Abū Muhammad Saʿīd ibn al-Musaiyab al-Machzūmī (, geb. zwischen 636 und 642 in Medina, gest. 712/13 ebenda) war ein islamischer Rechtsgelehrter, Traditionarier und Traumdeuter. Er stand dem Kreis der "sieben Rechtsgelehrten von Medina" (fuqahāʾ al-Madīna al-sabʿa) vor und wurde zu seiner Zeit als eine der wichtigsten Fatwa-Autoritäten betrachtet. Den Herrschern seiner Zeit stand er äußerst distanziert gegenüber; ʿAbdallāh ibn az-Zubair und den marwānidischen Umaiyaden verweigerte er die Baiʿa.

Aufgrund seiner Frömmigkeit und seiner überragenden Bedeutung innerhalb der muslimischen Gelehrsamkeit seiner Zeit gab man ihm verschiedene Ehrentitel wie Saiyid at-Tābiʿīn ("Herr der Muslime der zweiten Generation"), Imām at-Tābiʿīn ("Imam der Muslime der zweiten Generation") und Faqīh al-fuqahā' ("oberster Rechtsgelehrter"). Auch sind viele lobende Aussprüche von Zeitgenossen überliefert. Der vierte schiitische Imam ʿAlī Zain al-ʿĀbidīn (gest. 713) soll zum Beispiel gesagt haben: "Saʿīd ibn al-Musaiyab ist von allen Menschen der Wissendste hinsichtlich der Traditionen (āṯār), die ihm vorausgingen, und der Verständigste hinsichtlich seines Ra'y."Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 90, Z. 7-9.

Familiäre Verhältnisse und persönliche Lebensumstände Saʿīd ibn al-Musaiyab wurde im drittenSo aḏ-Ḏahabī: Taḏkirat al-Ḥuffāẓ. 1955, Bd. I, S. 54. oder fünftenSo Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 88. Jahr des Kalifats von ʿUmar ibn al-Chattāb (reg. 634–644) geboren oder im dritten Jahr vor dessen Ende.So Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 88 nach Saʿīds Sohn Muhammad.

Väterlicherseits gehörte er dem quraischitischen Clan der Machzūm an. Sein Vater al-Musaiyab und sein Großvater Hazn traten am Tag der Eroberung Mekka im Januar 630 zum Islam über.Vgl. an-Nawawī: Tahḏīb al-asmāʾ wa-l-luġāt. 1842-47, S. 283. Der Prophet Mohammed soll Saʿīds Großvater vorgeschlagen haben, seinen Namen Hazn ("Traurigkeit") in Sahl ("leicht") abzuändern, was dieser jedoch mit Verweis auf seinen Vater, der ihn so genannt hatte, ablehnte.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 88. Der Name von Saʿīds Vaters wird allgemein mit al-Musaiyab angegeben, doch soll Saʿīd ihn wegen seiner Bedeutung ("der Verlassene") nicht gemocht und die aktivische Vokalisierung al-Musaiyib bevorzugt haben. Saʿīds Mutter Umm Saʿīd war eine Tochter von Hakīm ibn Umaiya aus dem Stamm der Banū Sulaim.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 88.

Saʿīd heiratete Umm Habīb, eine Tochter von Abū Karīm ibn ʿĀmir aus dem Stamm der Daus, und hatte von ihr sechs Kinder, deren Namen mit Muhammad, Saʿīd, Ilyās, Umm ʿUthmān, Umm ʿAmr und Fāchita angegeben werden. Von einer Sklavin hatte er außerdem eine Tochter namens Maryam.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 88. Es wird auch überliefert, dass Saʿīd mit der Tochter von Abū Huraira verheiratet war,Vgl. aḏ-Ḏahabī: Taḏkirat al-Ḥuffāẓ. 1955, Bd. I, S. 55. doch sind keine Kinder aus dieser Ehe bekannt. Eine seiner Töchter verheiratete Saʿīd für zwei Dirham an einen seiner Neffen.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 102. In mehreren Quellen wird davon berichtet, dass Saʿīd die Frauen mehr fürchtete als alles andere.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 237. Als man ihm sagte, dass er kein Begehren nach den Frauen habe, und sie kein Begehren nach ihm, antwortete er: "Das ist es ja, was ich euch sage." Allerdings soll dies schon in hohem Alter gewesen sein, als er triefäugig (aʿmaš) war.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 100.

