscheinen ließ. Zum wichtigsten europäischen Ziel von Schutz- bzw. Asylsuchenden wurde Deutschland auch deshalb, weil es hier schon länger Migrantennetzwerke diverser Herkünfte gab, die als Anlaufstationen dienen konnten. Seit den frühen 2010er Jahren war vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und eines sich abzeichnenden Fachkräftemangels in Deutschland eine erhöhte Aufnahmebereitschaft zu beobachten – in Verbindung mit der Akzeptanz menschenrechtlicher Standards und des Schutzanspruches insbesondere syrischer Flüchtlinge. Die Destabilisierung einer Reihe an die EU angrenzender Staaten im Zuge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007 – darunter Libyen, Tunesien, Marokko, Albanien und die Ukraine – beseitigte die vordem mit den jeweiligen Staatsführungen ausgehandelten Migrationsbarrieren und ermöglichte den verstärkten Flüchtlingszustrom. Die nach dem Dublin-III-Abkommen für die Erstaufnahme von Flüchtlingen zuständigen Staaten an den EU-Außengrenzen zeigten sich von dem Zustrom überfordert, speziell Griechenland und Italien. 2015 wurde auch der europäische Binnenraum (insbesondere Deutschland, Dänemark und Schweden) Migrationsziel. Da in diesem Gesamtgeschehen die Bereitschaft zur Aufnahme von Migranten auch bei traditionsreichen Asylländern wie Frankreich und Großbritannien deutlich sank, wurde Deutschland 2015 zum Ersatz-Zielland. Zu den allgemeingültigen Faktoren bei der Auswahl des Ziellandes von Migranten gehören laut Stefan Luft die politische und wirtschaftliche Stabilität sowie der Ruf eines Landes. So gelte die Bundesrepublik Deutschland – ungeachtet möglicher Differenzen zwischen Außenwahrnehmung und Binnenperspektive – „als eine der bedeutendsten Wirtschaftsmächte weltweit, als dominierende Kraft in der Europäischen Union und als offenes, liberales Land.“ Hinzu komme das Vorhandensein von Diaspora-Gemeinden mit entsprechenden Netzwerken in Deutschland, speziell von syrischen, auf die auch die deutsche Aufnahmepolitik abgestellt habe. „Die Integration sollte damit erleichtert und die finanziellen Risiken (Krankenversicherung etc.) auf die Verwandten übertragen werden.“ Die Beschleunigung von Prozessen der Kettenmigration sei dabei als unbeabsichtigte Nebenfolge aufgetreten.Luft 2016, S. 44.

Maßnahmen der Bundesregierung Maßnahmen im europa- und staatsrechtlichen Kontext Vorgeschichte: Dublin-Verordnungen und Aussetzung der Überstellungen nach Griechenland

Nach der von 2003 bis 2013 geltenden Dublin-II-Verordnung waren die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein verpflichtet, „jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt“, zu prüfen.Artikel 3 der Dublin-II-Verordnung Die ab 2013 geltende Dublin-III-Verordnung enthält eine vergleichbare Anforderung, wobei nun von „Antrag auf internationalen Schutz“ anstelle von „Asylantrag“ die Rede ist.Artikel 3 der Dublin-III-Verordnung Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) spricht allerdings weiterhin von Asylantrag und Asylverfahren als Oberbegriffe, weshalb die Ausdrücke im Folgenden auch so verwendet werden.

Der Asylantrag wurde und wird laut den Verordnungen von einem einzigen Staat (materiell-rechtlich) geprüft, d. h. das Asylverfahren von einem einzigen Staat durchgeführt, der nach bestimmten Kriterien nach einer Prüfreihenfolge bestimmt wird. Wenn der Bewerber den Antrag an einer Außengrenze des Geltungsbereichs stellt, ist in der Regel der entsprechende Staat zuständig, wenn der Bewerber illegal in die Union eingereist ist, ist in der Regel derjenige Staat, über den der Asylbewerber in die Union eingereist ist, zuständig. Die Staaten, in denen der Antrag gestellt wurde, haben nach den sogenannten Souveränitätsklauseln oder dem Selbsteintrittsrecht auch das Recht, einen Antrag selbst zu prüfen, d. h., das Asylverfahren selbst durchzuführen.Artikel 3, Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung und Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung

Hiernach setzte das Bundesverfassungsgericht Überstellungen nach Griechenland beginnend mit einer Entscheidung am 8. September 2009Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2009. vorläufig aus. Am 13. Januar 2011 wies dann das Bundesinnenministerium unter Minister Thomas de Maizière das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, für ein Jahr keine Überstellungen nach Griechenland vorzunehmen und stattdessen das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen und die Asylverfahren selbst durchzuführen. Hierauf kam es zu keiner Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache mehr.

Am 21. Januar 2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall eines Afghanen, der über Griechenland in die Europäische Union eingereist war, dort für eine Woche inhaftiert und anschließend aufgefordert worden war, das Land zu verlassen, daraufhin nach Belgien reiste, dort Asyl beantragte und im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens nach Griechenland überstellt werden sollte, dass sowohl Griechenland als auch Belgien Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hatten. Im Dezember 2011 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Kontext möglicher Überführungen nach Griechenland ein mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kompatibles Urteil auf Grundlage von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welcher wiederum Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht. Mitgliedsstaaten dürften hiernach keine Überstellung vornehmen, wenn in dem für die Überstellung intendierten Staat systemische Mängel des Asylverfahrens vorherrschen, die die Menschenrechte des zu Überstellenden gefährden könnten. Noch im Jahr 2011 setzten sodann auch die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Überstellungen nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus.

Ferner hatten Verwaltungsgerichte Vorbehalte gegenüber Überstellungen zu anderen Staaten. So setzte im November 2010 erstmals ein Verwaltungsgericht mit der Begründung ungenügender Sozialstandards die Überstellung eines Flüchtlings nach Italien aus, andere Gerichte folgten.Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. November 2010. (PDF; 156 kB)Dominik Bender, Maria Bethke: (PDF; 5,4 MB) Frankfurt 2011.

Die Weisung, keine Asylbewerber im Rahmen der Dublin-Verordnungen nach Griechenland zu überstellen, wurde im Folgenden von Jahr zu Jahr verlängert und galt schließlich bis März 2017.Bundesministerium des Innern, Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) im Verhältnis zu Griechenland (Az.: MIS-125475-8-GRT, 30. November 2012); Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Verhältnis zu Griechenland (Az: M15- 21003/848#5, 16. Dezember 2013); Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Verhältnis zu Griechenland (Az: M15- 21003/848#5, 12. Januar 2015). (fragdenstaat.de) Bei der Verlängerung für das Jahr 2013 verlautbarte das Bundesinnenministerium dazu, das griechische Asylsystem weise noch schwerwiegende Mängel auf. In einem Schreiben an die Landesinnenminister im Januar 2016 führte Bundesinnenminister Thomas de Maizière aus, der Umgang mit Asylbewerbern in Griechenland entspreche nicht immer europäischen Standards. Bei der letzten Verlängerung im Dezember 2016 verwies Bundesinnenminister Thomas de Maizière auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission. Auch die anderen EU-Staaten führten bis Ende 2016 keine Überstellungen nach Griechenland durch.

Aufgrund dieser Weisungen wurden von 2011 bis März 2017 Asylanträge von Drittstaatsangehörigen, die in Deutschland oder an den Grenzen Deutschlands gestellt wurden, bei denen die Prüfung nach den Dublin-Verordnungen ohne Berücksichtigung der Lage in Griechenland ergeben hätte, dass Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre, stets in Deutschland geprüft.