mini|Verbotsschild von Wildplakatierung, Berlin Yorckstraße, 2021 Als Wildplakatierung, auch Wildanschlag wird das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Raum zu privaten kommerziellen Zwecken ohne die dafür erforderliche Erlaubnis bzw. auf anderen als dafür zugelassenen Flächen bezeichnet, beispielsweise an Stromkästen, Bauzäunen oder Straßenlaternen.
Im modernen Verständnis gilt Wildplakatierung als Form des Guerilla-Marketings, da sie trotz weitflächiger Aufmerksamkeit – selbst unter Einbeziehung von Bußgeldern – nur wenig kostet.
Geschichte Mangels Möglichkeiten zur geregelten Plakatierung vor der Erfindung der Litfaßsäule Mitte des 19. Jahrhunderts war ursprünglich jede Plakatierung ungesetzlich und damit „wild.“ Plakatierung wiederum ist historisch seit spätestens dem 16. Jahrhundert nachgewiesen, wo bereits Schützenfeste und Gaukler derart auf sich aufmerksam machten.
Rechtslage in Deutschland mini|Beklebung auf einem Abfalleimer an einer öffentlichen Straße
Strafrechtliche Folgen Das unbefugte Bekleben von Stromkästen, Schaufenstern oder Bushaltestellen mit Plakaten kann als Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar sein. Neben möglichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entstehen zusätzlich zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Das gilt auch für Wahlplakate politischer Parteien.Verbot der Aufstellung von Wahlplakaten und Zulässigkeit von Gebühren für das Aufstellen von Wahlplakaten im Wahlkampf Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 4. September 2009.
Zivilrechtliche Ansprüche Geschädigte Eigentümer haben nach § 823 BGB einen Anspruch auf Entfernung der Plakate. Zusätzlich können sie Kostenerstattung verlangen. Darüber hinaus besteht ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB, der meist durch außergerichtliche Abmahnung geltend gemacht wird.
Ordnungsrechtliche Bestimmungen Werden Plakate an Laternen oder Bäumen im öffentlichen Straßenraum befestigt, liegt eine unerlaubte Sondernutzung vor. Die unerlaubte Sondernutzung kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Verantwortlich sind sowohl die Plakatierenden als auch der Auftraggeber bzw. Veranstalter.
Das Bekleben eines Schaltkastens mit kommerzieller Werbung ist auch nicht von dem mit Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) verfolgten öffentlichen Zweck der Versorgung der Allgemeinheit mit Telekommunikation abgedeckt.OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 MB 58/19, Rz. 13. Werbeplakate an solchen Schaltkästen sind nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen allerdings nur dann eine straßenrechtliche Sondernutzung, wenn sie den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigen.OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 11 B 1033/18a. A.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 4 MB 58/19, vgl. OVG Schleswig: Plakatieren eines Schaltkastens als Sondernutzung? 3. Januar 2020.
Die Gemeinden können außerdem durch bußgeldbewehrte Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über ein Verbot von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen bzw. ihre Genehmigungspflicht regeln.vgl. §§ 83, 84 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 22. Januar 2009, GVOBL. 2009, S. 6.Werbeanlagensatzung für die Altstadtbereiche Lübeck und Lübeck-Travemünde Handbuch, Hansestadt Lübeck, März 2017.
Möglich ist auch eine kommunale Polizeiverordnung, die unerlaubtes Plakatieren verbietet.vgl. beispielsweise Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br. vom 29. September 2009.Carolin Buchheim: Bußgelder für Wildplakatierung: „Teurer als mit 80 durch die 30-Zone fahren“ Badische Zeitung, 26. Juli 2013.
In Hamburg ist beispielsweise die im Bezirksamt Hamburg-Nord eingerichtete Zentralstelle Wildplakatierung bezirksübergreifend ausschließlich für die Bekämpfung und Ahndung von Wildplakatierung einschließlich der illegalen Beklebung zuständig.Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg: Hamburg soll sauber werden: Aufkleber am Stadtmobiliar Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage, Drs. 21/7154 vom 9. Dezember 2016.
Legale Alternativen Für bestimmte Zwecke – beispielsweise die Bewerbung gemeinnütziger Veranstaltungen – kann eine Sondernutzungserlaubnis bei der Gemeinde beantragt werden. Die Gebührenhöhe variiert je nach Gemeinde und Umfang der Plakatierung.
Kosten Wildplakatierung – insbesondere die Entfernung so angebrachter Plakate – ist ein Kostenfaktor, den die Allgemeinheit und Private zu tragen haben.
Die Beseitigungskosten stellen oft den größten Kostenblock dar. So kostet die Entfernung unrechtmäßig angebrachter Plakate die Stadt Bern jährlich 100.000 Franken.
In Berlin entstehen durchschnittlich 90 Euro pro Quadratmeter Reinigungskosten. Bei größeren Flächen können schnell Kosten im vierstelligen Bereich anfallen.
Einzelnachweise
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