Saʿīd wird mit der Aussage zitiert, dass er mehr als 20 Mal den Haddsch und die ʿUmra nach Mekka verrichtet habe.Vgl. al-Fasawī: Kitāb al-Maʿrifa wa-t-tārīḫ. 1975, Bd. I, S. 474. Er soll außerdem seinen Schwiegervater Abū Huraira häufig auf seinem Landgut in Dhū l-Hulaifa besucht haben.Vgl. al-Fasawī: Kitāb al-Maʿrifa wa-t-tārīḫ. 1975, Bd. I, S. 469 mit Fn. 2. Abgesehen davon gibt es keine Berichte darüber, dass er Medina jemals verlassen hätte. Auch in Medina selbst soll er sich nicht viel bewegt haben, sondern fast ausschließlich den Weg zwischen seinem Haus und der Moschee beschritten haben.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 234. Er selbst wird mit den Worten zitiert: "Abgesehen von meinem Quartier hat mich kein Haus in Medina je den Weg verlieren lassen. Nur gelegentlich besuche ich eine Tochter, um sie zu grüßen."Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 97. Als Saʿīd sich einmal über Augenprobleme beschwerte, riet man ihm, einen Ausflug in das nahe gelegene ʿAqīq-Tal zu machen, um sich dort im Grünen zu erholen, was er aber ablehnte.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 97, Z. 23-25.

Saʿīd trug gewöhnlich einen Tailasān, ein schalartiges Kleidungsstück, mit Knöpfen aus Seidenbrokat (dībāǧ). Als er darauf angesprochen wurde, rechtfertigte er sich, dass diese beständiger seien. Andere sahen ihn in Seide gekleidet.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 103. bzw. in teuren weißen Gewändern aus Herat.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 241. An Festen trug er einen schwarzen Turban mit einem purpurfarbenen Burnus darüber.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 242f. Seinen Bart pflegte er gelb zu färben,Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 103. den Schnurrbart schnitt er so kurz, dass es wie rasiert aussah.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 240. Wenn er tagsüber in der Stadt unterwegs war, lief er barfuß.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 98. Sein Gebet verrichtete er aber in Schuhen.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 103. Er verabscheute übermäßiges Lachen (kaṯrat aḍ-ḍaḥk).Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 240.

Als Saʿīd ibn al-Musaiyab im Sterbebett lag, ließ der Gelehrte Nāfiʿ ibn al-Dschubair (gest. zw. 715 und 717) während einer Schlafphase sein Bettlager nach der Qibla ausrichten. Als Saʿīd wieder aufwachte, war er darüber verärgert und ließ das Bettlager in seine frühere Position zurückschieben, mit dem Argument, dass er sein Gesicht ohnehin immer auf Gott ausgerichtet habe.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 105. Nach al-Wāqidī starb er während des Kalifats von al-Walīd im Jahre 94 (= 712/13 n. Chr.).Vgl. Ibn Ḥaǧar al-ʿAsqalānī: Tahḏīb at-tahḏīb. 1907, Bd. IV, S. 86. Da in diesem Jahr noch viele andere Rechtsgelehrte starben, wurde das Jahr "das Jahr der Rechtsgelehrten" (sanat al-fuqahāʾ) genannt.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 106. Saʿīd wurde auf dem Baqīʿ-Friedhof in Medina begraben. Er hinterließ ein großes Vermögen.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Siyar aʿlām an-nubalāʾ. 1996, Bd. IV, S. 239, 245.

Seine Aktivität als Rechtsgelehrter und Mufti Der Traditionsgelehrte ʿAbdallāh ibn al-Mubārak wird mit der Aussage zitiert, dass es in Medina sieben Rechtsgelehrte gab, die ihren Ra'y äußerten. Zu dieser Gruppe rechnete er Saʿīd ibn al-Musaiyab, Sulaimān ibn Yasār (gest. ca. 718/9), Sālim ibn ʿAbdallāh (gest. 725), al-Qāsim ibn Muhammad (gest. 724/5), ʿUrwa ibn az-Zubair (gest. 709–718), ʿUbaidallāh ibn ʿAbdallāh (gest. 716/7) und Chāridscha ibn Zaid (gest. 717-19), den Sohn von Zaid ibn Thābit.Vgl. al-Fasawī: Kitāb al-Maʿrifa wa-t-tārīḫ. 1975, Bd. I, S. 471. Da Saʿīd diesem Kreis vorstand, wurde er auch als der oberste Rechtsgelehrte (faqīh al-fuqahāʾ) bezeichnet.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 89f. Auch Ibn Schihāb az-Zuhrī und Makhūl ibn Abī Muslim bescheinigten Saʿīd von allen Zeitgenossen die größte Kapazität im Bereich des Fiqh.Vgl. al-Fasawī: Kitāb al-Maʿrifa wa-t-tārīḫ. 1975, Bd. I, S. 478. Späteren Gelehrten wie ʿAbd ar-Rahmān ibn Zaid (gest. 798) galt Saʿīd ibn al-Musaiyab als der wichtigste Repräsentant des medinischen Fiqh nach dem Tod der sogenannten ʿAbādila. Herbei war Saʿīds Zugehörigkeit zu den Arabern und den Quraisch auffällig, denn in allen anderen Städten und Regionen des islamischen Reichs war zu dieser Zeit die Führung im Bereich des Fiqh schon an die Mawālī übergegangen.Vgl. aš-Šīrāzī: Ṭabaqāt al-fuqahāʾ. 1970, S. 58.

