Als Äußerungsdelikte, auch Inhaltsdelikte, werden im deutschen Straf- und Zivilrecht sämtliche Tatbestände bezeichnet, welche die Verbreitung für sich rechtswidriger Äußerungen sanktionieren. Die Zusammenfassung mehrerer Tatbestände als Äußerungsdelikte schließt an die Besonderheit der Herabsetzung einer Person durch Sprache oder Zeichen als Mittel der Kommunikation an. Eric Hilgendorf: Computer- und Internetstrafrecht. Ein Grundriss, Springer-Lehrbuch, 2012, S. 79–222. ISBN 978-3-642-16885-7Erwin Deutsch, Hans-Jürgen Ahrens: Deliktsrecht. Unerlaubte Handlungen, Schadensersatz, Schmerzensgeld 6. Aufl., München 2014, § 19 Äußerungsdelikte (Leseprobe) Äußerungsdelikte sind Beschränkungen der Meinungsfreiheit und können eine Rechtsgüterabwägung erfordern.

Strafrecht Die Äußerungsdelikte sind nicht in einem eigenen Abschnitt des Strafgesetzbuchs zusammengefasst. Ihr Spektrum reicht vielmehr von BeleidigungenThomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB über die Veröffentlichung extremistischen Gedankenguts wie beispielsweise bei der Volksverhetzung bis hin zum Austausch kinderpornographischer Bild- und Videodateien in Tauschbörsen oder geschlossenen IT-Benutzersystemen.

Äußerungsdelikte setzen ganz allgemein zunächst eine in der Öffentlichkeit erfolgte, wie auch immer geartete Äußerung eines rechtlich missbilligten Inhalts voraus. Diese Äußerung kann die Missachtung Dritter etwa bei Ehrdelikten,BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - 1 BvR 460/72 die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole ( StGB), die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten ( StGB), die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ( StGB) oder die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ( StGB) enthalten, aber auch eine Drohung etwa bei StGB oder das Auffordern oder Anerbieten von Hilfe zu oder das Billigen von Straftaten wie bei der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten ( StGB) und die Belohnung und Billigung von Straftaten ( Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Dabei muss es sich nicht um eine Äußerung im herkömmlichen Sinne, also durch gesprochenes oder geschriebenes Wort (Verbreiten von Schriften im Sinne des Abs. 3 StGB) handeln. Die Äußerung kann vielmehr auch durch Bilder, Gesten, symbolische Handlungen oder sonstige Tätigkeiten erfolgen.Schönke/Schröder-Lenckner, Strafgesetzbuch Kommentar, § 185 Rdn. 8 für die Beleidigung gem. § 185 StGB Als tatbestandlicher Erfolg wird vorausgesetzt, dass die Äußerung durch einen Adressaten zur Kenntnis genommen wird.

Äußerungsdelikte können grundsätzlich auch durch das Veröffentlichen von entsprechenden Inhalten auf Web-Seiten im Internet begangen werden.LG Hamburg, Kommunikation & Recht (K&R) 1998, 367 für einen Link auf die Angebote Dritter, wenn die verknüpften Web-Seiten beleidigende Äußerungen enthaltenOliver Tolmein: 24. Oktober 1999

Volksverhetzung

In den Tatvarianten des Abs. 1 und Abs. 3 StGB muss die jeweilige Äußerung geeignet sein, „den öffentlichen Frieden zu stören“.BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 "Auschwitzlüge" im InternetThomas J. Primig: Das „Holocaust-Urteil“ des deutschen BGH, in: Internationales Strafrecht und das Internet. Probleme in der Anwendung nationalen Strafrechts auf Kriminalität in grenzüberschreitenden Datennetzen, (ohne Jahr), S. 7 ff. Im Fall des § 130 Abs. 4 StGB muss eine solche Störung tatsächlich eingetreten sein. Dogmatisch gehört § 130 Abs. 4 StGB damit nicht zu den Gefährdungs-, sondern zu den Erfolgsdelikten.BVerfG, Beschluss vom 16. April 2005 - 1 BvR 808/05 Rz. 16 Bestimmte Äußerungen können im Einzelfall durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein ( Abs. 2 GG).BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

Propagandamittel im Sinne des Abs. 1 StGB sind Schriften im Sinne des Abs. 3 StGB, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind und dadurch eine aktiv kämpferische, aggressive Tendenz zu erkennen geben. Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken sind dafür nicht ausreichend.Christoph Safferling: Den „Schriften“ stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich.

Abs. 3 StGB gewährt eine Ausnahmeregelung für Zwecke der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, Forschung oder LehreBGHSt 46, 36BVerfG - Kammer - Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988, 933 sowie der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte.

Zivilrecht Das deutsche Deliktsrecht schützt das persönliche BGHZ 37, 187 und geschäftliche BGH JZ 1966, 28 Ansehen des einzelnen vor der Behauptung und Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen und Bildveröffentlichungen, es sei denn, die falsche Behauptung erfolgt zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Auch im Zivilrecht gelten für den Wahrheitsbeweis , StGB. BGH VersR 1985, 1143; BGHZ 132, 13 Der Beweis der Wahrheit ist erbracht, wenn der Betroffene wegen einer behaupteten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und der Äußernde das beweisen kann. Nach StGB können auch bestimmte tadelnde Werturteile gerechtfertigt sein.

Die Kreditwürdigkeit ist in BGB besonders geschützt. Ein praktisches Anwendungsbeispiel ist einer der größten deutschen Wirtschaftsprozesse, die Schadensersatzklage von Leo Kirch gegen die Deutsche Bank. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03Einigung in Rechtsstreit: Deutsche Bank zahlt Kirch-Erben mehr als 775 Millionen Euro Der Spiegel, 20. Februar 2014

Medienrechtlich bedeutsam ist die Verbreiterhaftung.Thomas Hoeren, Rufus Pichler: Zivilrechtliche Haftung im Online-Bereich (ohne Jahr) Die Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung über das Privatleben Prominenter wurde durch die Rechtsprechung zu Caroline von Hannover in den sog. Caroline-Urteilen präzisiert.

Siehe auch Telemediengesetz verbales MobbingJochen Koubek: Mobbing 2.0 -Schulfrieden und Schulkonflikte Materialien zur Unterrichtsplanung, 18. März 2008

Literatur Thomas-Michael Seibert: Äußerungsdelikte, Spiegelungen eines politisierten Strafrechts, Juristische Abhandlungen Band 58, Vittorio Klostermann, Frankfurt/Main 2023, ISBN 978-3-465-04616-5. Andreas Stegbauer: Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten, NStZ 2012, 79 Robert Stockhammer: Äußerungsdelikte. Zur Frage der juristischen Gleichstellung von Genozidleugnungen, Zeitschrift für Genozidforschung, vol. 7, 2, 2006 Matthias Cornils: Der Begehungsort von Äußerungsdelikten im Internet, JZ 1999, 394 Martin Löhnig: Verbotene Schriften im Internet, JR 1997, 496 Jan Fluschnik: Delikt und Äußerungsdelikt – Die zivilrechtliche Haftungsstruktur aus Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, Univ.-Diss., Greifswald 2015

Weblinks

Wolfgang Mitsch: Medienkonsum als Straftat. Verbreiten von Schriften und inhaltsbezogene Handlungen iurratio, 27. September 2015 Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft 70. Deutscher Juristentag, Hannover 2014 Susanne Reindl: Computerstrafrecht 20. April 2006 (zur Rechtslage in Österreich) Bundesamt für Justiz: Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Internet Access Providern gem. Art 27 und 322 bis StGB (zur Rechtslage in der Schweiz)

Einzelnachweise

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