Nach während verschiedene Sahāba am Leben waren, betätigte sich Saʿīd als Mufti.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 89. ʿAbdallāh, der Sohn von ʿUmar ibn al-Chattāb, soll von seinen Antworten auf Auskünfte sehr beeindruckt gewesen sein und wird mit der Aussage zitiert: "Er ist bei Gott einer der Muftis" (huwa wa-Llāhi aḥad al-muftīn).Vgl. al-Fasawī: Kitāb al-Maʿrifa wa-t-tārīḫ. 1975, Bd. I, S. 469. Auch von außerhalb von Medina holte man Rechtsauskünfte von ihm ein. Wenn al-Hasan al-Basrī mit einer Frage Schwierigkeiten hatte, wandte er sich brieflich an ihn und befragte ihn dazu.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Taḏkirat al-Ḥuffāẓ. 1955, Bd. I, S. 55. Qatāda ibn Diʿāma lobte Saʿīd als den besten Kenner des Erlaubten und Verbotenen Gottes.Vgl. an-Nawawī: Tahḏīb al-asmāʾ wa-l-luġāt. 1842-47, S. 283. Seine Tätigkeit als Erteiler von Rechtsauskünften nahm Saʿīd schon während des Kalifats von Muʿāwiya I. auf.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 90. Die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Versen des Korans lehnte Saʿīd ibn al-Musaiyab aber ab.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 101.

Der Muwattā’ von Mālik ibn Anas enthält eine große Anzahl von Regeln, die von Saʿīd ibn al-Musaiyab formuliert wurden.Vgl. Juynboll: Muslim tradition. 1983, S. 15. Einen Überblick über die Rechtsauskünfte Saʿīds, die in späteren Traditions- und Rechtswerken erhalten sind, liefert Hāšim Ǧamīl ʿAbdallāh in seiner vierbändigen Dissertation, die er 1973 an der Azhar-Universität verteidigte. Eine Besonderheit von Saʿīds Lehre im Bereich des Eherechts war, dass er bei der dreifach verstoßenen Frau die Legalisierungsehe nur für eine formale Voraussetzung für die erneute Heirat mit dem ersten Mann hielt. Wenn also ein Mann seine Frau verstoßen hatte, musste diese seiner Ansicht nur einen anderen Mann heiraten, nicht jedoch mit ihm die Ehe vollziehen, damit der erste Mann sie wieder heiraten durfte. Mit dieser Ansicht stand er im Gegensatz zu fast allen anderen Gelehrten.Vgl. an-Nawawī: Tahḏīb al-asmāʾ wa-l-luġāt. 1842-47, S. 285. Als Saʿīd befragt wurde, wie man mit einem Betrunkenen verfahren solle, den man findet, ob man ihn zur Obrigkeit bringen solle, damit die Hadd-Strafe vollzogen wird, empfahl er, es sei besser, ihn zu verbergen.Vgl. Ibn Saʿd: Kitāb aṭ-Ṭabaqāt al-kabīr. Bd. V, S. 102.

Seine Rolle als Traditionarier Saʿīd rühmte sich, dass niemand die Rechtsprechung von Mohammed, Abū Bakr und ʿUmar besser kenne als er. Andere meinten, dass er auch der beste Kenner der Rechtsprechung von ʿUthmān ibn ʿAffān sei.Vgl. aḏ-Ḏahabī: Taḏkirat al-Ḥuffāẓ. 1955, Bd. I, S. 54f. Aufgrund seiner guten Kenntnis der Beurteilungen (aḥkām) und Rechtsentscheidungen (aqḍiya) ʿUmars wurde er auch rāwiyat ʿUmar ("Überlieferer ʿUmars") genannt.Vgl. Ibn Ḥaǧar al-ʿAsqalānī: Tahḏīb at-tahḏīb. 1907, Bd. IV, S. 86. Selbst ʿUmars Sohn ʿAbdallāh soll sich bei Saʿīd über verschiedene Angelegenheiten ʿUmars erkundigt haben. Die Bedeutung Saʿīds als Kenner der Nachrichten über ʿUmar war so groß, dass ihn al-Fasawī (gest. 890) in seiner Biographiensammlung unmittelbar nach ʿUmar behandelte, obwohl er eigentlich einer späteren Generation angehört.Vgl. al-Fasawī: Kitāb al-Maʿrifa wa-t-tārīḫ. 1975, Bd. I, S. 468. Eine Überlieferkette, die über Saʿīd ibn al-Musaiyab auf ʿUmar zurückführte, galt bei Ahmad ibn Hanbal als einer der besten Beweise.Vgl. Ibn Ḥaǧar al-ʿAsqalānī: Tahḏīb at-tahḏīb. 1907, Bd. IV, S. 85. Eine Tradition mit einer derartigen Überliefererkette wurde sogar einem musnad-Hadith gleichgestellt.Vgl. Ibn Ḥaǧar al-ʿAsqalānī: Tahḏīb at-tahḏīb. 1907, Bd. IV, S. 87.